jus novum
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Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 06.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 184
Abb.: 10
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
eBook
Medium: PC-PDF
DRM: Wasserzeichen
Das Buch widmet sich der Frage, ob und inwieweit im Bereich des Urheberrechts zusätzlicher europarechtlicher Regelungsbedarf besteht. Der Autor zeigt auf, ob dieser Handlungsbedarf des Gemeinschaftsgesetzgebers besser durch Harmonisierungsmaßnahmen erfüllt werden kann oder ob ein einheitliches Europäisches Urheberrechtsgesetz eine vorteilhaftere Lösung darstellen würde. Beginnend mit allgemeinen Erläuterungen zum Charakter und den Quellen des Europarechts sowie ergänzenden Betrachtungen zu internationalen Urheberrechtsabkommen, die Einfluss auf das Gemeinschaftsrecht haben, erläutert der Autor die europarechtlichen Zuständigkeiten des Gemeinschaftsgesetzgebers für den Bereich des Urheberrechts. Anschließend werden die materiell-rechtlichen Sachfragen des Urheberrechts aus dem acquis communautaire herausgearbeitet. Nach denselben Kriterien werden die nationalen Regelungen von Deutschland, Polen, Ungarn, Estland und Großbritannien untersucht. Die hieraus resultierenden Ergebnisse nutzt der Autor zu einem grafisch unterstützten Vergleich des europäischen Schutzniveaus mit dem der nationalen Urheberrechtsordnungen. Ergänzend werden Sachverhalte zusammengetragen, die als regelungsbedürftig erachtet werden. Die Multimediaprodukte stehen hierbei im Fokus.
TEIL C: URHEBERRECHTE AUSGEWÄHLTER EU-MITGLIEDSTAATEN: Die vier im vorigen Teil aus den Regelungen des acquis communautaire herausgearbeiteten Kriterien (Werk, Urheber, Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte) sollen nun als Vorgabe für einen Vergleich zu den nationalen Urheberrechtsordnungen dienen. Dabei sollen die Merkmale der Ausgangskriterien auf Unterschiede – insbesondere hinsichtlich ihres Anforderungs- und Schutzniveaus – zwischen den Mitgliedstaaten untersucht werden. Für diesen Abschnitt ist das Verständnis der monistischen bzw. dualistischen Theorie zum Urheberpersönlichkeitsrecht wichtig. Die Wahl der Mitgliedstaaten erfolgte nicht willkürlich: Deutschland, Polen, Estland und Ungarn sollen als Vertreter kontinentaleuropäischer Urheberrechtsordnungen beispielhaft herangezogen werden. Diese vier Länder repräsentieren zum einen Zentraleuropa (Deutschland, Polen und Ungarn) und zum anderen Osteuropa (Estland als relativ junger EU-Mitgliedstaat seit 2004). Das Vereinigte Königreich von Großbritannien soll als Vertreter des copyright-Systems Auskunft und eine Vergleichsmöglichkeit für diese Untersuchung geben. I. Deutschland Das deutsche Urheberrecht entspringt der kontinentaleuropäischen Urheberrechtstradition des droit d’auteur-Systems. Die Urheberrechtsordnung in Deutschland erklärt die persönlichkeits- und vermögensrechtlichen Befugnisse für untrennbar und daher für unübertragbar. Sie folgt damit der monistischen Theorie. Die vermögenswerten Aspekte des deutschen Urheberrechts werden durch Art. 14 GG geschützt als sog. Recht am geistigen Eigentum. Diese verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie bewahrt den durch Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen. Gleiches gilt für die sog. Leistungsschutzrechte. Auch der BGH hat das Immaterialgüterrecht als geistiges Eigentum in stRspr. anerkannt. Eine der Sachherrschaft in § 903 BGB vergleichbare Werkherrschaft vermittelt das deutsche Urheberrecht aber nur, soweit es als Ausschließlichkeitsrecht ausgestaltet ist, das dem Urheber die freie Entscheidung darüber belässt, ob, wem und zu welchen Bedingungen er anderen die Nutzung eines Werkes erlauben möchte.
Nico Gronau, LL.M. wurde am 1981 geboren. Nach einem Studium der Rechtswissenschaften studierte der Autor Wirtschaftsrecht. Studienschwerpunkt war das Internationale Wirtschaftsrecht, insbesondere in den Bereichen Presse- und Urheberrecht. Der Autor hat 2009 das Master-Studium abgeschlossen. Schon während des Studiums sammelte er praktische Erfahrungen in der Rechtsabteilung eines Zeitungsverlages und eines führenden unabhängigen TV-Produktionsunternehmens in Deutschland. Insbesondere durch die Gestaltung urheberrechtlicher Verträge wurde das Interesse des Autors geweckt, inwieweit zwischen den EU-Mitgliedstaaten Unterschiede in den Urheberrechtsordnungen bestehen und wie diesen zu begegnen sei.
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