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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 03.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 128
Abb.: 40
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Angebot an Open-Air-Musikfestivals in Deutschland ist enorm und unterliegt dank steigender Nachfrage einer ständigen Erweiterung. Was für Besucher häufig einen mehrtägigen pausenlosen Spaß bedeutet, ist für einen Veranstalter eine organisatorische Herausforderung verbunden mit zahlreichen Risiken und Gefahren. Damit Risiken vermieden oder vermindert werden können, müssen diese ge- und erkannt werden. Genau hier setzt die vorliegende Arbeit an und zeigt auf, welche Risiken für Veranstalter von Open-Air-Musikfestivals entstehen können. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf Risiken aus gesetzlichen Vorschriften für Open-Air-Musikfestivals gelegt, da bis heute eine kompakte und praxisbezogene Darstellung fehlt. Dem Leser wird damit die Möglichkeit gegeben, sich einen schnellen Überblick über die komplexe Rechtsmaterie zu verschaffen und einen Richtlinienkatalog zu entwickeln, der bei zukünftiger Rechtsaufgabenlösung helfen soll.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 5. Vertragsrecht: Viel zu häufig wird in der Veranstaltungsbranche die Bedeutung des Vertragsrechts unterschätzt. Oft werden Verträge lediglich per Handschlag geschlossen. Probleme im Falle von Leistungsstörungen entstehen vor allem dann, wenn es sich um unklare und mündliche Verträge handelt. Das Vertragsrecht ist demnach ein Kernbereich des Eventrechts. Deutlich wird das durch die Vielzahl von Beteiligten (z.B. Künstleragentur, Eventagentur, Subunternehmer, Vorverkaufsstellen, Künstler, Besucher usw.), welche vertragliche Vereinbarungen miteinander treffen. Im Folgenden sollen die Grundlagen und die wichtigsten Vertragsarten für ein Open-Air-Musikfestivalveranstalter erläutert werden. Außerdem befinden sich im Anhang diverse Checklisten zu den einzelnen Vertragsarten. 5.1 Grundlagen des Vertragsrecht: Gleich von welcher Branche man spricht, handelt es sich bei einem Vertrag immer um ein gegenseitiges Rechtsgeschäft, welches auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist. Mit dem Beschluss eines Vertrages entstehen somit Rechte und Pflichten für beide Parteien. Ein Vertrag kommt immer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB, §§ 119 ff. BGB) zustande. Die gesetzlichen Grundlagen des Vertragsrecht sind die §§ 433 ff. BGB (Mängel beim Kauf), §§ 536 ff. BGB (bei der Miete) und §§ 634 ff. BGB (Werkvertrag). Mündliche Verträge sind genauso gültig wie schriftliche. Die Vertragspartner schränken ihre Verträge meist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) ein. Haftungsfragen im Rahmen von Verträgen werden in den §§ 280, 276, 278 BGB geklärt. Vor allem in der Branche von großen Musikfestivals spielt die Stellvertretung (z.B. Künstleragenturen) eine große Rolle. Geregelt ist diese Thematik in den §§ 164 ff. BGB. 5.2 Vertragsbeziehungen: 5.2.1 Aufführungsvertrag: Der Aufführungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem auftretenden Künstler (z.B. eine Rockband). Dieser Vertrag ist immer auf die Erbringung einer künstlerischen Leistung gegen Bezahlung gerichtet. Der Aufführungsvertrag ist im Normalfall ein Werkvertrag (§ 631 BGB), da der Künstler nicht nur bloßen Wirken, sondern einen Erfolg (Konzertaufführung oder künstlerische Darbietung) schuldet. Der Veranstalter ist verpflichtet eine vorher vereinbarte Vergütung (Gage) zu zahlen. Diese Gage kann als Festgage, Besucherzahlabhängige-Gage und/oder als Einnahmen abhängige Gage gezahlt werden. Obwohl rechtlich gesehen (§ 614 BGB) die Vergütung erst nach Abnahme des Werkes durch den Veranstalter fällig wird, erfolgt in der Praxis meist eine Anzahlung von 30 – 50 Prozent (abhängig vom Bekanntheitsgrad des Künstlers). Die Restgage ist zudem meist vor Konzertbeginn zu entrichten. Unbedingt in die Vertragsgestaltung mit einzubinden sind stets die Zahlungsmodalitäten der Steuern, der KSK-Abgabe (Künstlersozialkasse) und der GEMA-Gebühr. Eine weitere Pflicht des Veranstalters ist die Ermöglichung der künstlerischen Darbietung. Es müssen dafür alle notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen (z.B. Bühne, Verstärkeranlagen, Lichttechnik usw.) geschaffen werden. Die allgemeinen Auftrittsbedingungen, die ein Künstler für seine Darbietung benötigt (z.B. Größe der Bühne, Mikrofonierung, Bühnenhilfskräfte, Größe des Mischpults, Lichttechniker, Lichtanforderungen, Hotelklasse, Catering, Reiseklasse des Transports, etc.) sollten im Aufführungsvertrag geregelt werden. Neben diesen Hauptpflichten hat der Veranstalter eines Open-Air-Musikfestivals zahlreiche Sorgfaltspflichten. Zu nennen wären hier die Wahrung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsauflagen (z.B. bestimmte Auftrittszeitenverbote) und die Obhuts- und Fürsorgepflicht des Veranstalters über eingebrachte Gegenstände des Künstlers (z.B. Instrument). Der Organisator muss also für ausreichend Personal und organisatorische Maßnahmen sorgen, um die Gesundheit und das Eigentum des Künstlers zu sichern. Im Aufführungsvertrag sollte außerdem die Verantwortlichkeit für Werbemaßnahmen, Verkauf von Merchandisingartikeln, das Aufnahmerecht (Bild und Ton) und Sponsoring geregelt werden. Ein letzter Punkt des Aufführungsvertrags sollte die Gebietsschutzklausel zugunsten des Veranstalters sein. Dem Künstler wird somit verwehrt, in der Region der Veranstaltung für eine bestimmt Zeit aufzutreten. 5.2.2 Besuchervertrag: Ein Besuchervertrag entsteht in der Praxis, wenn der Besucher ein vereinbartes Eintrittsgeld bezahlt und der Veranstalter ihm im Gegenzug die Eintrittskarte überreicht (§ 807 BGB). Der Organisator ist nicht verpflichtet das Angebot des Besuchers anzunehmen. Hierzu müssen allerdings gerechtfertigte Gründe für das Ablehnen erbracht werden (z.B. Ausverkauft, zu starker Andrang, Randalierer). Ebenso kann der Veranstalter Besuchsverbote, aufgrund früherer Vertragsverletzungen (z.B. Veranstaltungsörtlichkeit beschädigt, Belästigung anderer Besucher), aussprechen. Mit Abschluss eines Besuchervertrags hat der Veranstalter die Pflicht zur Organisation und Durchführung der Veranstaltung und schuldet dem Besucher somit einen werkverträglichen Erfolg. Dies ist ein wichtiger Punkt, da somit nicht der Künstler, sondern der Veranstalter eine Leistung schuldet. Werden bei einem Musik-Festival Sitzplätze zugewiesen, ist der Veranstalter zudem verpflichtet, diesen dem Besucher für die Dauer der Veranstaltung zu gewähren. Der Organisator hat weiterhin das Recht bestimmte Verhaltensregeln (z.B. Zutrittsverbot von Backstage- und VIP-Area, Befolgung von Anweisungen der Ordner, Beachtung von Hinweisschildern etc.) aufzustellen. Gerade bei Großveranstaltungen ist ein Ticketvertrieb über mehrere Kanäle sinnvoll bzw. unumgänglich. Möchte also ein Veranstalter seine Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle verkaufen, so wird hier ein Handelsvertretervertrag eingegangen. Die Vorverkaufsstelle verpflichtet sich also zur Vermittlung und den Abschluss von Besucherverträgen zwischen Veranstalter und Besucher im Interesse des Veranstalters (§ 86 HGB) und erhält dafür in der Regel eine Provision. Die Vorverkaufsstelle ist demzufolge eine Stellvertreterin des Veranstalters. Nach § 346 Abs. 1 BGB hat der Veranstalter außerdem die Pflicht gegenüber dem Besucher das gesamte Eintrittsgeld zurück zu zahlen, wenn ein Rückerstattungsanspruch besteht. 5.2.3 Agenturvertrag: Vor allem bei großen Open-Air-Musikfestivals bedienen sich Veranstalter der Hilfe von Event- und Künstleragenturen. Bei diesen Agenturverträgen hat die Art der Tätigkeit einen großen Einfluss auf die rechtliche Ausgestaltung. In welchem Verhältnis der Veranstalter mit einer Eventagentur steht ist einzelfallabhängig und kommt auf die Art und Weise des Tätigwerdens der Agentur an. So vermitteln manche Agenturen lediglich einen Aufführungsvertrag gegen Zahlung einer Provision. Andere Agenturen treten als Stellvertreter des Veranstalters in dessen Namen auf und erhalten dafür ein Honorar. Dritte wiederum organisieren ein Event selbst und verkaufen es gewinnbringend an einen Veranstalter weiter. Der Veranstalter hat somit keine Vertragsbeziehung mit dem Künstler und auch keinen Anspruch auf Erbringung der Leistung des Künstlers. Verstößt der Künstler gegen festgesetzte Klauseln kann der Veranstalter gegen die Agentur, aber nicht gegen den Künstler selbst vorgehen. Tritt die Eventagentur als Vermittler bzw. Stellvertreterin auf so handelt es sich um einen Maklervertrag gemäß §§ 652 ff. BGB. Bei einem Verkauf der künstlerischen Leistung einer Eventagentur handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß §§ 634 ff. BGB. Ein Veranstalter, welcher mit einer Eventagentur kooperiert, sollte in jedem Fall die Pflichten und Befugnisse der Agentur in einem Agenturvertrag festlegen. Agiert die Agentur als Vertretung oder Vermittler sollte der Umfang der Beauftragung und der Umfang der Bevollmächtigung geregelt werden. Außerdem erforderlich sind Vereinbarung im Bezug auf die Vergütung (Provision, Honorar, Entgelt etc.). 5.2.4 Sponsorvertrag: Der Sponsorvertrag ist ein Vertragsverhältnis zwischen einer wirtschaftlich tätigen Person oder einem Wirtschaftsunternehmen, dem Sponsor, und einer künstlerisch tätigen Person, Institution oder Organisation, dem Gesponserten. Inhalt des Vertrags ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch den Sponsor, der im Gegenzug seine Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei Veranstaltungen des Gesponserten erfüllen kann. In der Regel besteht das Sponsoring bei Open-Air-Musikfestivals aus finanziellen Zuwendungen, Dienstleistungen oder der Überlassung von Sachmitteln. Der Gesponserte vergibt somit das Recht an werblichen Nutzungsrechten. Das kann zum Beispiel das Recht zur Verwendung des Veranstaltungsnamens, Symbole, Embleme, Logos oder natürliche Personen zu Produktwerbe- oder Imagezwecken sein. Der Gesponserte verpflichtet sich mit einem Sponsorvertrag zur Nennung des Sponsornamens, beispielsweise auf Plakaten, Eintrittskarten, zur Berücksichtigung bei der Pressearbeit oder bei der Zurverfügungstellung geeigneter Präsentationsmöglichkeiten. Bei der Vertragsgestaltung ist es dabei sehr wichtig auf eine genaue Formulierung der Leistungsvereinbarungen zu achten. Da sich der Sponsorvertrag nicht eindeutig einem Vertragstypus (Werkvertrag, Lizenzvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag, Garantievertrag etc.) zuordnen lässt, ist es wichtig generalklauselartige Vereinbarungen aufzustellen (z.B. Vertraulichkeit, Zweckbindung usw.). Außerdem ist hilfreich bereits im Vertrag die Ziele und den Zweck des Sponsorings zu definieren und die Stellung im Verhältnis zur Konkurrenz (Exklusivsponsor, Branchenexklusivsponsor, Co-Sponsoren etc.) festzulegen. Abgeschlossen wird der Vertrag mit Regelungen über die Leistungserbringung, das Verbot der Abtretung und Haftungsausschlüsse, sowie Vereinbarungen über Vertragsstrafen und Kündigungsrechte.

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