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Recht

Tobias Locker

Absprachen im Strafverfahren: Ein Überblick und alternative Verfahrensweisen

ISBN: 978-3-95850-847-7

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 01.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 88
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Thema der Absprache in Strafverfahren wird in Deutschland seit vielen Jahren ausführlich und widersprüchlich diskutiert. Die Absprache im Strafverfahren im deutschen Strafrecht hatte über viele Jahrzehnte einen informellen Charakter, wurde ohne jegliche Dokumentation und Protokollierung vollzogen. Vor dem Jahr 2009, indem die Verständigung im Strafverfahren eine lange geforderte gesetzliche Regelung erfahren hat, war die generelle Zulässigkeit von Absprachen sehr umstritten. Dabei reicht die in Literatur und Wissenschaft überwiegend kritische Sicht vom Urteilspruch der Verfassungswidrigkeit über den Vorwurf gegen das geltende Prozessrecht zu verstoßen bis zur praeter legem entwickelten Verfahrensweise. Es stellt sich also die Frage, ob die gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren mit den Verfassungsgrundsätzen und mit den Grundsätzen des Strafprozesses konform geht. Ebenso wird untersucht, ob es Alternativen zu der gesetzlichen Regelung gibt, welche sich sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den Grundsätzen des Strafprozesses besser vereinbaren lassen. Dazu wird am Ende des Buches ein eigener Vorschlag basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen vorgestellt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.4, Ursachen und Entstehungsgründe für Absprachen: Die Ursachen für die Etablierung von Urteilsabsprachen bzw. Verständigungen bei Strafverfahren sind zahlreich. Bedingt durch die historische Entwicklung, haben sich Urteilsabsprachen als ein eigentlicher Fremdkörper in einem auf Wahrheitsfindung ausgerichteten und gerichtszentrierten Strafverfahren im Laufe von Jahrzehnten entwickelt. Dies geschah ohne eine gesetzliche Grundlage und hat sich zu einem neuen Bestandteil der Prozesskultur entwickelt. Es steht zu befürchten, dass sich zudem Urteilsabsprachen im Laufe der Zeit von ihren anfänglichen Ursachen verselbstständigt haben und zu einem partiell (unverzichtbaren) Bestandteil geworden sind. Damit hatte die Rechtssprechung und danach der Gesetzgeber die schwierige Aufgabe, einer praeter legem entstandenen Verfahrenspraxis, welche zudem mit dem herkömmlichen Strafrecht in Widerspruch steht, nachträglich eine Grundlage zu geben. Ein gutes Beispiel dieser ‘nachholenden Gesetzgebung’ ist die gesetzliche Regelung der Verständigung. Dabei ist der Gesetzgeber ‘mehr Getriebener denn ein Treibender’. Der hauptsächlich und pauschal aufgeführte Grund für Absprachen ist die Überlastung der Justiz. Zudem werden seit jeher die prozessökonomischen Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege herangezogen. Diese Überlastung wird einerseits auch von BVerfG, BVerwG und BGH offen eingeräumt. Andererseits ist die Überlastung der Gerichte das Ergebnis einer Verteidigerstrategie, welche vorsätzlich unter Ausschöpfung aller Mittel der Strafprozessordnung eine Verzögerung des Prozesses heraufbeschwört. Diese Methode der ‘Konfliktverteidigung’ zielt darauf ab das Gericht in eine Situation zu bringen, um mit Abspracheverhandlungen zu beginnen, bzw. die Bereitschaft für solche Gespräche zu fördern. Ein weiterer Grund für die Gerichte ist das prozessuale Gebot der Beschleunigung. Zwar existiert keine generelle Regelung für ein Beschleunigungsgebot , allerdings wird aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 6 Abs. 1 MRK sowie einer Reihe von Einzelvorschriften (§§ 115, 128, 129, 163 Abs. 1 S. 1, 222a, 222b StPO) eine solche hergeleitet. Daraus ergibt sich, dass ein Verfahren möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden soll. Durch die Abkürzung der Beweisaufnahme durch Absprachen kommt diese Verfahrensweise diesem Gebot sehr entgegen. Ebenso ist die Bestandskraft des Urteils ein weiteres wichtiges Argument für Absprachen. Aufgrund des vielfach bei Absprachen vereinbarten Rechtsmittelverzichts ergibt sich die Möglichkeit der erleichterten Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 4 StPO, zudem ist die Bestandskraft eines Urteils für einzelne Richter bei der gerichtsinternen Beurteilung wichtig. Auf Seiten der Staatsanwaltschaft decken sich die Gründe weitgehend mit denen der Richter. Bei den Verteidigern hingegen steht eine Verkürzung des Verfahrens aufgrund geringerer Einnahmen eher im Hintergrund. Trotzdem können eine erfolgreiche Absprache und eine Verkürzung des Verfahrens für den Verteidiger vorteilhaft sein, da dies bei seinen Klienten gut ankommt und er dadurch weitere Mandate erhalten kann. Die Gründe für den Angeklagten sind zuerst die Aussicht auf eine Strafmilderung und eine geringere psychische Belastung durch eine verkürzte Verfahrensdauer. Letztlich möchte der Angeklagte immer ein möglichst geringes Strafmaß durch eine Absprache und ein Geständnis erlangen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wunsch aller Verfahrensbeteiligten an einer schnellen und unkomplizierten Verfahrenserledigung Grund für die Entstehung und die Entwicklung von Absprachen in Strafverfahren ist.

Über den Autor

Diplom Betriebswirt (FH) Tobias Locker, M.A., LL.M. wurde 1973 in Ulm geboren. Nach seinem Studium an der Fachhochschule Kempten mit der Fachrichtung Tourismus absolvierte er nach ersten beruflichen Stationen in Berlin und Frankfurt am Main ein berufsbegleitendes Studium an der FOM in Frankfurt am Main. Dieses schloss er im Jahre 2011 als Master of Arts (M.A.) in der Fachrichtung Accounting & Finance ab. Im direkten Anschluss folgte ein weiteres berufsbegleitendes Studium in Wirtschaftsrecht, welches er im Jahr 2014 als Master of Laws (LL.M.) abschloss. Nach beruflichen Stationen in der Hotellerie, der Immobilienbranche und der Informationstechnologiebranche, ist er derzeit im Bereich Finanzen und Personal bei einem innovativen Unternehmen der IT-Branche in leitender Funktion tätig.

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