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Recht

Michael Schlager

Das neue Stimmrecht des Aktionärs

Die Modernisierung der Stimmrechtsausübung bei börsennotierten Gesellschaften


Buch ISBN:978-3-8366-7281-8

eBook ISBN: 9783836622813

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 05.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

eBook
Medium: PC-PDF
DRM: Wasserzeichen

Inhalt

Die Beteiligung der Aktionäre von börsennotierten Gesellschaften an Entscheidungen und Willensbildungen der Gesellschaften in der HV stellt den Kernbereich der Aktionärsrechte dar. Durch die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung kann der Aktionär direkten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen und somit seinen Willen zum Ausdruck bringen. Gleichzeitig wird er dort über die wichtigsten Wirtschaftsdaten und die Zielrichtung seines Unternehmens informiert und aufgeklärt. In praxi herrscht jedoch eine sehr niedrige Präsenz in den stattfindenden Hauptversammlungen. Im Rahmen des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union, wurde von der Europäischen Union die Richtlinie 2007/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften erlassen. Ziele des Aktionsplans sind die Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die Stärkung der Aktionärsrechte und die Verbesserung des Schutzes Dritter, indem auf die modernen Informations- und Kommunikationstechniken der heutigen Zeit zurückgegriffen wird. Diese Studie befasst sich mit dem Stimmrecht, da dieses Kernrecht der Aktionäre durch die Richtlinie die massivsten Änderungen erfährt.

Leseprobe

Kap. C. Stimmrechtsausübung durch Dritte C.1. Allgemein Will der Aktionär sein Stimmrecht in der HV nicht selbst ausüben, so kann er sich dazu Dritter bedienen, um an den Beschlussgegenständen dennoch mitzuwirken. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen befinden sich in § 114 Abs 3 und Abs 4 AktG. Das Gesetz stellt dabei zwei mögliche Formen zur Verfügung: die Bevollmächtigung (§ 114 Abs 3 AktG) und die Legitimationsübertragung (§§ 110 Satz 2, 114 Abs 4 AktG). Bei der Bevollmächtigung entsendet der Aktionär einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter, der verpflichtet ist, das Stimmrecht weisungsgerecht auszuüben. Dabei sind das Vollmachtsverhältnis sowie der vertretene Aktionär in das Teilnehmerverzeichnis (§ 110 AktG) aufzunehmen. Im Rahmen der Legitimationsübertragung werden die Aktien an den Dritten übergeben, der das Stimmrecht aus den fremden Aktien in eigenem Namen ausübt. Im Teilnehmerverzeichnis wird nur der Fremdbesitz angezeigt der vertretene Aktionär bleibt hierbei anonym.

Über den Autor

Mag.iur. Michael Schlager, Jurist, Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht, Abschluss SS 2008. Während des Studiums tätig bei Rechtsanwälte Scherbaum/Seebacher GmbH, Graz. Derzeitige Tätigkeit als Jurist und Immobilienentwickler im Bereich Gewerbeimmobilien.

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