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Produktart: Buch
Verlag: disserta Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 204
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Rechtsform der GmbH hat sich in den vergangenen 100 Jahren zur erfolgreichsten Gesellschaftsform für haftungsbeschränkte Unternehmen entwickelt. Dennoch hat sich der Gesetzgeber mit dem MoMiG das Ziel gesetzt, diese lange Zeit nicht wesentlich veränderte Rechtsform umfangreich zu reformieren und zu modernisieren. Dieses Werk stellt zunächst die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der GmbH dar, um die Bedeutung und den Erfolg der GmbH zu veranschaulichen. Wesentliche Stationen dabei sind der historische Gesetzgebungsprozess und in den folgenden Jahren vorgenommene Änderungen und Reformversuche des GmbHG. Dem folgend werden ausländische, insbesondere europäische Rechtsformen als (vermeintlich) wachsende Konkurrenz der GmbH vorgestellt und deren Nachteile gegenüber der deutschen GmbH aufgezeigt. Bevor auf die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen eingegangen wird, werden aktuelle Probleme aufgeführt, denen sich die GmbH vor dem MoMiG gegenüber sah. Im Hauptteil werden die einzelnen Änderungen des Referentenentwurfs detailliert dargestellt und bewertet, um eventuelle Alternativen, Probleme und mögliche Lösungen aufzuzeigen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4, Die Reform der GmbH durch das MoMiG: Die GmbH ist nach wie vor die beliebteste Rechtsform in Deutschland. Die zunehmende Konkurrenz ausländischer Gesellschaftsform in der jüngeren Vergangenheit und der Missbrauch der Rechtsform machen ihre Modernisierung aber erforderlich. Die erste größere Reform seit 1980 ruht dabei auf drei Säulen: die nachhaltige Beschleunigung und Erleichterung von Unternehmensgründungen, die Steigerung der Attraktivität als Rechtsform im europäischen Vergleich und die weitestgehende Einschränkung und Bekämpfung der Missbrauchsgefahr. Allgemein anerkannt ist dabei, dass die jahrzehntelang bewährten Grundelemente der GmbH nicht einem falsch verstandenen Wettbewerb zum Opfer fallen dürfen, sondern ihre Solidität erhalten werden muss. Eine Deregulierung der GmbH im Sinne des vielzitierten ‘race to the bottom’ geht einerseits an den tatsächlichen Bedürfnissen der Existenzgründer und anderseits an denen der in der Rechtsform als GmbH (erfolgreich) tätigen Unternehmen sowie am Bedürfnis nach einem angemessenen Gläubigerschutz vorbei. Eine ‘GmbH light’ würde dem deutschen Gesellschaftsrecht, besonders aber den bereits über 1 Mio. bestehenden GmbH mehr schaden als nützen. Unerlässlich ist jedenfalls ein ganzheitlicher Reformansatz, der neben dem GmbH-Recht auch das Insolvenz-, Bilanz-, Zivil- und Handelsrecht einbezieht und nicht nur punktuelle Änderungen vornimmt. Im Ergebnis ist eine attraktive Lösung für Unternehmer nötig, in der das Interesse der Wirtschaft unternehmerisches Handeln bei kalkulierbarem Risiko zu ermöglichen und das Interesse des Rechtsverkehrs zu fairem Ausgleich gebracht wird. Eine intensive Diskussion in Wissenschaft und Praxis ist erforderlich und unumgänglich, um dem deutschen Gesellschaftsrecht durch ein angemessenes Resultat seine führende Rolle in Europa zurückzugeben. Die vorurteilsfreie Prüfung anderer alternativer Rechtsformen ist dabei ebenso wichtig wie die Kontrolle der Erforderlichkeit und Wirksamkeit der einzelnen Regelungen im GmbH-Recht. Schließlich waren ursprünglich die geringe Regelungsdichte sowie das durch konsistente und rechtspolitisch überzeugende Dogmatik geprägte GmbH-Gesetz für die Konkurrenzfähigkeit der GmbH maßgeblich. 4.1, Reformbedarf: Angestoßen von der Aufforderung der JuMiKo vom 14. November 2002 an die Bundesregierung, die Reformbedürftigkeit des GmbH-Rechts zu überprüfen, wurde eine neue Diskussion um einen Revisionsbedarf entfacht, die durch neuere Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit noch verstärkt wurde. Nach Ansicht der Bundesländer resultiert der Reformbedarf insbesondere aus den Missständen in der Krise der GmbH, die zu einer Vielzahl von Insolvenzen und damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft geführt hatte. Die Missbrauchsgefahr bildet hiernach derzeit einen der wichtigsten Gründe für eine dringende Neuerung. Oft ist in vielen Fällen keine geordnete praktische Abwicklung der Insolvenz mangels ausreichend vorhandener Masse durchführbar. Ebenfalls fehlt es an einem hinreichenden Schutz gegen unredliche Firmenbestatter, die zunächst die Führungslosigkeit und die Sitzverlegung des Unternehmens organisieren, um es dann an einem unbekannten Ort zu liquidieren, an dem es der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger entzogen ist. Diesem Auftrag folgend wurde im Mai 2003 eine Umfrage vom BMJ in Auftrag gegeben, in der es neben der Missbrauchsproblematik auch um weitere mögliche Änderungen im GmbH-Recht ging. Im Ergebnis stellte sich weiterer Regulierungsbedarf hinsichtlich der Haftung, der Haftkapitalerhöhungsmöglichkeiten, zusätzlicher Geschäftsführerpflichten und einem besseren Risikomanagement sowie im Hinblick auf europäische Entwicklungen eine notwendige Deregulierung heraus. Ebenso wird auch eine grundlegende Überarbeitung der Vorschriften über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen unter Berücksichtigung der aktuellen Zweispurigkeit von Gesetzes- und Richterrecht sowie die Erstreckung der Insolvenzverschleppungshaftung auf Gesellschafter gefordert. Zugleich sollte das GmbH-Konzernrecht, insbesondere wegen bestehender Rechtsunsicherheiten beim Cash-Pooling, einer Überprüfung unterzogen werden. Die bisher unbekannte Rechtsformwahl durch neu ‘importierbare’ Formen führt teilweise zu Irritationen bei Kunden und Geschäftspartnern und erzeugt damit wachsenden Druck auf die deutsche GmbH. Auch im Zusammenhang mit der sich stets verstärkenden Internationalisierung zeigt sich die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit bei Unternehmen die häufig und in größerem Umfang im Ausland tätig sind. Hierbei können sie nicht auf die für die bewährte und ihnen bekannte Form der GmbH zurückgreifen, da ein Export der deutschen GmbH ins Ausland bislang nicht möglich ist. Kein beabsichtigtes Ziel der Reform ist die aktive Beteiligung am Wettbewerb der Gesellschaftsrechtgesetzgeber, die Einführung einer neuen Gesellschaftsform exakt nach dem Muster der englischen Limited oder die Absicht, indirekt Mehreinnahmen im Rechtsberatungs- und Finanzdienstleistungssektor zu erzielen. Ihrer 100-jährigen Vorbildfunktion folgend könnte auch die reformierte zukunftsfeste GmbH ohne ihre gerade dargelegten Nachteile wiederum als Vorlage für die vor kurzem offiziell in Angriff genommene Europäische Privatgesellschaft dienen. 4.2, Vorläufer der Reform: Der erste Entwurf eines Reformgesetzes wurde als Reaktion auf die Ergebnisse der Um-fragen vom BMJ Ende 2004 erarbeitet. Der nie veröffentlichte inoffizielle Entwurf des ‘Gesetzes zur Bekämpfung von Missbräuchen und zur Förderung der Transparenz im GmbH-Recht’ (MiKaTraG) befasst sich mit der Umgestaltung der GmbH zu einer Ein-Euro-GmbH durch faktischen Verzicht auf das Mindeststammkapital. Ebenso waren besondere Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Verwendung der GmbH in der Krise und Rege-lungen für ‘Bestattungsfälle’, wie die Verschärfung der Geschäftsführerhaftung für Zahlungen auch schon im Vorfeld von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie Zustel-lungserleichterung an führungslose oder nicht auffindbare Gesellschaften enthalten. Die vielfache Kritik an diesem Entwurf und die zu erwartende Diskussion um die Abschaffung des Mindestkapitals führten dazu, dass das BMJ kurz vor Ende der 15. Legislaturperiode seinen oft angekündigten Gesetzesentwurf verwarf und sich statt dessen auf den ‘Sparentwurf’ eines ‘Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH’ (MindestKapG) beschränkte. 4.3, Erster Ansatz durch das MindestKapG aus dem Jahr 2005: 4.3.1, Idee und Inhalt des Gesetzentwurfes: Das MindestKapG sollte der Beginn einer umfassenden Reform des GmbH-Rechts sein. In der Regierungserklärung von Bundeskanzler Schröder am 17. März 2005 zur Agenda 2010 stellte er ein 20-Punkte-Programm zur Reform des Gesellschaftsrechts vor, nach dem im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Bürokratieabbau die Gründung einer GmbH erheblich erleichtert und beschleunigt werden sollte. Die plötzliche politische Eilbedürftigkeit durch die anstehenden Neuwahlen führen dazu, dass die Neugestaltung der Mindestkapitalhöhe als weniger wichtiger Teil der Reform aus einem größerem Rahmen herausgenommen wurde und sie schließlich von EUR 25.000 auf EUR 10.000 gesenkt werden sollte. Dieser erste Schritt sollte die Kapitalaufbringung an die tatsächlichen Anforderungen der Wirtschaft anpassen und die Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform stärken, ohne damit zusammenhängende Vorteile und die Bedeutung des Mindestkapitals als Seriositätsschwelle aufzugeben. In einem späteren zweiten Schritt sollten bürokratische Hindernisse abgebaut, das Innenrecht dereguliert sowie mit Hilfe von Maßnahmen zur Zustellungserleichterung unter Ausschöpfung der Zweigniederlassungsrichtlinie der auch durch ausländische Rechtsformen bestehende Missbrauch bekämpft werden. Die im RefE MindestKapG noch enthaltene Ausweispflicht des gezeichneten und eingezahlten Kapitals sollte als Ausgleich zwischen der Kapitalherabsetzung und erhöhter Publizität dem Gläubigerschutz dienen. Durch den Kapitalausweis auf Geschäftsbriefen war beabsichtigt, einen ökonomischen Anreiz zu schaffen und erzieherischen Druck auf die Unternehmer auszuüben.

Über den Autor

Sven Eisermann wurde 1979 in Henngisdorf geboren. Das Studium des Wirtschaftsrechts mit den Schwerpunkten Gesellschafts- und Steuerrecht an der HTW Berlin schloss er im Jahr 2007 mit dem akademischen Grad des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) ab. Anschließend war er in der Wirtschaftsprüfung tätig, bevor er in den Compliance-Bereich einer großen deutschen Bank wechselte.

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