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  • Die Verbraucherrechte-Richtlinie: Eine Analyse der neuen Rechtslage und der Auswirkungen auf den e-Commerce

Recht


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 04.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Potenzial des grenzüberschreitenden Online-Handels in der Europäischen Union ist bei Weitem noch nicht erschöpft. Nach Ansicht der Europäischen Kommission ist es daher an der Zeit, die wichtigsten Verbrauchervorschriften zu überarbeiten und an die sich schnell wandelnde digitale Welt anzupassen. Daher hat der Rat der Europäischen Union am 10.10.2011 die Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU) 4 verabschiedet, welche am 13.06.2014, in nationales Gesetz umgesetzt, in Kraft tritt. Ziel dieser Arbeit wird es sein, herauszufinden, welche gesetzlichen Änderungen durch die Verbraucherrechte-Richtlinie Auswirkungen auf den Verbraucherschutz in Onlineshops haben und ob sich diese für die Verbraucher positiv oder negativ auswirken werden. Dazu soll zuerst grundlegend geklärt werden, wieso ein spezieller Verbraucherschutz für den Onlinehandel notwendig ist und welches Verbraucherleitbild diesem zu Grunde liegt. Im Zuge dessen wird analysiert, welche besonderen Gefahren sich durch das Internet ergeben und wie sich diese auf das Verbraucherleitbild auswirken. Danach wird kurz erläutert, welche Rechtsbereiche im Internetrecht zur Anwendung kommen, um dann die bestehenden Probleme im EU-Verbraucherschutzrecht zu diskutieren. Im Anschluss daran ist die Verbraucherrechte-Richtlinie Bestandteil der Betrachtung, die kurz vorgestellt wird, um dann deren einzelnen rechtlichen Regelungsbereiche einer Analyse in Bezug auf die jeweiligen Gesetzesänderungen zu unterziehen. Zudem wird jeweils die Umsetzung in das deutsche Recht dargestellt. Zum Schluss werden einige Kritikpunkte zusammengefasst und ein Fazit in Bezug auf die Stärkung und Schwächung der Verbraucherschutzrechte gezogen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 7, Verbraucherschutzrelevante Änderungen durch die VRRL: 7.1, Definitionen: Die Verbraucherrechte-Richtlinie beinhaltet vollständig vereinheitlichte und europaweit geltende Definitionen, die bisher so nicht bestehen, da sich in den existierenden verbraucherschützenden Richtlinien nicht auf feste Definitionen geeinigt werden konnte. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf den Verbraucher- und Unternehmerbegriff und den Fernabsatzvertrag erläutert, da diese grundlegend für den Anwendungsbereich der VRRL sind. 7.1.1 Verbraucherbegriff: Da bisher kein einheitlicher Verbraucherbegriff in den einschlägigen verbraucherschützenden Richtlinien der EU gefunden wurde, stellt § 13 BGB eine Synthese der verschiedenen Definitionen dar, um eine richtlinienkonforme Umsetzung zu garantieren. Die Neukonzeption des europäischen Verbraucherrechts wird auch Folgen für den im § 13 BGB integrierten Verbraucherbegriff haben. Laut Legaldefinition der Verbraucherrechte-Richtlinie ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz wurden die Begriffe handwerklich und geschäftlich hinzugefügt. Durch die Zusammenfassung der verbraucherschützenden Richtlinien ist nun ein weitgehend einheitlicher Verbraucherbegriff entstanden. Gemäß Erwägungsgrund 13 VRRL ist es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Richtlinie auch auf ‘juristische oder natürliche Personen auszudehnen, die keine ‘Verbraucher’ im Sinne dieser Richtlinie sind.’ Das bedeutet, dass der Verbraucherbegriff mindestharmonisierend wirkt und dieser durch die nationalen Gesetzgeber auf andere Personengruppen ausgeweitet werden darf. Zudem wird in Erwägungsgrund 17 VRRL festgestellt, dass auch Personen, die Verträge mit doppeltem Zweck, also teilweise gewerblichen, teilweise nicht gewerblichen Motiv abschließen, als Verbraucher betrachtet werden sollen, wenn der gewerbliche Zweck im Gesamtbild nicht überwiegt. Zu welchem Zeitpunkt jedoch der gewerbliche Zweck überwiegt, wird nicht genannt. Dadurch, dass hier eine negative Formulierung gewählt wurde, wird deutlich, dass im Zweifel wohl eher Verbraucherhandeln anzunehmen ist. Auswirkungen auf den § 13 BGB hat die Verbraucherrechte-Richtlinie jedoch in nur sehr eingeschränktem Maße. Das von der Bundesregierung am 14.06.2013 erlassene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wird den Wortlaut des § 13 BGB wie folgt ändern: ‘Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.’Damit wurde der Begriff überwiegend in den Wortlaut mit aufgenommen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass, wenn ein Kaufmann handelt und nicht erkennbar ist, ob der geschäftliche oder der private Zweck überwiegt, nach geltendem deutschen Recht (§ 344 HGB) Unternehmerhandeln anzunehmen ist. Dies widerspricht dem eben genannten Erwägungsgrund 17 der Verbraucherrechte-Richtlinie, in der gerade im Zweifelsfall Verbraucherhandeln anzunehmen ist. Fraglich ist zudem, ob die Begriffe handwerklich und geschäftlich vom bestehenden § 13 BGB erfasst werden, da sie vom deutschen Gesetzgeber nicht explizit mit in den Wortlaut aufgenommen wurden. Zur Beurteilung kann man die Definition von gewerblich aus dem HGB zu Rate ziehen. Demnach ist gewerblich jede Tätigkeit, die planvoll, auf gewisse Dauer angelegt, selbstständig und wirtschaftlich ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt. Beruflich ist laut BGH jede erlaubte, sinnvolle, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Die Begriffe handwerklich und geschäftlich sind somit nach deutschem Verständnis sowohl gewerblich als auch beruflich. Damit ist eine Anpassung des § 13 BGB in Bezug auf diesen Punkt nicht notwendig. Neben dem Einfügen des Wortes überwiegend wurde noch Zweck in seine Mehrzahl Zwecke geändert, um klarzustellen, dass Verträge mit gemischtem Zweck möglich sind. 7.1.2, Unternehmerbegriff: Laut Artikel 2 Nr. 2 VRRL ist ein Unternehmer: ‘jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.’ Für die Begriffe gewerblich, geschäftlich, handwerklich und beruflich gilt das über den Verbraucherbegriff Gesagte, da auch § 14 BGB den Unternehmer darüber definiert, dass er einer ‘gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit’ nachgeht. Daher wird der § 14 BGB in der neuen Fassung unverändert übernommen. 7.1.3, Fernabsatzvertrag: Nach Artikel 2 Nr. 7 VRRL sind Fernabsatzverträge alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die ohne gleichzeitige Anwesenheit im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mindestens ein Fernkommunikationsmittel verwendet werden muss. Anders als in der jetzigen Fassung der Legaldefinition des Fernabsatzvertrages in § 312b BGB wird im § 312c BGB n.F., der gemäß Artikel 2 Nr. 7 VRRL formuliert wurde, der Vertragsgegenstand nicht mehr direkt mit einbezogen. Zur Zeit sind explizit Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen genannt, wohingegen in der neuen Fassung der Definition nur noch allgemein von Verträgen die Rede ist. Auf Grund vieler Sonderregelungen, z.B. über Wasser- und Energielieferungsverträge, ist eine Einordnung als Ware oder Dienstleistung nicht mehr nötig. Eine kleinere Änderung wurde in § 312c BGB n.F. bei der Definition des Fernkommunikationsmittels vorgenommen. Danach bezeichnet dies ‘alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind […].’ Beispielhaft werden hier im Gesetzestext der Brief, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk und Telemedien genannt. Neu hinzugekommen sind über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS). Die Begrifflichkeit, dass bis einschließlich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden müssen, damit es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, erfasst künftig auch die Fälle, in denen die Zeit von der Anbahnung des Vertrags bis zum Vertragsschluss durch einen persönlichen Kontakt durchbrochen wird. In Erwägungsgrund 20 VRRL wird klargestellt, dass Situationen, in denen sich der Verbraucher in einem Ladengeschäft über die Ware informiert, aber dann den Vertragsabschluss über ein Fernkommunikationsmittel, z.B. über das Internet vollzieht, auch als Fernabsatzverträge gesehen werden müssen. Im Gegensatz dazu aber soll es sich jedoch nicht um einen Fernabsatzvertrag handeln, wenn der Vertrag in einem Laden ausgehandelt wird und nicht nur Informationen eingeholt werden und der Vertragsabschluss dann über Fernkommunikationsmittel erfolgt. In der Praxis wird es aber schwer sein, das Einholen von Informationen und Vertragsverhandlungen voneinander abzugrenzen. Erwägungsgrund 20 VRRL spricht außerdem davon, Verträge, die über ein Fernkommunikationsmittel angebahnt, aber im Laden des Unternehmers erst abgeschlossen werden, nicht als Fernabsatzvertrag zu sehen, da der Verbraucher nicht den Gefahren des Internets ausgesetzt und dadurch nicht schützenswert sei. Dies scheint unangemessen bei Verträgen, die über einen Onlineshop angebahnt werden, indem der Verbraucher eine verbindliche Bestellung absendet, also ein Angebot abgibt, welches aber vom Unternehmer durch Übergabe der Ware angenommen werden muss, damit ein Vertragsabschluss vorliegt und dies im Ladengeschäft des Unternehmers erfolgt. In diesem praktisch äußerst relevanten Fall werden nicht beide Willenserklärungen mittels Fernkommunikationsmittel abgegeben, da der Unternehmer die Annahme erst mit der Übergabe erklärt. Der Verbraucher hat jedoch die Ware, welche er verbindlich bestellt hat, zuvor nicht begutachten können und ist deswegen schutzbedürftig, so als würde er die Ware zugeschickt bekommen und nicht persönlich abholen. Da die Erwägungsgründe jedoch nicht verbindlich sind, wird es Auslegungssache der Gerichte sein, wie diese Situationen beurteilt werden. Eine Abweichung des deutschen Gesetzgebers ist in diesem Punkt jedoch auf Grund der Vollharmonisierung nicht möglich. Neben den neuen Definitionen des Verbraucher- und Unternehmerbegriffs und des Fernabsatzvertrages gibt es in Artikel 2 VRRL noch zwölf weitere Begriffsbestimmungen, wie z.B. nach Verbraucherspezifikation angefertigte Waren, Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, dauerhafte Datenträger oder digitale Inhalte, die durch die Verbraucherrechte-Richtlinie europaweit vereinheitlicht werden.

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