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Recht

Lavinia Jürs

Umweltschutz in der Bauleitplanung

ISBN: 978-3-8428-6447-4

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 12.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 76
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Buch beschäftigt sich mit dem Aspekt des Umweltschutzes im öffentlichen Baurecht, vor allem im Bauleitplanungsrecht. Dieser hat bereits seit einigen Jahrzehnten einen großen Einfluss auf die Bauleitplanung der Gemeinden. Schon im Jahr 1976 fand der Umweltschutz seinen Platz im damaligen Bundesbaugesetzbuch. Im Laufe der Zeit kamen weitere ausdrückliche Regelungen hinzu. Die Veränderungen des Baugesetzbuches verdeutlichen, dass die Bauleitplanung nicht nur Raum beanspruchen, sondern vor allem die Belange des Umweltschutzes stets im Auge haben soll. Dieser Auftrag richtet sich an die einzelnen Gemeinden, welche für die Bauleitplanung verantwortlich sind. Da die Bauleitplanung eine der wichtigsten Aufgaben der Kommunen ist, können auch nur diese damit anfangen, den Vorgaben des Baugesetzbuches gerecht zu werden und im Kleinen einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Das Buch bietet einen ersten Überblick, insbesondere bezogen auf planerische Gestaltungsmittel innerhalb eines Bebauungsplans und das Gebot der gerechten Abwägung. Dabei fällt auf, dass die Gemeinden vielfältige Möglichkeiten haben, den Belangen des Umweltschutzes mit Hilfe der Bauleitplanung Rechnung zu tragen. Die Belange betreffen insbesondere die Bereiche Klima und Energie, Immissions-, Natur-, Gewässer- und Bodenschutz. So werden zunächst die Grundlagen der materiellen Bauleitplanung zur ersten Übersicht erläutert. Sodann widmet sich die Darstellung den planerischen Gestaltungsmitteln innerhalb eines Bebauungsplans und schließlich der Planrechtfertigung, insbesondere dem bereits genannten Gebot gerechter Abwägung. Dabei befindet sich das Buch auf dem Stand November 2010.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4, Der Schutz von Natur und Landschaft: Der Schutz von Natur und Landschaft im Zuge der Bauleitplanung ist nicht nur auf vielfache Weise möglich, sondern ausdrücklich geboten. Diese Intention schlägt sich an mehreren Stellen des Baugesetzbuches nieder. Zusammenfassend seien zunächst u.a. die Vorschriften der §§ 1a Abs. 3 und 4, 5 Abs. 2a, 9 Abs. 1 Ziff. 20 und Abs. 1a, 135a – c und 200a BauGB genannt. Diese verdeutlichen, dass dem Schutz von Natur und Landschaft angemessen und integrierend Rechnung zu tragen ist, um das Spannungsverhältnis zur Bauleitplanung zu entschärfen. Zentrale Schutzgüter von Natur und Landschaft sind vor allem das Landschaftsbild und die Artenvielfalt, vgl. § 1 BNatSchG. Letztere nimmt weltweit in den letzten Jahrzehnten rapide ab. Natürliche und naturnahe Lebensräume verarmen zunehmend. Die Ursachen hierfür sind vielfältig (zum Beispiel Jagd, Wilderei, Tourismus), das Hauptproblem stellt jedoch der Verlust der Lebensräume dar, welcher auf den zunehmenden Flächenverbrauch zurückzuführen ist. Ein weiteres großes Problem ist die Zerschneidung der Lebensräume durch den Bau von Verkehrswegen. Aber auch flächenhafte Schadstoffeinträge vor allem durch die Landwirtschaft führen zu nährstoffreichen Böden, die für ein Verschwinden von nährstoffarmen Lebensräumen wie Heiden und Moore sorgen. Daneben ist das Einschleppen gebietsfremder Tier- und Pflanzen als Begleiterscheinung der Globalisierung als problematisch anzusehen: Es fehlen natürliche Feinde und sie verdrängen häufig einheimische Arten. Nicht nur der Lebensraum Wald ist einer großen Bedrohung ausgesetzt, auch die Wassersysteme (Flüsse, Seen, Feuchtgebiete, Küstenökosysteme) sind extrem gefährdet. Daneben entstehen zum Nachteil des Landschaftsbildes jede Menge Konflikte, die ihre Ursache im Bau von beispielsweise Hochspannungsleitungen und Windenergieanlagen finden und so das ästhetische Empfinden an der Schönheit der Natur, welches ebenfalls als schutzwürdig anzusehen ist, stören kann. Den Schutz von Natur und Landschaft hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des BNatSchG im Jahr 1976 in den Mittelpunkt gestellt und damit vor allem die sogenannte Eingriffsregelung geschaffen (heute §§ 13 ff. BNatSchG) der Naturschutz sollte nicht länger auf Reservate und grüne Oasen beschränkt sein. Doch erst sehr viel später – im Zuge des Investitionserleichterungs- und Baulandgesetzes aus dem Jahr 1993 – sollte die Eingriffsregelung auch in der Bauleitplanung Anwendung finden, sogenannter Baurechtskompromiss. Mit der Novellierung des BauGB im Jahr 1998 ist die Eingriffsregelung sogar im BauGB verankert worden: einmal als Element in der Abwägung und des Weiteren in einer Reihe von Festsetzungsmöglichkeiten im Katalog des § 9 BauGB. Neben diesen Vorgaben haben die Gemeinden auch europäische Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zu beachten. Im Folgenden sollen zunächst das Verhältnis vom Naturschutzrecht zum Baurecht (a) sowie eine Reihe von Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan zum Schutz von Natur und Landschaft (b und c) näher erläutert werden. a) Das Verhältnis des BauGB zum BNatSchG und zur Eingriffsregelung Das Verhältnis vom Naturschutzrecht zum Baurecht wird in § 18 BNatSchG geregelt. Danach sind entweder die Vorschriften des BauGB einschlägig, was u.a. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB sowie bei Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB der Fall ist, vgl. § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG. Oder aber es sind die Vorschriften der Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG einschlägig, wozu Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB und planfeststellungsersetzende Bebauungspläne zählen, vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG. Nach dem BNatSchG wird erst im Zuge der durchzuführenden Maßnahme der Eingriff auf seine Zulässigkeit überprüft. Dagegen wird diese Prüfung in der Bauleitplanung bereits bei der Aufstellung des Bauleitplans vorgelagert. Dabei ist der Bebauungsplan selbst nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, bereitet allerdings naturgemäß einen solchen rechtsverbindlich vor. Entscheidender Unterschied zwischen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zur baurechtlichen Eingriffsregelung ist die Tatsache, dass letztere dem Abwägungsvorbehalt des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB unterliegt. Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten, so haben die Gemeinden entsprechend dem Prüfungsschema der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG in vier Stufen vorzugehen: Zunächst ist zu prüfen, ob der Eingriff, soweit er vorliegt, vermieden oder minimiert werden kann (Vermeidungs- und Minimierungsgebot auf 1. Stufe), ob eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme erforderlich ist (Ausgleichspflicht auf 2. Stufe) oder ob das Vorhaben bei nicht ausgleichbaren Eingriffen an umweltschützenden Belangen scheitert (Abwägungsgebot auf 3. Stufe). Fällt auf der dritten Stufe die Abwägung zugunsten des eingreifenden Vorhabens aus, kann der Verursacher auf 4. Ebene zu Ersatzzahlungen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verpflichtet werden.

Über den Autor

Lavinia Jürs wurde 1981 in Hamburg geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und dem Referendariat in Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen ist die Autorin seit dem Jahr 2009 als Rechtsanwältin zugelassen. Zudem erfüllt sie einen Lehrauftrag in der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hamburg. Bereits während des Studiums konzentrierte sich die Autorin auf den Schwerpunkt Umwelt- und Planungsrecht. Auch für den Erwerb des akademischen Grads Master of Laws im Jahr 2011 widmete sie sich schwerpunktmäßig dem Öffentlichen Recht.

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