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RWS

Kerstin Diaz

Die Haftung von Aufsichtsrat und Vorstand bei Aktiengesellschaften

ISBN: 978-3-95485-351-9

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Produktart: Buch
Verlag: Igel Verlag
Erscheinungsdatum: 03.2017
AuflagenNr.: 1
Seiten: 124
Abb.: 10
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Medienwirksame Skandale und Unternehmenspleiten machen immer häufiger die Runde. Der Mannesmann Prozess, der Gerichtsstreit Kirch/Deutsche Bank oder die Bayern LB-Grundsatzentscheidungen des BGHs veränderten in diesem Zusammenhang die Art und Weise, wie mit der persönlichen Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder Vorstandes umgegangen wird. Diese Arbeit untersucht die Pflichten von Vorstand bzw. Aufsichtsrat und fragt, inwiefern sich deren Aufgaben unterscheiden und wie sie ineinandergreifen, z.B. in Bezug auf die Informationsversorgung des Aufsichtsrates. Welche Verhaltensweisen nicht konform sind und wie die Konsequenzen für das betreffende Mitglied aussehen können – besonders in finanzieller Hinsicht – wird ebenfalls aufgezeigt. Durch unterschiedliche rechtliche Beziehungen ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten der Organe. Zentrum der Arbeit bildet die Auseinandersetzung mit den Aspekten der Pflichtverletzung dieser Organe, der Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat im Außenverhältnis sowie der Vermeidung von persönlicher Haftung.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3. Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis): Kapitel drei beschäftigt sich mit der Haftung von Aufsichtsrat und insbesondere Vorstand im Außenverhältnis. D.h. in diesem Fall muss der Aufsichtsrat oder Vorstand für Schäden haften, die nicht an der AG selber, sondern an Dritten entstanden sind. Die Außenhaftung bedeutet, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und/oder Vorstandes persönlich für Verfehlungen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen begangen haben, haftbar gemacht werden. Jegliche Ansprüche der Gesellschaft selber fallen unter das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis handelt es sich ausschließlich um Personen, welche nicht (unmittelbar) mit dem Unternehmen verflochten sind. Die größte Anspruchsgruppe in diesem Zusammenhang sind die Aktionäre der AG, aber auch Gläubiger können je nach Tatbestand Ansprüche geltend machen. Zunächst wird im ersten Unterpunkt auf die Außenhaftung in Bezug auf den Aufsichtsrat eingegangen. Für den Aufsichtsrat ist die Außenhaftung jedoch weit weniger bedeutsam, als die im Innenverhältnis. Die verschiedenen Gründe dafür sollen dargelegt werden. Weiterhin werden die Haftungsansprüche, die dennoch von anderen als der Gesellschaft selber gegen den Aufsichtsrat erhoben werden können, erläutert. Für den Vorstand hat die Außenhaftung etwas höhere Bedeutung, jedoch gilt auch hier die Innenhaftung als Regelfall. Die Ursachen dafür werden in den betreffenden Unterpunkten erschlossen. Zuletzt erfolgt ein Zwischenfazit um die Erkenntnisse nochmals kurz zusammenzufassen. 3.1. Haftung des Aufsichtsrates im Außenverhältnis: Es gibt keinen abschließenden Pflichtenkatalog, in dem genau aufgeführt ist, welche Pflichtverletzungen zu einem Anspruch von Aktionären oder anderen führen können. Deswegen muss im Moment auf Darstellung von bisherigen Haftungsfällen zurückgegriffen werden. 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Für die Außenhaftung gelten nicht dieselben gesetzlichen Grundlagen wie für die Innenhaftung, welche in den §§ 93 sowie 116 AktG geregelt ist. Ganz im Gegensatz zur Haftung gegenüber der Gesellschaft, ist die Rechtslage bei der Außenhaftung des Aufsichtsrates recht unübersichtlich und zerpflückt. Dies macht es für die Betroffenen nicht einfacher ihre Ansprüche durchzusetzen. Zudem sind die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit sich der Aufsichtsrat dem Schadensersatz gegenüber Dritten schuldig macht, höher als dies im Innenverhältnis der Fall ist. Fahrlässigkeit reicht demnach nicht aus, sondern dem Aufsichtsrat muss zumindest ein bedingter Vorsatz nachweisbar sein. Zudem gilt hier nicht die umgekehrte Beweislast, sondern die normale zivilrechtliche Beweislast. Im Gegensatz zur Haftung im Innenverhältnis bedeutet dies, dass der Aufsichtsrat nicht seine Unschuld beweisen muss, sondern der Anspruchssteller muss vielmehr seine Schuld belegen. Weiterhin haben Privatpersonen ein weiteres Problem, ganz unabhängig von der gesetzlichen Lage, und zwar die Kostenfrage. Sofern ein Unternehmen Ansprüche durchsetzen möchte gegen seinen Aufsichtsrat, ist es meist kein größeres Problem die Anwaltskosten, Prozesskosten etc. zu bedienen. Bei einer oder auch mehreren Privatpersonen, die sich als Geschädigte zusammenschließen, kann das jedoch zu einem (unüberwindbaren) Hindernis werden, denn selbst wenn der Geschädigte gewinnt, muss er den Prozess vorfinanzieren. Beim Aufsichtsrat kommt zudem erschwerend hinzu, dass er aufgrund seiner Kontrollfunktion akzessorisch haftet und somit an den Vorstand gekoppelt ist. Die nachfolgende Graphik soll noch einmal verdeutlichen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit es zu einer Anspruchsgrundlage von Außenstehenden kommt. Eine Anspruchsgrundlage ist selbstredend noch kein Garant für einen tatsächlichen Schadensersatz. […]. Im Jahre 2004 sollte ursprünglich ein Gesetz eingeführt werden, das sog. Kapitalinformationshaftungsgesetz. Wegen starker Proteste aus der Wirtschaft sowie aus dem Bankensektor wurde der Gesetzentwurf jedoch mehrfach verschoben. Bis heute ist kein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten. Hinter diesem Gesetzesentwurf stand die Idee, dass die Organmitglieder unmittelbar haftbar gemacht werden können, sofern sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig falsche Informationen am Kapitalmarkt kommunizieren. Mit diesem Gesetz sollte die erschwerte Beweisführung der Geschädigten erleichtert werden. 3.1.2. Schädliches Verhalten gegenüber Dritten: Da der Aufsichtsrat als solcher ein Innenorgan der Gesellschaft darstellt, wird i.d.R. schädliches Verhalten gegenüber einem Dritten i.S.d. § 823 BGB nicht vom Aufsichtsrat ausgehen, sondern vom Vorstand. Wenn überhaupt können gegenüber dem Aufsichtsrat höchstens Ansprüche geltend gemacht werden, weil er die Handlungen des Vorstandes nicht vereitelt hat. Es kann also nur zu einer sog. akzessorischen Haftung kommen. Zudem kommt eine Haftung infrage wegen einer Pflichtverletzung des Aufsichtsrates, welcher als ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 BGB eingestuft werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Aufsichtsrat keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand geltend macht. Dieses Verhalten kann unter Untreue fallen und ist somit einmal gem. § 266 StGB strafbar und zum zweiten als Schutzgesetz einzustufen, was Außenstehende dazu berechtigt, Ansprüche, anzumelden.152 Im Insolvenzfall kann sich der Aufsichtsrat ebenfalls einer möglichen Verfolgung von Ansprüchen außerhalb der eigenen Gesellschaft aussetzen. Wie in Kapitel 2.5.4 erwähnt, hat der Vorstand spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenz anzumelden. Der Aufsichtsrat macht sich selber haftbar, wenn er den Vorstand nicht dazu drängt, diese Pflicht einzuhalten oder ggf. sogar davon abhält den Insolvenzantrag der Gesellschaft einzureichen. Für den Fall, dass die Gesellschaft insolvent ist oder aber der Anspruch gegen die Gesellschaft als juristische Person verjährt ist, wird versucht die Organmitglieder unmittelbar in die finanzielle Pflicht zu nehmen.153 Da die Gesellschaft gem. § 31 BGB für das Handeln ihrer Organe haftet und für gewöhnlich bonitätsstärker ist als eine Privatperson, ergibt es mehr Sinn bei jener die Ansprüche durchzusetzen, sofern dies möglich ist. So geschehen ist dies z.B. beim Milupa Fall. Die Milupa AG hatte stark zuckerhaltigen Tee für Kleinkinder und Säuglinge hergestellt und vertrieben. Der Tee war zusätzlich in einer besonderen Flasche mit Nuckelverschluss. Durch die Beschaffenheit des Verschlusses i.V.m. dem vielen Zucker führte dieses Produkt bei häufiger Verwendung zu starken Schäden an den Zähnen, verursacht durch Karies. Da der Anspruch gegenüber der Gesellschaft verjährt war, wurde gegen die Herstellerin persönlich aber auch gegen einzelne Vorstände rechtlich vorgegangen. Hätte nachgewiesen werden können, das der Aufsichtsrat seine Kontrollpflicht verletzt hat, hätten unter Umständen Ansprüche gegen diesen auf Grundlage der § 823 BGB i.V.m. § 223 StGB durchgesetzt werden können. § 823 BGB fungiert in diesem Fall wieder als ein Schutzgesetz, da es sich beim § 223 StGB um Körperverletzung handelt, die hier aufgrund der Kariesschäden an den Zähnen der Babys vorlag.

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