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  • Kommunale Immobilien im Spannungsfeld von Haushaltskonsolidierung und Nutzungserhaltung: Wo liegen die Steuerungsdefizite?

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Produktart: Buch
Verlag: Igel Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Abb.: 18
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Oft können kommunale Immobilien nicht wirtschaftlich betrieben werden, sollen aber dennoch auch im Sinne der Kommune erhalten bleiben. Hier entsteht ein Spannungsfeld, welches dieses Buch versucht zu durchleuchten und zu analysieren. Erforscht werden die Faktoren, welche bei der Privatisierung von kommunalen Immobilien beachtet werden müssen, um Steuerungsdefizite so weit wie möglich zu reduzieren. Interessant dabei ist, warum es zu einer Privatisierung von kommunalen Immobilien kommt, oder auch, warum Immobilien in Gemeindebesitz verbleiben. Im Mittelpunkt steht hierbei immer das Bestreben der Kommunen nach weiterer Nutzungserhaltung. Doch auch eine Privatisierung muss nicht maßgeblich die Aufgabe der Nutzung bedeuten. Dies wird anhand von Beispielen in Südbrandenburg mittels einer weitreichenden Analyse kommunaler Immobilien eingehend ergründet.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.3: Strukturen im Amt: Aufgrund der dünnen Besiedelung und des bewährten Vorbilds, der in Preußens Geschichte hervorgegangenen Amtsverwaltung, erwies sich 1991 für die notwendigen Strukturveränderungen in Brandenburg die Bildung von Ämtern als nützliche Verwaltungsinstitutionen für brandenburgische Gemeinden. Das meistgewählte der drei Modelle zur Ämterbildung war das des Aufbaus einer eigenen Amtsverwaltung. Ziel war eine verwaltungsmäßige Konzentration in der Amtsverwaltung und eine funktionale Gewaltenteilung: Das Amt bereitet die Beschlüsse vor und die Gemeinde fasst sie. Die politische Verantwortung liegt so noch immer bei der gewählten Gemeindevertretung. Der Amtsausschuss und der Amtsdirektor fungieren als Organe des Amtes. Die Gemeindevertreter bilden den Amtsausschuss, zahlenmäßig gestaffelt nach der jeweiligen Einwohnerzahl. Alle Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden gehören zum Amtsausschuss. Dieser überwacht die Durchführung alle wichtigen Angelegenheiten des Amtes und ist für sie zuständig. Die Kompetenzen und Aufgaben eines hauptamtlichen Bürgermeisters entsprechen denen des Amtsdirektors. Er ist insofern in das System der kommunalen Willens- und Entscheidungsfindung als Hauptverwaltungsbeamter eingeordnet. Die Gemeinden sind gemäß Art. 28 GG eigenständig für ihre Entscheidungen sowie die Bewirtschaftung von Immobilien verantwortlich, müssen jedoch zur Umsetzung an den Amtsausschuss bzw. den Amtsdirektor herantreten, welche dies dann ausführen und kontrollieren. Neben den ehrenamtlichen Bürgermeistern als Gemeindevertreter, dem Amtsdirektor als Verwaltung des Amtes und dem Amtsausschuss haben verschiedene andere Akteure Einfluss auf kommunale Entscheidungen, z.B. Parteien, Freie Wählergruppen, Vereine, wirtschaftliche Interessen, Bürgerinitiativen und die Lokalpresse. Sie können maßgeblich zur Meinungsbildung und zur Entscheidungsfindung beitragen. Die idealtypischen Phasen des kommunalen Entscheidungsprozesses bestehen aus der Entscheidungsinitiative, der Entscheidungsvorbereitung und der formellen Entscheidung. Hierbei kann die Entscheidungsinitiative von der Gemeinde oder vom Amt ergriffen werden. Es muss definiert werden, welche Probleme einer politischen Lösung bedürfen. Hier treffen Problemdruck, Sachverstand, artikulierte Interessen und politischer Gestaltungswille aufeinander. Die Entscheidungsvorbereitung ist Angelegenheit der Verwaltung. Meist bilden sich Gremien von Vorentscheidern. Die formelle Entscheidung ist Aufgabe des Rates. Die Vorlagen werden in Ausschüssen und Fraktionen beraten. Die Beschlussfassung ist letztendlich die formelle Absegnung von einer Vorlage an der viele Akteure mitgewirkt haben. Die Aufgaben eines Amtes bestehen nach § 135 BbgKVerf Abs. 1 darin, den ihm gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nachzukommen. Des Weiteren gehören nach Absatz 2 die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung aller Angelegenheiten der amtsangehörigen Gemeinden dazu. Absatz 3 schreibt die Kassen- und Rechnungsführung und die Haushaltsaufstellung vor. Im Absatz 4 ist die Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsgeschäften durch den Amtsdirektor vorgeschrieben und im Absatz 5 die Möglichkeit der Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben an das Amt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Gemeinden alleinverantwortlich die Bewirtschaftung ihrer kommunalen Immobilien vornehmen. Bei Entscheidungsfragen wird sich an das Amt gewandt. Die formelle Entscheidung ist Aufgabe der Verwaltungsinstitution. Dies darf aber nur in Vertretung – also in Abstimmung und mit Rücksprache mit dem Gemeindevertreter geschehen. Bei Immobilien betreffenden Entscheidungen handelt es sich in der Regel um Entscheidungen monetärer Art. Im Artikel 28 Abs. 2 GG steht, die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung . Dies besagt, dass die Gemeinde innerhalb ihres Selbstverwaltungsrechts über die Finanzhoheit verfügt. Die kommunale Finanzhoheit umfasst auch das Recht, die Haushaltswirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens eigenverantwortlich zu gestalten. … Abgabenhoheit, Einnahmenhoheit, Steuerhoheit, Ertragshoheit, Verwaltungshoheit und Haushaltshoheit … sind Teil der Finanzhoheit. … Ausgabenhoheit bedeutet, dass die Gemeinden die ihnen zustehenden Finanzmittel eigenverantwortlich verwenden können. … Verwaltungshoheit ist … die Befugnis zur eigenverantwortlichen Verwaltung der Einnahmequellen sowie der Einnahmen und Ausgaben sowie der Erträge und Aufwendungen. Die Gemeinden sind somit verantwortlich für ihren Haushalt. Immobilien werden für die Aufgabenerfüllung demnach nicht nur von den Gemeinden genutzt, sondern müssen auch von ihnen finanziert werden […]. 4.3.3: Haushaltsdefizit: Hinsichtlich des Haushaltsdefizits sind Bürgermeister, Amtsdirektoren und sogar die Statistik geteilter Meinung. Wie in Tabelle 8 zu erkennen ist, sind die Bürgermeister und Amtsdirektoren sehr positiv eingestellt. Je drei von vier Personen haben angegeben, dass ihr Haushalt kein Defizit aufweist. In der Gemeinde mit Schloss 2 stimmt diese Aussage auch mit der Statistik überein, wie folgender Tabelle 6 in Punkt 3.2.4. Amtshaushalte und Finanzsituation zu entnehmen ist. Laut dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hatten zum 31.12.2012 nachweislich das sowohl die Ämter, als auch die Gemeinden Schulden zu verzeichnen. Eine Annahme bezüglich der Aussage könnte einerseits Verlegenheit sein, dass der jeweilige Verantwortliche sich im Rahmen dieses Buches nicht offenbaren möchte. Andernfalls kann diese abweichende Aussage darauf basieren, dass die Interviewten keinen direkten Bezug zwischen dem Haushalt und der nachgefragten Immobilie gesehen haben und somit die Schulden nicht erwähnten. Auffällig ist, dass exakt die Kommunen eine Verschuldung aufweisen, welche Probleme mit einer ihrer Immobilien haben bzw. bei dieser finanziell beteiligt sind: Gemeinde – das privatisierte Schloss 1, Amt und Stadt – Zuschüsse zum privatisierten Betrieb des Freibades 1. Beispielsweise belasten die laufenden Kosten für die freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe des Freibades 1 das Budget der Kommune, in diesem Fall des Amtes bzw. der zugehörigen Gemeinden, welche diesen Zuschuss lieber in pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, wie Schulen oder Kitas stecken würden. Das Freibad soll unter Auflagen privatisiert werden. Aber eine Garantie für eine dauerhafte Fortführung des Bades, wenn es in privaten Händen ist, gibt es nicht. Im gesamten Eigentumszeitraum – bereits während des Erwerbs bzw. Übertrags der Immobilie an die Kommune, über die Erhaltung bis hin zur Privatisierung – können sich zahlreiche Kriterien positiv oder auch negativ auf die Gesamtsituation der Immobilie im Gemeindebesitz auswirken. Die davon ausgehende Wirkung überträgt sich auf die Gesamtsituation, wobei sich die Immobilie erfolgreich in das Gemeindeumfeld eingliedert und bestenfalls Gewinn erwirtschaftet oder die in Brandenburg übliche angespannte Haushaltslage noch weiter strapaziert. Kann eine Haushaltskonsolidierung nicht durch die Wirtschaftlichkeit der Immobilie erreicht werden, liegt der Entschluss nahe, sich von der Immobilie zu trennen und sie der freien Wirtschaft zu überlassen. Kritisch wird eine finanzielle Belastung der Kommune bei der Gemeindevertretung erst, wenn andere Aufgaben unter den Kosten dieser freiwilligen Aufgabe leiden. Hierbei würde es zu der Abgabe dieser belastenden kommunalen freiwilligen Aufgabe kommen. Festzustellen ist, dass sich Einfluss, Eigentumsverhältnis und die Belastung des Haushalts bedingen und voneinander abhängig sind.

Über den Autor

1983 in Südbrandenburg geboren, studierte Manuela Paulick in Flensburg, Denpasar und Potsdam zuerst Internationales Management (BBA), dann Europäische Medienwissenschaft (MA). Sie arbeitete in verschiedenen Branchen im Bereich Marketing und Text sowie im Management. Die Geburt ihrer ersten Tochter erlaubte ihr eine berufliche Auszeit, welche sie nutzte, um ihr Diplom der Verwaltungswissenschaften an der Universität Potsdam abzuschließen. Hierbei ermöglichte ihr der Bezug zu ihrer Heimat, im Rahmen dieses Buches auf kommunale Missstände einer peripheren Region aufmerksam zu machen. Derzeit lebt die Autorin mit ihrem Mann und ihren beiden Töchtern in Berlin.

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