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Steuern

Andre Fichtler

Grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen nach § 1 Abs. 3 AStG

Eine Untersuchung des Begriffs Funktion und Grundlagen der Bewertung von Funktionsverlagerungen

ISBN: 978-3-8366-7965-7

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Produktart: Buch
Erscheinungsdatum: 08.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 94
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

In Zeiten globaler Märkte sind deutsche Unternehmen gezwungen, die Chancen der Globalisierung zu nutzen, um Gewinne zu generieren und damit ihre Überlebensfähigkeit zu sichern. In diesem Sinne werden betriebliche Funktionen, wie beispielsweise Produktion oder Forschung in das Ausland verlagert. Der deutsche Fiskus verfolgt die Aktivitäten der Unternehmen aufmerksam und befürchtet, dass im Zuge von Funktionsverlagerungen in Deutschland geschaffene Werte das Inland ohne eine angemessene Besteuerung verlassen. Aus diesem Grund schaffen eine Neufassung von § 1 des Außensteuergesetzes sowie die im Jahr 2008 in Kraft getretene Funktionsverlagerungsverordnung die nötigen Rechtsgrundlagen, um die Übertragung von unternehmerischen Funktionen der Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen. Dieses Buch befasst sich mit der Bestimmung des im Steuerrecht neu eingeführten Begriffspaares Funktion und Funktionsverlagerung. Dabei wird erläutert, in welchen Fällen von einer Funktionsverlagerung ausgegangen werden kann und zwischen welchen Arten unterschieden werden muss. Außerdem wird erklärt, wie sich die Regelungen zur Funktionsverlagerung zu den bereits bestehenden Korrekturnormen, wie beispielsweise der verdeckten Gewinnausschüttung, verhalten. In einem weiteren Schwerpunkt werden die Grundlagen der Bewertung einer Funktionsverlagerung im Kontext der Verrechnungspreissystematik vorgestellt. In diesem Zusammenhang wird näher auf die Gesamtbetrachtung der Funktion durch das sog. Transferpaket und die Bewertung durch den hypothetischen Fremdvergleich eingegangen. Schließlich wird erläutert, ob die nationalen Regelungen zu den internationalen Bestimmungen konform sind.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel B.3.IV.2, Verdeckte Gewinnausschüttung: Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer Gesellschaft nicht mindern. Die gesetzliche Vorgabe wird durch R 36 Abs. 1 KStR präzisiert, welche die umfangreiche Rechtsprechung des BFH aufnimmt. Die Richtlinie besagt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung ist, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die Ausschüttung zieht folglich eine Einkommensminderung nach sich und es fehlt ein Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung. Als Rechtsfolge erfolgt bei der ausschüttenden Gesellschaft außerhalb der Steuerbilanz eine Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung zum Steuerbilanzgewinn. Eine Vermögensminderung liegt im Verhältnis von Gesellschaft zu Gesellschafter z.B. dann vor, wenn die Gesellschaft von dem Gesellschafter Wirtschaftsgüter zu einem unangemessen hohen Preis erwirbt. Spiegelbildlich dazu entsteht eine verhinderte Vermögensmehrung, wenn die Gesellschaft an ihren Gesellschafter Wirtschaftsgüter zu einem unangemessen niedrigen Preis veräußert. Die Regelungen sind auch in grenzüberschreitenden Fällen anwendbar und auf Funktionsverlagerungen übertragbar. Die Verlagerung von Wirtschaftsgütern in das Ausland und die damit verbundene Zuweisung von Gewinnpotenzial kann u.U. als verdeckte Gewinnausschüttung bei der übertragenden Gesellschaft behandelt werden. Voraussetzung dafür muss allerdings sein, dass beispielsweise eine deutsche Tochtergesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft (Gesellschafter) Wirtschaftsgüter veräußert und die Tochtergesellschaft ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt. Mit Hilfe des Fremdvergleichs wird geprüft, ob ein fremder Dritter, bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, der Tochtergesellschaft ein höheres Entgelt gewährt hätte. Nur wenn dies der Fall ist, greift die steuerliche Korrekturvorschrift i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG. Verdeckte Einlage: Die verdeckte Einlage bildet das Gegenstück zur verdecken Gewinnausschüttung. Gemäß R 40 Abs. 1 KStR liegt eine verdeckte Einlage dann vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Auch bei der verdeckten Einlage kommt es zu einem Fremdvergleich. Nach R 40 Abs. 3 KStR liegt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis dann vor, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte. Neben materiellen Wirtschaftsgütern können auch immaterielle Wirtschaftsgüter Gegenstand einer verdeckten Einlage sein. Die eingelegten Wirtschaftsgüter sind geeignet, das Vermögen der empfangenen Kapitalgesellschaft durch Ansatz oder Erhöhung eines Aktivpostens oder durch Wegfall oder Verminderung eines Passivpostens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zu vermehren. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 EStG ist dann das verdeckt eingelegte Wirtschaftsgut mit dem Teilwert zu bewerten. Dabei ist die Korrektur gemäß R 40 Abs. 2 KStR außerhalb der Steuerbilanz durch Abzug des Wertes der verdeckten Einlage vorzunehmen. Auch das Rechtsinstitut der verdeckten Einlage ist auf Verlagerungen von Funktionen übertragbar. Es sind Inbound- und Outboundfälle zu unterscheiden. Als Inbound-Fall ist denkbar, dass eine ausländische Muttergesellschaft (Gesellschafter) verdeckt Wirtschaftsgüter in eine inländische Tochterkapitalgesellschaft einlegt. Beispielsweise überträgt die Muttergesellschaft Wirtschaftsgüter zu einem unangemessen niedrigen Entgelt an die Tochtergesellschaft. Die Behandlung der Einlage seitens der Muttergesellschaft richtet sich nach dem ausländischen Steuerrecht. Bei der Tochtergesellschaft führt die Einlage zu einer Bewertung nach dem Teilwert. Die Einlage wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen, so dass die Vermögensmehrung erfolgsneutral verbucht wird. Ein möglicher Outbound-Sachverhalt besteht dann, wenn eine inländische Muttergesellschaft (Gesellschafter) eine Einlage in eine ausländische Tochtergesellschaft erbringt. Während sich die Gewinnkorrektur der Tochtergesellschaft nach dem ausländischen Steuerrecht richtet, sind bei der Muttergesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft um den Wert der Einlage zu erhöhen.

Über den Autor

Andre Fichtler, Studium an der Fachhochschule Köln, Abschluss im Jahr 2009 als Diplom-Wirtschaftsjurist (FH). Derzeit tätig im Bereich Indirekte Steuern bei einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf.

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