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Wirtschaftswissenschaften

Julia Rachfahl

Erstausbildungsaufwendungen im deutschen Einkommenssteuerrecht

ISBN: 978-3-95993-039-0

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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 10.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 48
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Bildungsausgaben in Deutschland betragen ca. 170 Mrd. €, Tendenz steigend. Dies ist eine finanzielle Belastung für viele Studenten, Auszubildende und auch Eltern. Der Staat sollte sich an diesen Kosten beteiligen und Steuererleichterungen möglich machen. Jedoch weigert sich der Gesetzgeber dies umzusetzen, da die Steuereinnahmen geringer ausfallen würden. Obwohl die Gerichte sich mehrfach für Studenten und Auszubildende ausgesprochen haben, umgeht der Staat diese Entscheidungen. Es ist daher von Vorteil, die Möglichkeiten und Grenzen der steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten zu kennen und anwenden zu können – Steuertipps für Studenten und Auszubildende inklusive. Auch die Vorteile und Nachteile bei einer Anerkennung der Erstausbildungskosten sind nennenswert. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist hierbei nicht uninteressant.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2, Ausbildung: 2.1, Bildungsmaßnahmen: Die Bezeichnung Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) wird in § 9 Abs. 6 S. 2 ff. EStG definiert und gilt nach § 52 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2015. Demnach muss eine geordnete Ausbildung vorliegen, die vom Staat angesehen oder gelenkt wird. Dies kann auch durch Normen von Wirtschafts- und Berufsverbänden erfolgen. Zudem muss die Erstausbildung einen Überblick über verschiedene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten geben. Die Mindestdauer beträgt zwölf Monate, die in Vollzeit, das entspricht ca. 20 Wochenstunden, absolviert werden müssen. Merkmale einer Berufsausbildung sind ein Lehrprogramm, ein geregeltes Ausbildungsziel sowie ein festgelegter Ausbildungsbeginn und -ende. Die Ausbildung muss mit einer erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung oder ohne vorgesehene Prüfung in vorgegebener Zeit abgeschlossen werden. Nur so kann die Berufsausbildung als Erstausbildung steuerlich anerkannt werden. Bei Abbruch innerhalb der planmäßigen Ausbildung kann diese nicht als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden. Keine Berufsausbildungen sind Fahrerlaubniskurse, Praktika, die Grundausbildung bei der Bundeswehr, Berufsvorbereitungslehrgänge, Einarbeitungsarbeiten und diverse separate Seminare, auch wenn sie gegenseitig aufeinander abgestimmt sind. Gemäß der Rechtsprechung des BFH zählt die Flugbegleiterausbildung, sowie die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung, sofern sie die Voraussetzungen einer Erstausbildung erfüllen. Die Vorschrift in § 9 Abs. 6 EStG gilt zudem für den Betriebsbereich nach § 4 Abs. 9 EStG. Ein Erststudium kann auch ein Abschluss an einer Berufsakademie oder einer anderen Ausbildungseinrichtung sein, wenn es sich nicht um eine Fachhochschule i. S. d. § 1 HRG handelt, aber nach Landesrecht diese Ausbildungsgänge einem Studium an einer Fachhochschule gleichgestellt sind. Eine Erstausbildung, die klassisch nach einer Schulausbildung getätigt wird, liegt auch dann vor, wenn ein Erststudium oder eine Erstausbildung abgebrochen wird, um ein neues Studium / eine neue Ausbildung zu beginnen. Allgemeine Schulabschlüsse, mittlere Reife, Fachabitur und Abitur gehören zur Allgemeinbildung und sind nach Meinung des BFH keine Erfordernisse für eine spätere berufliche Tätigkeit. Die Kosten werden der privaten Lebensführung zugeordnet und sind nicht abziehbar. Der Oberbegriff Weiterbildung lässt sich in allgemeinbildende und berufliche Weiterbildung teilen. Die allgemeinbildenden Weiterbildungen sind dem Privatbereich zuzuordnen und können steuerlich nicht abgesetzt werden. Berufliche Weiterbildungen vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten neuer Arbeitsbereiche und unbekannter Tätigkeiten. Es kann als Einarbeitung und als Qualifizierung dienen. Oft werden diese Weiterbildungen mit einem Abschluss oder einem Zertifikat absolviert. Davon zu unterscheiden ist die Fortbildung. Diese beschränkt sich auf die Vermittlung von Wissen, dass zur Anpassung, Erhaltung, Erweiterung und für den Aufstieg in einem derzeit ausgeübten und bereits erlernten Beruf notwendig ist. Es kommt dabei nicht auf ein Dienstverhältnis an. Umschulungen liegen vor, wenn sie einen Berufswechsel vorbereiten. Beruflich veranlasste Weiterbildungen, Fortbildungen und Umschulungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Ein Zweitstudium / Zweitausbildung liegt vor, wenn nach Abschluss eines Diplom- oder Bachelorstudiums ein weiteres aufgenommen wird (z.B. Masterstudium oder Bachelorstudium mit anderer Fachrichtung) oder ein Erststudium nach einer Erstausbildung absolviert wird. Wird ein Erststudium / eine Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert, zum Beispiel als duales Studium oder als klassisches Ausbildung in einem Unternehmen, dann wird diese steuerlich wie eine Zweitausbildung / ein Zweitstudium behandelt. Diese Unterscheidung ist für die Abzugsfähigkeit der Bildungsaufwendungen wichtig. Bei einer Zweitausbildung muss kein inhaltlicher Zusammenhang zum vorangegangenen Studium / Ausbildung bestehen. Hier wird ein Erwerbsbezug vom Gesetzgeber angenommen. Auch die Promotion setzt ein abgeschlossenes Studium voraus und zählt somit nicht als Erststudium. In der nachfolgenden Abbildung wird die Unterscheidung in Erstausbildung / Erststudium und Zweitausbildung / Zweitstudium deutlich. Die Studenten A und B haben jeweils erfolgreich an einer Fachhochschule ein Bachelor-Betriebswirtschaftstudium abgeschlossen. A beginnt anschließend ein Masterstudium im Bereich der Betriebswirtschaft und kann seine Kosten während des Masterstudiums, das Zweitstudium, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben als Verlustvortrag feststellen lassen und zu Beginn seines Arbeitslebens geltend machen. Student B studiert erneut im Bachelorstudium Kunstgeschichte und wechselt somit die Fachrichtung. Auch bei ihm handelt es sich um ein Zweitstudium. Somit kann er die Bildungsaufwendungen auch als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben feststellen lassen. Student C hat das Bachelorstudium BWL abgebrochen und wechselt, wie auch B, die Fachrichtung. Ihm steht lediglich ein Sonderausgabenabzug zu, da er noch keine abgeschlossene Ausbildung bzw. Studium hat. 2.2, Sphärenzuordnung und Abzugsfähigkeit Bildungsaufwendungen: Das deutsche Ertragsteuerrecht unterscheidet bei der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zwischen der Privatsphäre und der Erwerbssphäre. Eine Sphärenzuordnung in Bezug auf Bildungsaufwendungen einer ersten Ausbildung ohne ein Dienstverhältnis erweist sich als problematisch, da in der Regel zum Zeitpunkt der Ausgabe noch keine Einnahmen vorliegen und die spätere Tätigkeit noch unsicher ist. Im Erwerbsbereich, der durch das objektive Nettoprinzip unter dem Schutz der Verfassung steht, werden diese Aufwendungen in unbegrenzter Höhe berücksichtigt und können vorab als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn noch keine Einnahmen vorhanden sind. Im Falle eines Verlustes kann nach § 10d EStG ein Verlustrücktrag in das Jahr zuvor und ein Vortrag des Verlustes in zukünftige Jahre getätigt werden. Verlustverrechnungsbeschränkungen (§§ 2a, 15 Abs. 4, 15a, 15b, 17 Abs. 2 S. 6, 20 Abs. 6 S.2 und 3, 23 Abs. 3 EStG) treten im Allgemeinen bei Bildungsaufwendungen nicht auf. Aufwendungen die der Privatsphäre zugeordnet sind, können prinzipiell nicht abgezogen werden, da die Erwerbseinnahmen nicht durch Aufwendungen reduziert werden dürfen, wenn diese nicht durch eine Erwerbstätigkeit hervorgerufen werden. Außerdem sind Kosten der Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG Privataufwendungen und somit nicht abzugsfähig. Um dem subjektiven Nettoprinzip gerecht zu werden, besteht bei ausgewählten Tatbeständen die Möglichkeit Sonderausgaben nach §§ 10, 10a - i EStG und außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 33, 33a, 33b EStG abzuziehen. Diese werden dem privaten Bereich zugeordnet und stellen eine Durchbrechung der Nichtabzugsfähigkeit von Privatausgaben dar. Diese steuermindernden Aufwendungen können nach § 11 Abs. 2 EStG jedoch nur im Jahr der Verausgabung angesetzt werden. Bei fehlenden positiven Einkünften ist kein Abzug möglich, da ein Verlustvor- bzw. -rücktrag nicht besteht.

Über den Autor

Julia Rachfahl, B.A., wurde 1994 in Erlangen geboren. Ihr Studium der Betriebswirtschaft an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm schloss die Autorin im Jahre 2016 mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin praktische Erfahrungen im Steuerwesen und entwickelte ein besonderes Interesse an der einkommensteuerlichen Behandlung von Ausbildungskosten.

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