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- Die Einführung der Budgetierung: Neue Effizienz der Verwaltung oder Kontrollverlust des Parlaments?
Sozialwissenschaften
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Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 08.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 44
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Arbeit soll folgenden Fragen nachgehen: Wie erfolgt durch das kameralistische Haushaltsrecht die Steuerung und die Kontrolle der Verwaltung durch das Parlament? Wie könnte eine Kompensation für den Verzicht auf einige oder alle dieser steuernden Mechanismen im Rahmen der Budgetierung aussehen? Wie ist dies unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips zu beurteilen?
Kapitel 2, Zusammenfassung von Haushaltssteuerungs- und Kontrollmechanismen: Um nochmal zusammenfassend die Frage aufzugreifen, wie durch das Parlament im kameralistischen Haushaltsrecht die Steuerung und die Kontrolle der Verwaltung erfolgt, ist festzuhalten, dass am Beispiel des kameralen Bundeshaushalts mehrere Steuerungs- und Kontrollmechanismen in einander greifen. Betrachtet man noch einmal, dass die kamerale Haushaltsrechnung gem. § 38 HGrG aus der Zusammenstellung von Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben gemäß der Zuordnung des Haushaltsplans besteht, so wird nachgewiesen, ob sich der Haushaltsplan erfüllt hat. Jener Haushaltsplan, der zwar von der Exekutive aufgestellt wurde, aber vom Parlament genehmigt und verabschiedet wurde. Das Parlament ist also nicht zwangsläufig an die Vorgaben der Regierung gebunden, sondern kann das Haushaltsgesetz durch Einwendungen und Änderungsvorschläge entscheidend mitbestimmen. Bei der kameralen Vermögensrechnung wird der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn eines Haushaltsjahres und Veränderungen während eines Haushaltsjahres, sowie zum Ende des Haushaltsjahres erfasst. Durch Vermögens- und Haushaltsrechnung kann also festgestellt werden, welches Ressorts im Laufe eines Haushaltsjahres für welche Posten Finanzmittel ausgegeben haben und ob der Haushaltsplan erfüllt wurde. Gleichzeitig ist ersichtlich ob Vermögen oder Schulden gestiegen sind. Die kamerale Haushaltsführung kann also als ein Informationsinstrument für das Parlament verstanden werden, welches auch als finanzpolitische Steuerung genutzt werden kann. Auch wenn, wie oben beschrieben, trotz Kontrolle des Rechnungshofs und der Entlastung des Parlaments nicht mehr auf den bereits vollzogenen Haushalt eingewirkt werden kann, so kann das Ergebnis der Kontrolle von Kassen-, Haushalts- und Vermögensrechnung zu einer Beeinflussung der zukünftigen Steuerung des Parlaments führen. Ist aus der kameralen Buchführung also ersichtlich, dass in bestimmten Ressorts weniger oder mehr Finanzmittel benötigt wurden als im Haushaltsgesetz veranschlagt wurden, so kann das Parlament bei seiner nächsten Haushaltsbeschlussfassung darauf Rücksicht nehmen und den nächsten vorgelegten Haushaltsplan entsprechend anpassen. IV, Der Bundeshaushalt und der kommunale Haushalt: Zur Erläuterung des kameralen Haushaltsrechts wurde bisher auf den Bundeshaushalt eingegangen, um die Rolle des Parlaments möglichst deutlich darzustellen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass zwischen Bundes- und Länderhaushalt und dem der Kommunen ein Unterschied besteht. 1, Vermögens- und Verwaltungshaushalt: Der Haushalt der Kommunen ist seit der Haushaltsrechtsreform 1974/1975 in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gegliedert. Beide Haushalte sind in Einnahmen und Ausgaben zu unterscheiden. Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts sind in allen Ländern in § 1 der Gemeinde- oder Kommunalhaushaltsverordnung festgesetzt. Alle anderen Einnahmen und Ausgaben, die nicht in § 1 der Gemeinde- oder Kommunalhaushaltsverordnung genannt werden, werden dem Verwaltungshaushalt zugeordnet. 2, Einzelpläne: Der Vermögens- und Verwaltungshaushalt ist wiederrum in Einzelpläne unterteilt und bezeichnen die großen Aufgabenbereiche der Kommune und sind mit den einzelnen Ressorts auf Bundesebene vergleichbar. Soll also im Haushaltsplan der Kommune ein bestimmter Haushaltsansatz ermittelt werden, so ist dieser immer an einen bestimmten Einzelplan zu binden. Die Einzelpläne sind dann auch nochmal wieder in Aufgabenbereiche zu untergliedern. So kann ein Einzelplan die ‘Allgemeine Verwaltung’ sein, die wiederrum in die Aufgabenbereiche ‘Gemeindeorgane, Rechnungsprüfung, Hauptverwaltung, Finanzverwaltung und Einrichtungen für die gesamte Verwaltung’ zu untergliedern ist. In den Einzelplänen und deren Unterteilungen ‘werden die Haushaltsmittel der Einnahmen- und Ausgabenseite in einzelnen Haushaltsstellen festgelegt’. In diesem Bereich liegt dann auch die eigentliche politische Aktionsmöglichkeit des Stadt- oder Gemeinderats etc., um auf die Verteilung von Haushaltsmitteln in die einzelnen Bereiche einzuwirken, wenngleich hier auch zu berücksichtigen ist, dass die durch die Länder vorgegebenen Zuordnungsvorschriften sehr stringent sind. 3, Haushaltssystematik: Die Haushaltssystematik der Kommunen ist aufgrund einer Vereinbarung der Länder in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gleich. Auf diese Weise soll eine verlässliche Finanzstatistik aufgestellt werden können, um theoretisch einen Haushaltsplan einer Kommune in Niedersachsen mit einer Kommune in Bayern oder Baden-Württemberg vergleichen zu können. C, Budgetierung: Auch wenn sich der Bundeshaushalt und der Kommunalhaushalt in einzelnen Punkten unterscheiden, wie zum Beispiel die Unterscheidung des Vermögens- und Verwaltungshaushaltes auf Seiten der Kommune, so ist doch eine große Gemeinsamkeit im kameralen Haushaltssystem zu sehen, wie die strikte Unterteilung nach Einnahmen und Ausgaben in der Haushaltsführung. Ein anderes Beispiel für die kamerale Haushaltsführung ist die konsequente Zuordnung von Haushaltsmitteln in die einzelnen Ressorts auf Bundesebene und in deren Aufgaben- und Schwerpunktbereichen, welche gut vergleichbar mit den Einzelplänen auf kommunaler Ebene sind. Die Vertretungskörperschaft in den Städten und Gemeinden entscheidet zwar eingeschränkt im Hinblick auf eine Aufgabenzuweisung durch die Länder, aber in ihren Grundzügen ähnlich wie Bundestag und Bundesrat über die Zustimmung zu einem Haushaltsplan und die damit verbundene Zuweisung von Haushaltsmitteln in die jeweiligen Ressorts respektive Einzelpläne auf kommunal Ebene. Diese Gemeinsamkeit zwischen Bund und Kommune ist aber mittlerweile nicht mehr flächendeckend zu unterstellen, denn viele Kommunen verfolgen neben der Einführung einer neuen Organisationsstruktur für die Verwaltung im Sinne des ‘Neuen Steuerungsmodells’, auch die Einführung der ‘Budgetierung’ als ein neues Instrument der Haushaltssteuerung. Im nachfolgenden soll auf die Einzelheiten der Budgetierung eingegangen werden. Welche organisatorischen und auch ökonomischen Vorteile und Anreize sich für den jeweiligen Verwaltungsträger dadurch ergeben. Vor allem soll im Weiteren aufgezeigt werden, wie eine Steuerung und Kontrolle der Parlamente dennoch erfolgen kann, auch wenn durch die Budgetierung die oben beschriebenen Steuerungs- und Kontrollmechanismen zum Teil obsolet werden.
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