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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 82
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Der Verkauf von Krediten hat in den letzten Jahren in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewonnen. In diesem Zusammenhang kursierten in letzter Zeit in den Medien immer wieder Gerüchte über angebliche Missbrauchsfälle, deren Leidtragende insbesondere private Immobilienbesitzer waren. Ziel des Buches ist es, die Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten des Verkaufs eines durch Grundpfandrechte gesicherten Kredites aufzuzeigen und zu untersuchen, welche Ansätze zum Schutz der Immobilienkreditnehmer bestehen. Besondere Berücksichtigung finden hierbei die Auswirkungen des in 2008 eingeführten Risikobegrenzungsgesetzes. Einführend werden zunächst mögliche Transaktionsformen bei Kreditverkäufen sowie die Möglichkeiten der Übertragung von Grundschulden vorgestellt, bevor die Risiken hierbei erläutert werden. Die Darstellung der Ansätze zum Schutz des Kreditnehmers und Sicherheitengebers umfasst neben dem Risikobegrenzungsgesetz auch die juristische Diskussion über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Abtretung der Kreditforderung, der Grundschuld sowie der formularmäßigen Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Hierbei wird auf den Ausschluss der Abtretung wegen Inhaltsänderung, den vertraglichen Abtretungsausschluss (Bankgeheimnis) sowie den gesetzlichen Abtretungsausschluss eingegangen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2, Vertraglicher Abtretungsausschluss (Bankgeheimnis): Ein vertraglicher Ausschluss der Abtretung gemäß § 399 Alt. 2 BGB setzt einen Vertrag voraus, in dem sich die Vertragsparteien zumindest stillschweigend über den Ausschluss einigen. Dies erfordert einen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien. Ein Ausschluss gemäß § 399 Alt. 2 BGB könnte sich ergeben, wenn das Bankgeheimnis ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot enthalten würde. Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis hätte die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge. a) Funktion und zivilrechtliche Grundlagen des Bankgeheimnisses Eine gesetzliche Definition und Regelung des Bankgeheimnisses in Deutschland existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH beinhaltet das Bankgeheimnis die Pflicht eines Kreditinstituts, Verschwiegenheit über alle ihm bekannten Tatsachen und Werturteile zu wahren, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers betreffen, die ihm aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht. Deutsche Kreditinstitute haben eine Selbstverpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen. Hinsichtlich der exakten zivilrechtlichen Grundlage existieren in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten. Ein Ansatz besteht darin, als rechtliche Grundlage der Verschwiegenheitspflicht das mit der Aufnahme des geschäftlichen Kontaktes entstehende gesetzliche Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB zu sehen. Hiermit sind Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verknüpft. Das Bankgeheimnis greift demnach auch dann, wenn es zwar zu Verhandlungen kommt, bei denen persönliche und wirtschaftliche Daten des Kunden offengelegt werden, diese aber nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eine weitere zivilrechtliche Grundlage wird aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitet. Geheimhaltung und Verschwiegenheitspflicht über Kundendaten werden als ungeschriebene Nebenpflicht der bankmäßigen Geschäftsverbindung anerkannt und vorausgesetzt. Entsprechend dieser Rechtsüberzeugung haben sich Kreditinstitute ständig und dauernd verpflichtet, das Bankgeheimnis zu wahren. b) Verstoß gegen das Bankgeheimnis Grundsätzlich ergibt sich aus § 402 BGB im Fall der Abtretung eine Auskunftspflicht, d.h. eine Offenlegung der Kreditnehmerdaten gegenüber dem Zessionar. Infolgedessen stellt sich die Frage, unter welchen Umständen die Weitergabe von Informationen zulässig ist, ohne das Bankgeheimnis zu verletzen. Um einen Verstoß zu umgehen, besteht die Möglichkeit, die Zustimmung des Darlehensnehmers zur Weitergabe entsprechender Informationen einzuholen. Alternativ kann die Überlieferung der Daten auch in anonymisierter, verschlüsselter Form im Rahmen einer stillen Zession erfolgen. Die Entschlüsselung wird bei einem Datentreuhänder, z.B. Notar, hinterlegt. Dies ist in der Regel bei synthetischen Transaktionen und bei Ausgliederungen und Abspaltungen im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge der Fall. Strittig ist, wann von einer Verletzung des Bankgeheimnisses ausgegangen werden kann. Während teilweise der Informationspflicht der Bank gegenüber dem Investor grundsätzlich der Vorrang eingeräumt wird, geht der überwiegende Teil der Rechtsprechung davon aus, die Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe vom Ergebnis einer Interessenabwägung der Bank und des Kreditnehmers abhängig zu machen. Vorzuziehen ist eine dritte Ansicht, die die Einstufung, ob eine Verletzung des Bankgeheimnisses vorliegt, davon abhängig macht, ob das Kreditverhältnis ordnungsgemäß bedient wird oder nicht. Ist der Kreditnehmer demnach seinen vertraglichen Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht nachgekommen und liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor, ist die Bank zur gerichtlichen Geltendmachung berechtigt und damit auch dazu, die Kundendaten gegenüber einem Gericht oder Notar offenzulegen. Die kreditgewährende Bank kann somit aufgrund eines bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses gemäß § 242 BGB auch eine Befreiung von der aus dem Bankgeheimnis folgenden Verschwiegenheitspflicht seitens des Kreditnehmers verlangen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit einem Kreditverkauf, der letztlich nur eine Verwertungsmaßnahme des ursprünglichen Kreditgebers darstellt. Problematischer ist hingegen die Situation bei vertragsgemäß bedienten Kreditverhältnissen zu sehen. Hier führt die Weitergabe nicht anonymisierter kreditnehmerbezogener Daten im Rahmen eines Forderungsverkaufs grundsätzlich zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses.

Über den Autor

Silke Haschberger wurde 1971 in Goch geboren. Nach ihrer Berufsausbildung als Bankkauffrau entschied sich die Autorin, neben dem Beruf ihre fachlichen Qualifikationen im Bereich der Betriebswirtschaft durch ein Studium weiter auszubauen. Den Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen schloss sie im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad Diplom-Kauffrau erfolgreich ab. Beruflich sammelte die Autorin Erfahrungen im Firmenkundengeschäft einer Bank und in der Kreditrevision, bevor sie in den Bereich Risikocontrolling wechselte. Praktische Auslandserfahrung erwarb sie durch ein mehrmonatiges Praktikum bei einer französischen Bank. Im Verlauf des Studiums entwickelte die Autorin besonderes Interesse an juristischen Fragestellungen. Dieses Interesse motivierte sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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