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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 112
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Buch setzt sich leicht verständlich und in einem klaren Stil mit Genussrechten als Finanzierungsinstrument bei Genossenschaften auseinander. Es wird eingehend der Einklang mit den genossenschaftlichen Grundprinzipien beschrieben, da diese Finanzierungsform entgegen anderer Annahmen keineswegs mit dem Selbstbestimmungsrecht oder gar dem genossenschaftlichen Förderauftrag im Konflikt steht. Weiterhin werden die vielen Gestaltungsmöglichkeiten erläutert, die für die Bestimmungsfaktoren als Eigen- oder Fremdkapital entscheidend sind sowie die entsprechende – nach Ausgestaltungsform unterschiedliche - Darstellung in der Bilanz. Daher sind viele Bereiche auch für andere Unternehmensformen als Genossenschaften interessant und haben daher nahezu zeitlose Aktualität. Somit ist das Buch für die Finanzierungswahl in den unterschiedlichen Lebensphasen einer Genossenschaft von Gründung über Wachstum, Schrumpfung bis zur Liquidation speziell auf das Finanzierungsmittel in Form von Genussrechten bzw. –scheinen eine wertvolle Hilfe.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2, Motive/Zielsetzung und Ableitung von Anforderungen bzgl. der Ausgestaltung von Genussrechten bzw. –scheinen: Für die Beurteilung einer zweckmäßigen Ausgestaltung von Genussrechtsverhältnissen ist es wichtig, die Ziele von Kapitalgebern und -nehmern zu kennen, um hieraus die notwendigen Konsequenzen für eine optimale Finanzierung dadurch zu treffen, dass für beide Seiten (Kapitalgeber und -nehmer) eine Kongruenz zwischen Zieleigenschaften und -objekten hergestellt wird . Sowohl Kapitalgeber als auch die eG als Kapitalnehmer werden sich nur dann auf eine Finanzierung einlassen, wenn sich die zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumente mit den für den angestrebten Zustand notwendigen Zielinhalten in Übereinstimmung bringen lassen. Diese Arbeit beschränkt sich dabei auf Genussrechtsverhältnisse als Finanzierungsinstrument. Im Folgenden wird daher auf Motive und Zielsetzung der Genussrechtsausgabe und auf die Anforderungen ihrer Ausgestaltungsformen eingegangen werden, wonach die Erläuterung der Ausgestaltungsformen erfolgt. Emittiert werden Genussscheine im Zuge: der Unternehmensgründung für besondere nicht bewertbare Leistungen der Gründer (Gründeranteil, part de fondateur), des Unternehmenswachstums zum Bewertungsausgleich bei der Einbringung von Sacheinlagen und/oder Rechten, der Unternehmenssanierung zum Ausgleich eines vollständigen oder teilweisen Gläubigerverzichtes oder an Genossen für den Verlust aus einer Kapitalherabsetzung (Besserungsscheine) oder die Zuzahlung auf Genossenschaftsanteile - der reinen Kapitalbeschaffung (Finanzierungsfunktion) in Form von Beteiligungsgenussscheinen. Weitere Gründe für die Wiederbelebung der Genussscheine als Finanzinstrument in den letzten Jahren ist: ihre Entdeckung als Arbeitnehmerbeteiligung i.R.d. 5. VermBG nach §§ 2 I Nr. 1 lit. 1 5. VermBG i.V.m. § 19a III Nr. 2 und Nr. 11 EStG, wonach der Erwerb von Genussrechten, über die keine Genussscheine ausgegeben worden sind, begünstigt werden dass ihre Bedeutung für Banken und Versicherungen durch ihre Zulassung als haftendes Eigenkapital i.S.d. § 10 KWG bzw. § 53c IIIa VAG gestiegen ist. Den beiden letzten Fällen ist die steuerliche Behandlung gemein, die zulässt, dass die Steuerschuld des Unternehmens durch die Bedienung als Eigenkapital als Betriebsausgabe gemindert wird (§ 8 III S. 2 KStG). Dabei wird den Genussscheininhabern gesetzlich ein Teilnahme- und Auskunftsrecht in der Genossenschaftsversammlung der Beteiligungsgesellschaft eingeräumt (näher hierzu Abschnitt III.2.3.). Bezüglich der angesprochenen Möglichkeit der Vermögensbildung bei Arbeitnehmern stellt sich die Frage, ob und – wenn ja – wann Genussscheine als Wertpapiere anzusehen sind. Als solche müssten sie ausgegeben werden, um unter § 2 I lit. f) 5. VermBG i.V.m § 19a III Nr. 3 EStG zu fallen, sowie um an deutschen Wertpapierbörsen gehandelt werden zu können. Ein Wertpapier liegt dann vor, wenn ein Recht urkundlich derart verbrieft ist, dass die Innehabung der Urkunde für die Ausübung des Rechts erforderlich ist. Inwiefern dieses auf Genussrechte zutrifft, hängt jeweils von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Aschemann geht hierbei soweit, dass er nur dann von Genussscheinen spricht, wenn es sich hierbei um verbriefte Genussrechte handelt, die gleichzeitig Wertpapiere sind. Andernfalls bietet er den Begriff ‘Genuss-Urkunde’ an, wobei die Urkunde die gleiche Aufgabe wie bei verbrieften Darlehen oder stillen Beteiligungen, nämlich den beteiligten Mitarbeitern einen gegenständlichen Ausweis (Beweisurkunde) ihrer Beteiligung zu vermitteln. Neben der Beweiskraft liegt ihre Bedeutung eher auf psychologischem Gebiet. Nach Klärung der Motive zur Genussrechtsausgabe ist nun noch auf das Zielkonzept der Kapitalanleger einzugehen. Bei sämtlichen Gestaltungsformen von Finanzinstrumenten müssen i.d.R. immer zwei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. ‘Zur Sicherung der vertraglich fixierten Ansprüche gegenüber dem Unternehmen muss es ein Potential zum Auffangen von Verlusten geben hierfür kommt in erster Linie eine Kapitalbeteiligung in Frage, bei der den Kapitalgebern keine kontraktbestimmte Zahlungen, sondern nur Residualzahlungen zustehen. 2. Zu einer mit der Anwartschaft auf Residualzahlungen verbundenen Kapitalbeteiligung und zur Inkaufnahme des damit verbundenen Risikos werden sich Kapitalgeber nur bereitfinden, wenn sie darauf vertrauen können, dass sich die Unternehmensleitung bei der Führung der Geschäfte primär von dem Ziel der Optimierung dieser Residualzahlungen leiten lässt und den anderen Interessengruppen auf vertraglichem Wege nicht mehr an Ansprüchen zusteht, als bei gegebenen Marktverhältnissen erforderlich ist, um ihre Kooperation zu sichern’. Die Zieleigenschaften von Anlageformen lassen sich insbesondere durch das sogenannte magische Dreieck der Wertpapieranlage charakterisieren, welches durch die Aspekte Rentabilität, Liquidität bzw. Liquidierbarkeit, Sicherheit (Risiko) sowie Einfluss und Sonstigem erfasst werden kann . Hieraus lassen sich Anforderungen bzgl. der Ausgestaltungsformen von Genussrechten erarbeiten. 2.1, Rentabilität: Unter Rentabilität versteht man Rentabilitätsüberlegungen privater Kapitalanleger im weitesten Sinne des Wortes insbesondere eine (angemessene) Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder eine Wertsteigerung der Anteile. Hierzu zählen also (Gewinn-)Ausschüttungen bzw. Zinsen oder ein Zuwachs des Vermögenswertes der Beteiligung und der damit – allgemein ausgedrückt – der Wert des Finanz(ierungs)titels. In Bezug auf die eG fällt also die jährlich zu erwartende Vergütung für die Kapitalüberlassung hierunter. 2.2, Liquidität bzw. Liquidierbarkeit: In Anlehnung an Hahn werden hierunter Überlegungen im Sinne einer Auswirkung auf die Zahlungsfähigkeit der privaten (Kapital-)Anleger erfasst. Hierunter fallen also Überlegungen bzgl. der Rückzahlung des überlassenen Kapitals, der Kündbarkeit bzw. der Veräußerbarkeit des Genussrechtes bzw. -scheins u. ä.

Über den Autor

Marcus Lotz wurde 1965 in Frankfurt/Main geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg schloss der Autor 1996 als Diplom-Kaufmann mit den Schwerpunkten Deutsches und Internationales Steuerrecht und Prüfungswesen erfolgreich ab. Seither hat er in diversen Unternehmen verschiedenster Größe in den Bereichen Rechnungswesen, Controlling und Steuern in Deutschland und in der Schweiz gearbeitet. Ehrenamtlich engagiert sich der leidenschaftliche Langstreckenläufer als Leiter des Arbeitskreises Internationale Rechnungslegung beim Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller – BVBC e.V.

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