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Steuern

Robert Morgner

Die Besteuerung von Reiseanbietern

Reiseleistungen in umsatzsteuerlichen Reihengeschäften

ISBN: 978-3-8366-6843-9

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2008
AuflagenNr.: 1
Seiten: 182
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Mit dem Wachsen der Europäischen Union kommt dem innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehr eine immer größer werdende Rolle zu. Dies schlägt sich auch auf den Tourismus bzw. den nichtkommerziellen Reiseverkehr nieder. Jedoch ist die Urlaubslust nicht nur auf das Gemeinschaftsgebiet beschränkt. Erhebungen zeigen, dass sich Fernreisen bei der reiselustigen Kundschaft immer größerer Beliebtheit erfreuen. Auch Kurzurlaub liegt voll im Trend. So kommt es, dass im Rahmen des häufig festgestellten Wertewandels zu einer stärker ausgeprägten Freizeitgesellschaft Freizeit und Urlaub immer größere Bedeutung erlangen. Dieser Entwicklung muss auch das Umsatzsteuerrecht Rechnung tragen. Mit Art. 26 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) und § 25 UStG wurden Sonderregelungen für die Besteuerung von Reiseleistungen geschaffen. Unter den Voraussetzungen des § 25 UStG kommen u. a. eine Margenbesteuerung sowie Besonderheiten bei der Bestimmung des Umsatzorts zum Ansatz. Eine spezielle Bedeutung hat die Vorschrift bei Anbietern von Pauschalreisen. Für nicht unter § 25 UStG zu fassende Reiseleistungen gilt hingegen der allgemeine Teil des UStG. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen bergen für die Praxis vielerlei Schwierigkeiten, die es zu beherrschen gilt. Reiseveranstalter bündeln mehrere Einzelreiseleistungen, wie Transfer, Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Reisenden, zu einer einheitlichen Reise. Diese kaufen hierzu von Reiseunternehmern bzw. Leistungsträgern die einzelnen Bestandteile der Reise ein. Die Produkte des Reiseveranstalters werden als vorgefertigtes Reisepaket katalogmäßig angeboten und durch Vermittler, üblicherweise Reisebüros, veräußert. Ziel dieser Studie ist es, solche Leistungsketten bzw. Reihengeschäfte auf der Ebene der einzelnen Reiseunternehmer umsatzsteuerlich zu würdigen. Dabei soll auf die Leistungsträger, die Reiseveranstalter und die Reisebüros eingegangen werden. Die Behandlung von Reiseleistungen im Gemeinschaftsgebiet sowie im Drittland soll dabei von besonderer Bedeutung sein. Zu Beginn der Studie wird ein Überblick über die Entwicklung der wesentlichen Vorschriften mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht sowie über deren Sinn und Zweck gegeben. Die zivilrechtliche Bearbeitung der Problematik sowie eine Erläuterung der Rechtsbegriffe hängen sich daran an. Im Anschluss folgt die umsatzsteuerliche Untersuchung der verschiedenen Fallvarianten zur Besteuerung von Reiseleistungen in Reihengeschäften. Die Behandlung des § 25 UStG spielt dabei eine tragende Rolle. Im Einzelnen werden auf die Voraussetzungen des § 25 UStG und dessen Rechtsfolgen eingegangen. Aufgezeigt werden des Weiteren die umsatzsteuerlichen Auswirkungen für den Fall, dass § 25 UStG nicht zum Ansatz kommt. Dabei gilt den Besonderheiten der verschiedenen Einzelreiseleistungen ein spezielles Augenmerk. Zuletzt untersucht diese Studie die Tätigkeit von Reisebüros im Lichte der Vermittlung von Reiseleistungen sowie die Möglichkeit von Steuerbefreiungen.

Leseprobe

Kapitel 4.4.2 Nachweis der Steuerbefreiung Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 UStG hat der Reiseunternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen. Aufgrund der Ermächtigung in § 25 Abs. 2 Satz 3 UStG hat das BMF die Einzelheiten des Nachweises in § 72 UStDV geregelt. Danach hat der Unternehmer Leistungen, die ganz oder teilweise steuerbefreit sind, buchmäßig nachzuweisen. Der Buchnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Ist er nicht erbracht, so kann die Steuerbefeiung nicht gewährt werden, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen. Im Einzelnen muss der Reiseunternehmer Folgendes aufzeichnen: • die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist, • den Tag der Leistung, • die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen i. S. d. § 25 Abs. 2 UStG und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge, • den vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag, • die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung. Die Aufzeichnungspflichten gelten grundsätzlich für jede einzelne Leistung, die der Unternehmer gegenüber dem einzelnen Reisenden erbringt. Durch den Verweis auf § 13 Abs. 1 UStDV ist ersichtlich, dass der Buchnachweis wie bei Ausfuhrlieferungen im Geltungsbereich der UStDV zu erbringen ist. Das heißt, dass alle Aufzeichnungen im Inland geführt und dort aufbewahrt werden müssen. Die Verwaltung hat in Ausnahmefällen dahingehende Erleichterungen zugelassen. Die Aufzeichnungen müssen laufend und unmittelbar nach dem jeweiligen Umsatz getätigt werden, sodass der Buchnachweis jederzeit eindeutig und leicht nachprüfbar ist. Zusätzlich gelten die Ordnungsvorschriften für die Buchführung. Die Richtigkeit der Aufzeichnungen muss somit durch Belege nachgewiesen sein. Da kein ausdrücklicher Hinweis über die Führung eines Belegnachweises besteht, gibt es keine Regelungen darüber, wie entsprechende Belege zu führen sind. Die Aufzählung des § 72 Abs. 2 UStDV ist eine Sollvorschrift. Der Nachweis kann folglich auch in anderer Weise geführt werden. Dennoch müssen sich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hieran leicht und eindeutig prüfen lassen. Da sich die Aufzeichnungspflichten über die Steuerbefreiung mit denen des § 25 Abs. 5 UStG teilweise decken, kann der Buchnachweis auch unter Zuhilfenahme der in der Buchführung ohnehin schon vorhandenen Angaben erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Sie beträgt zehn Jahre. Ermittelt der Reiseunternehmer die Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 3 Abs. 3 UStG, so gelten die Aufzeichnungspflichten entsprechend.

Über den Autor

Robert Morgner absolvierte eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner. Im Anschluss daran belegte er ein Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen im Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung, das er 2006 mit dem Abschluss des Steuerinspektors erfolgreich beendete. 2007 erfolgte seine Ernennung zum Diplom-Finanzwirt. Derzeit ist Robert Morgner in der Sächsischen Finanzverwaltung im Bereich Rechtsbehelfsverfahren tätig. Die vorliegende Veröffentlichung basiert auf Morgners Diplomarbeit Die umsatzsteuerliche Behandlung von Reisen in Reihengeschäften, welche zur besten Arbeit seines Abschlussjahrgangs ausgezeichnet wurde.

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