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Technik

Thomas Tergan

Automatisiertes Fahren: Gegenwärtiges und zukünftiges Zulassungsrecht

ISBN: 978-3-96146-630-6

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 06.2018
AuflagenNr.: 1
Seiten: 124
Abb.: 13
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die deutsche Automobilbranche steht vor ihrer nächsten technologischen Revolution. Unter Experten galt die Vorstellung von automatisiert fahrenden Kraftfahrzeugen lange Zeit als absurd und nicht umsetzbar. Doch ein Straßenverkehr, in dem erste Kraftfahrzeuge für gewisse Verkehrssituationen die komplette Steuerung ohne Eingriffe eines Fahrzeugführers vollständig übernehmen können, scheint mittlerweile nur noch eine Frage der Zeit zu sein. Die vorliegende Studie verfolgt das Anliegen, die zentralen zulassungsrechtlichen Probleme zu identifizieren und mögliche Lösungsansätze vorzustellen. Hierfür werden die derzeit geltenden Rechtsvorschriften auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene auf mögliche zulassungsrechtliche Hindernisse analysiert. Dabei wird untersucht, ob die Zulassung hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktionen mit dem geltenden Recht vereinbar ist und inwiefern vor der Einführung technischer Innovationen noch Handlungsbedarf besteht.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3 Mögliche Zulassungsrechtliche Hindernisse: Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr Grundsätzliches Internationale Verträge zur Standardisierung des Straßenverkehrs und deren Verkehrsregeln geben uns die Möglichkeit, mühelos von einem Land in ein anderes zu reisen, wobei sich die Verkehrsregeln, Straßenschilder und Straßenmarkierungen beinahe nicht unterscheiden. Diese völkerrechtlichen Abkommen gewährleisten uns konforme bzw. aufeinander abgestimmte Verkehrs- und Zulassungsregeln für Kraftfahrzeuge. Eines dieser internationalen Abkommen ist das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, welches durch die UN-Konferenz am 08.11.1968 ausgearbeitet wurde. Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der die Vertragspartner nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 und 2 des Wiener Übereinkommens verpflichtet, seine innerstaatlichen Straßenverkehrsregeln an die Standards des Wiener Übereinkommens zu orientieren , um den Straßenverkehr staatenübergreifend in Einklang zu bringen und die Sicherheit auf den Straßen signifikant zu erhöhen . Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr Basis für die Zulassung zum internationalen Verkehr. Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.09.1977 wurde dem Übereinkommen von deutscher Seite zugestimmt. Darüber hinaus wurde das Abkommen bisher von 75 weiteren Staaten ratifiziert. In Deutschland hat das Wiener Übereinkommen nach Maßgabe des Art. 59 Abs 2 Satz 1 GG aufgrund der gesetzlichen Zustimmung des Bundestages den Rang eines Bundesgesetzes. Die Vereinbarkeit des hoch- und vollautomatisierten Fahrens mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr ist disputabel. Vornehmlich das Führererfordernis gemäß Art. 8 Abs. 1 und 5 sowie die Beherrschbarkeitsanforderung gemäß Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 lit v des Wiener Übereinkommens können nach herrschender Meinung als zweifelhaft angesehen werden. In der einschlägigen Fachliteratur werden jedoch auch konträre Meinungen vertreten, die zum Inhalt haben, dass die Art. 8 und Art. 13 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr auf die zulassungsrechtlichen Fragestellungen keinen Einfluss haben und damit dem automatisierten Fahren theoretisch nicht im Wege stehen können. Zur Klärung der Vereinbarkeit des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr auf die zulassungsrechtlichen Aspekte wird im weiteren Verlauf zuerst analysiert, ob das Wiener Übereinkommen auf zulassungsrechtliche Fragen anwendbar ist und hiernach, ob die Bestimmungen dieser Konvention dem automatisierten Fahren im Wege stehen. Dies erfolgt zunächst in Bezug auf die alte Rechtslage. Anschließend wird auf eine bereits in Kraft getretene Reform Bezug genommen. Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens Offensichtlich statuiert das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vorrangig die Verhaltenspflichten, nicht jedoch die Zulassungsanforderungen. Unter Umständen könnten die Verhaltenspflichten jedoch bei der Zulassung von hoch- und vollautomatisierten Fahrzeugen Bedeutung erlangen, zumal die automatisierten Fahrzeuge während der Übernahme von Quer- und Längsführung die Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachten müssen. Als Verhaltenspflicht gilt ein bestimmtes Verhalten im Straßenverkehr, das einem Fahrzeugführer vorgeschrieben wird. Beispielhaft sei hier die besondere Verhaltenspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen sowie älteren Menschen bzw. das Erfordernis der ständigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr erwähnt. Zur Klärung der Anwendbarkeit des Verhaltensrechts in Relation mit der Zulassung automatisierter Fahrzeuge haben sich in der einschlägigen Fachliteratur zwei unterschiedliche Theorien etabliert: die Trennungstheorie und die Einheitstheorie. Trennungstheorie Der Trennungstheorie entsprechend sind die Verhaltensregeln von den Zulassungsvorschriften unabhängig. Damit hätte das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr für die Zulassung hoch- und vollautomatisierter Fahrzeuge keine Relevanz. Jenes ist darauf zurückzuführen, dass sich, gemäß Bewersdorf, die Verhaltenspflichten klar abgetrennt im zweiten Kapitel befinden ( Rules of the Road ), während die Zulassungsregeln zum internationalen Straßenverkehr im dritten Kapitel und im Anhang V wiederzufinden sind. Einheitstheorie Der Einheitstheorie zufolge sind die Verhaltensvorschriften während der Zulassung von hoch- und vollautomatisierten Fahrzeugen unumgänglich zu berücksichtigen. Infolgedessen muss das Kraftfahrzeug so ausgestattet sein, dass das Fahrzeug gänzlich allen Verhaltensvorschriften genügen kann.

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