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Technik


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 07.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Abb.: 22
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Durch die praktische Umsetzung einer teleradiologischen Einrichtung nach Röntgenverordnung wird gezeigt, dass durch den Einsatz von organisatorischen Maßnahmen, rechtlichen Aspekten und einer technischen Softwarelösung ein funktionierendes System möglich ist. Teleradiologie verbessert die Patientenversorgung in dünnbesiedelten Regionen an kleineren Krankenhäusern und eröffnet im Rahmen gut organisierter und geregelter Kooperationen Möglichkeiten zur Optimierung integrativer Versorgungsstrukturen. Durch die Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung sowie einer Optimierung der Organisations- und Arbeitsabläufe wird gewährleistet, dass ein weiterer Grundstein für die flächendeckende Kompatibilität auf der Grundlage offener Standards gelegt wird.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3, Organisatorische Rahmenbedingungen: 3.1, Allgemein: Bei der Realisierung einer teleradiologischen Einrichtung muss neben den Rechtsvorschriften und der Technik auch der organisatorischen Komponente Rechnung getragen werden. Dabei werden nicht selten Probleme bei der Nutzung und Unzufriedenheit der Anwender als technischer Defekt beanstandet. Oft handelt es sich jedoch um schlechte Vorplanung und ungenügende Einbeziehung der Anwender. Es darf nicht vernachlässigt werden, dass außer den technischen Geräten vor allem auch die Mitarbeiter von mehreren Organisationen zusammenarbeiten. Deshalb muss eine detaillierte Ablaufplanung entwickelt werden, um bei der Einführung solcher Systeme die richtige Vorgehensweise gewährleisten zu können. Entstehende Diskussionen über mögliche Verantwortliche können von Beginn an mit Hilfe einer sorgfältig angelegten schriftlichen Dokumentationen verhindert werden. Für den geregelten Betrieb einer Teleradiologieeinrichtung ist es zwingend notwendig einen Vertrag abzuschließen. Damit können genaue Maßnahmen der Leistungserbringung, Leistungsvergütung, vorschriftsmäßigen Dokumentation und der Archivierung vereinbart werden . 3.2, Geräte und Personen: Bei den für die Teleradiologie erforderlichen Geräten und Personen wird zur Begriffsklärung die Richtlinie Teleradiologie herangezogen. Der Teleradiologe ist die Person, die als Arzt approbiert ist oder der die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt wurde und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV). Er befindet sich nicht am Ort der technischen Untersuchung und stellt nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der sich nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV am Untersuchungsort befindet, die rechtfertigende Indikation nach § 23 Abs. 1 RöV für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Der Teleradiologe befundet die Untersuchungsergebnisse und trägt die Verantwortung für die gesamte Anwendung der Röntgenstrahlung. Alternativ genügt es, wenn ein Arzt der Fachkunde für das Gesamtgebiet der Radiologie die rechtfertigende Indikation stellt und die Befundung von einem Arzt mit der Fachkunde für die entsprechende Modalität durchgeführt wird. Der Arzt am Untersuchungsort muss nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (siehe dazu Abschnitt 4.1.5) besitzen, den Patienten aufklären und insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben ermitteln und an den Teleradiologen weitergeben. Der Arzt am Ort der technischen Durchführung überwacht die teleradiologische Untersuchung und muss im Hinblick auf die zu untersuchende Fragestellung den Facharztstandard, d.h. die Behandlungsqualität für einen Patienten, wie sie bei einer fachärztlichen Betreuung (in diesem Anwendungsgebiet) erwartet wird, gewährleisten. Die technische Durchführung ist Personen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV, ‘(...) mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes (...)’ oder mit einer ‘(...) staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung (…)’ erlaubt. Diese Personen sind berechtigt die Röntgenstrahlung am Menschen anzuwenden, ‘(...) wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.’ (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV). Ferner sind Personen, die als Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4 RöV in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung Röntgenstrahlung am Menschen anwenden durften, weiterhin zur technischen Durchführung berechtigt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (§ 45 Abs. 9 RöV). Die erwähnten Personen stehen mit Hilfe der Telekommunikation unmittelbar miteinander in Verbindung, d.h. zwischen dem Teleradiologen und dem Personal am Untersuchungsort dürfen keine anderen Personen zwischengeschaltet sein und es dürfen auch keine merkbaren Verzögerungen bei der Verbindung auftreten . Außerdem muss sicher erkennbar sein, um wen es sich bei den Kontaktpersonen handelt. Das System zur Teleradiologie beinhaltet Bildwiedergabe- und Bilddokumentationssysteme am Untersuchungsort und am Ort des Teleradiologen. Des Weiteren sind nach der Richtlinie Teleradiologie ‘(...) alle an der Datenübertragung und -speicherung beteiligten technischen Geräte, die bereitgestellten Verbindungen und Medien zur Datenübertragung und sonstige Komponenten des Teleradiologiesystems und -ablaufs eingeschlossen.’ 3.3, Genehmigung: Eine Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie in der Röntgendiagnostik ist nach § 3 Abs. 4 RöV genehmigungspflichtig. Antragsteller und somit Betreiber können natürliche oder juristische Personen sein. Die Genehmigung ist an den Betreiber gebunden und daher nicht übertragbar. Sollten Genehmigungsinhaber (Krankenhäuser) ihren Status wechseln (GmbH oder Anstalt des öffentlichen Rechts), wirkt sich dies auch auf das Genehmigungsverfahren nach der Strahlenschutzgesetzgebung aus. Damit handelt es sich um einen Betreiberwechsel und es muss eine neue Genehmigung beantragt werden. Der Krankenhausträger als Strahlenschutzverantwortlicher kann im Rahmen der Betriebs- bzw. Verwaltungsorganisation nach § 13 Abs. 1 RöV seine Aufgaben an einen Vertreter delegieren, z.B. an den Chefarzt einer Abteilung. Für die Erteilung einer Genehmigung zum Betreiben einer Teleradiologieeinrichtung sind folgende Punkte zu erfüllen: - Es muss sichergestellt sein, dass das Personal untereinander nach Abschnitt 3.2 mittels Telekommunikation unmittelbar in Verbindung steht. - Die elektronische Datenübertragung muss einschließlich aller Bildwiedergabe- und Bilddokumentationssysteme bei dem Teleradiologen im Einzelnen und als funktionsfähige Einheit den Bestimmungen zur Qualitätssicherung auch während des Betriebes entsprechen. - Die Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ist auf den Nacht-, den Wochenend- und den Feiertagsdienst zu beschränken. - Die Genehmigung kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus von der zuständigen Behörde erteilt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung vorliegt. Die Genehmigung ist dann auf höchstens drei Jahre befristet und muss ggf. erneuert werden. - Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6. RöV soll der Teleradiologe innerhalb eines für die Versorgung erforderlichen Zeitraumes (60 Minuten) am Untersuchungsort eintreffen können. Falls dies nicht gewährleistet werden kann, erteilt die zuständige Behörde in begründeten Fällen auch die Befugnis, dass ein anderer Arzt nach § 24 Abs.1 Nr. 1 RöV innerhalb dieses Zeitraums am Ort der Untersuchung erscheint. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV ohne vorherige Genehmigung diese Aufgabe übernehmen. - Für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung muss nach § 3 Abs. 2 RöV die notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden sein. Bei der Teleradiologie soll dieser für Rückfragen kurzfristig erreichbar sein und innerhalb von 60 Minuten [2] am Untersuchungsort eintreffen können. - Es muss sichergestellt sein, dass die elektronische Datenübertragung dem Stand der Technik entspricht und die diagnostische Aussagekraft durch die Daten- und Bildübermittelung nicht beeinträchtigt wird. - Am Untersuchungsort muss die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Arzt und dem MT(R)A einerseits und mit dem Teleradiologen andererseits organisatorisch und technisch sichergestellt sein, damit der fachkundige Arzt ggf. auch während der Untersuchung des Patienten Einfluss nehmen kann. - Vor Beginn der Untersuchung muss sich der Teleradiologe überzeugt haben, dass der Arzt am Untersuchungsort über die erforderlichen Kenntnisse des Strahlenschutzes (dazu Abschnitt 4.1.5 und 4.1.9) verfügt und die technische Durchführung durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV erfolgt. Vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung muss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RöV eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten erfolgen. Die Abnahmeprüfung kann auch von einem dafür zuständigen Unternehmen abgenommen werden. Die Röntgeneinrichtung ist außerdem vor der Inbetriebnahme (§ 4 Abs. 2 RöV) und danach nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen nach § 4a RöV zu überprüfen. Beim Antrag zur Genehmigung der Strahlenanwendung nach § 3 Abs. 4 RöV müssen die Teleradiologen mit ihrem Standort bei der teleradiologischen Anwendung genannt oder mindestens 2 Wochen vor ihrer teleradiologischen Anwendung der zuständigen Stelle gemeldet werden. Nach § 3 Abs. 1 RöV ist nach einer wesentlichen Änderung ein neuer Genehmigungsantrag zu stellen. Wesentliche Änderungen einer teleradiologischen Einrichtung sind : - Hinzufügen von weiteren Röntgeneinrichtungen zum teleradiologischen Netz. - Austausch von Röntgeneinrichtungen, die an das teleradiologische Netz gebunden sind. - Änderungen und Erweiterungen des teleradiologischen Netzwerkes (z. B. Einrichten von neuen Befundungsorten mit neuen Befundern). Zu den wesentlichen Änderungen einer Teleradiologieeinrichtung zählen nicht : - Austausch von Befundungsmonitoren am gleichen Standort. - Installation zusätzlicher Befundungsmonitore am gleichen Befundungsort. An allen neu in Betrieb genommenen Röntgeneinrichtungen müssen Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden sein. Falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, muss die Strahlenexposition auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden.

Über den Autor

Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Rothermel wurde 1972 in Mannheim geboren. Sein Studium der Krankenhausbetriebstechnik an der Fachhochschule Gießen-Friedberg schloss der Autor im Jahre 2004 mit dem akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen in der Medizintechnik-Branche. Des Weiteren fasziniert ihn die betriebswirtschaftliche Beratung im Krankenhausgeschäft und wie man den einzelnen Bereichen durch die Beratung verschiedener Konzepte weiterhelfen kann.

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