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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Klappentext: Was zuletzt stirbt, ist die Hoffnung. Und genau dieses Dilemma sorgt oft dafür, dass Unternehmer dazu neigen durchzuhalten, bis wirklich nichts mehr geht. Aber der kühle Kopf kann unter bestimmten Bedingungen das Unternehmen über einen rechtzeitig gestellten Insolvenzantrag retten. Das neue Insolvenzrecht ist nicht grundsätzlich das ultimative Ende, sondern kann den Weg zu einer Sanierung aufzeigen, wenn ein überzeugender Plan den Insolvenzantrag stützt. In der vorliegenden Studie werden Voraussetzungen für eine Sanierung mittels Insolvenzplan erörtert, der Insolvenzplan mit seinen Gestaltungsmöglichkeiten vorgestellt und die jeweiligen Situationen der einzelnen Akteure (Schuldner, Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer, etc.) durchleuchtet.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3,Erweiterte insolvenzrechtliche Grundlagen: 3.1, Rechtliche Grundlagen für das Insolvenzplanverfahren: Mit dem Konkurs- und Vergleichsrecht war ein insolventes Unternehmen der Zerschlagung ausgesetzt. Nur in wenigen Fällen kamen übertragene Sanierungen, der Verkauf der Vermögensgegenstände an ein anderes Unternehmen und Vergleiche zustande. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 sollte der Focus stärker auf den Erhalt des Unternehmens und damit auf den Erhalt der Arbeitsplätze und mit Aussicht einer höheren Quote für die Gläubiger gelegt werden. Die Begrifflichkeit hierfür ist das Insolvenzplanverfahren oder kurz Planinsolvenz. Ab dem sechsten Teil befasst sich die Insolvenzordnung mit dem Planverfahren. Sie beginnt dabei mit dem Insolvenzplan (§ 217 ff) und gibt zunächst den Gestaltungsrahmen und die Vorlageberechtigung vor. In einem zweiten Schritt wird die Annahme und Bestätigung des Plans durch den Gläubigerausschuss oder durch die Gläubigerversammlung abgehandelt (§ 232 ff). Der bestätigte Plan wird bei gleichzeitiger Verfahrensbeendigung ausgeführt (§ 258 ff). Im siebten Teil wird die Möglichkeit für eine Eigenverwaltung eröffnet. Zunächst werden die Voraussetzungen für eine solche Selbstverwaltung unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters geregelt (§ 270). Des Weiteren wird die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten erläutert. Die Aufhebung der Eigenverwaltung ist im § 272 verankert. Im achten Teil wird die Restschuldbefreiung thematisiert. Die Möglichkeit zur Entschuldung (§ 286) ist von einigen Bedingungen abhängig, die ab § 287 ff erläutert werden. Dabei kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen (§§ 296-298) oder bewilligen (§ 300). 3.2, Voraussetzungen für eine Planinsolvenz: Das Insolvenzplanverfahren soll die individuelle Situation des Schuldners berücksichtigen. Indikatoren für eine leistungswirtschaftliche Sanierung sind gute Auftragslage, funktionierende Belegschaft, beständige Lieferanten und notwendige Produktionsmittel. Es muss erkennbar sein, dass das Unternehmen an sich überlebensfähig ist. Den Initiatoren für den Entwurf der Insolvenzordnung schwebte ein Unternehmen vor, das Bäder für Hotels herstellte. Diese Firma schloss einen Vertrag mit einer Investorengruppe, die eine empfindliche Vertragsstrafe bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Bäder vorsah. Als dessen Zulieferer in den Konkurs ging, konnte das Unternehmen nicht mehr fristgerecht leisten, sodass die Vertragsstrafe fällig wurde. Nach der alten Konkursordnung wäre der eigentlich überlebensfähige Bäderhersteller zerschlagen worden. Natürlich kann die Wirtschaftlichkeit mittels entsprechender Unternehmens- und Umweltanalysen sicherer eingeschätzt werden, allerdings befindet sich das angeschlagene Unternehmen nicht in der Situation, diese Untersuchungen im Voraus zu finanzieren. Diese Einschätzung zugunsten einer Fortführung trifft in der Regel die Unternehmensleitung in Form eines Insolvenzplans, der eine weitere Voraussetzung für ein Insolvenzplanverfahren darstellt. Neben der Überlebensfähigkeit des Unternehmens geht aus dem Plan auch der Vorschlag für eine Gläubigerabfindung hervor. Denn die Gläubigerversammlung gibt oder verweigert seine Zustimmung, abhängig von der Erwartung, mit welchem Verfahren eine größtmögliche Befriedigung erreicht werden kann, und ob Vertrauen in der Geschäftsleitung besteht. Außerdem muss entsprechende Insolvenzmasse, also dem Vermögen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, vorhanden sein, um zumindest die Verfahrenskosten bezahlen zu können. Zwar kann ein Unternehmen mit einer natürlichen Person als Vollhafter eine Stundung beantragen, allerdings wirkt ein Insolvenzplan wenig überzeugend, wenn gar keine Masse mehr vorhanden ist.

Über den Autor

Autorenvita: Bernhard Ohmann, Jahrgang 1966, ist Diplom-Kaufmann mit den Schwerpunkten Buchhaltung/Bilanzierung, Steuern und Controlling, welche seine berufliche Expertise im Aufbau von Buchhaltungs- und Reportingsystemen und in den handelsrechtlichen Abschlüssen bilden. Durch die Begleitung eines Unternehmens durch die Planinsolvenz entstand die Idee zu der vorliegenden Studie.

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