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Finanzen

Alexander Wetzel

Hedge Accounting: Bilanzierung nach HGB, EStG und IFRS

ISBN: 978-3-8366-9850-4

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 10.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 78
Abb.: 11
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen wird in der Wissenschaft kontrovers diskutiert und unterliegt fortwährend einer Vielzahl an gesetzlichen und regulatorischen Änderungen. Zuletzt wurde mit Inkrafttreten des BilMog erstmalig im Deutschen Handelsrecht die Bilanzierung von Bewertungseinheiten gesetzlich kodifiziert. Das Ziel dieser Studie besteht darin, die Regeln des Hedge Accountings national nach dem Handelsgesetzbuch und dem Einkommensteuergesetz in Handels- und Steuerbilanz, sowie international nach den International Financial Reporting Standards in der Handelsbilanz detailliert darzustellen und zu vergleichen. Hierfür werden zunächst die Themen Risiko, Hedging und Finanzinstrumente erklärend dargestellt. Nachstehend folgt eine nach den Bereichen HGB, IFRS und EStG gegliederte Darstellung über die Voraussetzungen zur Bildung bilanzieller Bewertungseinheiten sowie deren technische Abbildung.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2, Abbildung nach IFRS: Notwendigkeit von Hedge Accounting Regeln in den IFRS: Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten: Finanzinstrumente (finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten) werden nach IAS 39.9 zum Zwecke ihrer Bewertung in vier Kategorien eingeteilt. Die Einteilung entscheidet, ob ein Finanzinstrument zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird und ob Wertänderungen erfolgswirksam oder über die erfolgsneutrale Neubewertungsrücklage im Eigenkapital gebucht werden. Die Kategorien sind in IAS 39.9 definiert und lauten wie folgt: ‘financial assets or financial liabilities at fair value through profit or loss”, (erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, nachfolgend: ‘at fair value”), ‘held to maturity investments” (bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen), ‘loans and receivables” (Kredite und Forderungen) und ‘available for sale financial assets” (zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte). Hinzu kommen finanzielle Verbindlichkeiten die weder Derivate sind, noch mit kurzfristiger Wiederveräußerungsabsicht erworben wurden und bei denen keine Fair Value Option – freiwillige Designation zur Bewertung zum Fair Value – ausgeübt wurde. Sie werden nachfolgend unter einer fünften Kategorie, ‘other financial liabilities’, geführt. Die Zuordnung von finanziellen Vermögenswerten in die einzelnen Kategorien verdeutlicht Abbildung 7, von finanziellen Verbindlichkeiten Abbildung 8. Abbildung 9 verdeutlicht die Unterschiede in der Erst- und Folgebewertung zwischen den einzelnen Kategorien. Aufgrund der komplizierten Zuordnungssystematik, die Abbildung 7 und 8 zum Ausdruck bringen, plant das International Accounting Standard Board (IASB) die Kategorienanzahl auf zwei zurückzuführen. Hiernach gäbe es nur noch die Differenzierung ob zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würde, wobei Fair Value Änderungen grundsätzlich in der GuV zu erfassen wären. Nur unter bestimmten Voraussetzungen für ausgewählte Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente (z.B. Beteiligungen) können Fair Value Änderungen ergebnisneutral im Eigenkapital gebucht werden. Wurde im Oktober 2008 vom IASB noch eine Regelung zur Umklassifizierung von zum Fair Value bewerteten Positionen in die fortgeführten Anschaffungskosten verabschiedet – hauptsächlich aufgrund heftigen politischen Drängens insbesondere seitens der EU – so soll dies nun strikt untersagt werden. Bewertungsprobleme bei Einzelbewertung: Die in Kapitel 3.2.1.1. aufgeführten unterschiedlichen Bewertungsansätze je Kategorie werden ‘mixed model approach’ genannt. Dieser trägt dem Fair Value Accounting nach IFRS Rechnung. Hiernach sollen Fair Value Bewertungen für Vermögenswerte und Schulden durchgeführt werden, bei denen das Unternehmen regelmäßig einem Marktrisiko ausgesetzt ist. Die übrigen Positionen werden mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Problematisch wird das Modell, wenn wirtschaftlich zusammenhängende Positionen (z.B. ein Sicherungszusammenhang) nach unterschiedlichen Modellen (Fair Value oder fortgeführte Anschaffungskosten) bewertet werden. Schlagen sich Marktpreisänderungen bei der Fair Value Bewertung unmittelbar auf die Bilanz und die GuV aus, so ist dies bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht der Fall. Desweiteren wird bei Vorliegen einer Position der Kategorie ‘available for sale’ zwar die Bilanz berührt, jedoch nicht die GuV. Hieraus folgt, dass eine automatische, d.h. bei Anwendung der herkömmlichen Regeln erreichte Kompensation von Grund- und Sicherungsgeschäft, immer dann nicht stattfindet, wenn ein Absicherungszusammenhang zwischen Finanzinstrumenten aus der Kategorie ‘at fair value” einerseits und Finanzinstrumenten anderer Bewertungskategorien andererseits gebildet wird. Desweiteren ergeben sich, wie in Kapitel 3.1.1. bereits für das HGB beschrieben, Probleme bei der bilanziellen Abbildung von antizipativen Hedges, die nach den IFRS jedoch auch für den Fall steigender Fair Values des Sicherungsgeschäfts entstehen würden. Für Unternehmen im Allgemeinen aber insbesondere für solche, die nur in geringem Umfang Finanzinstrumente einsetzen, bedeuten die im weiteren Verlauf dieser Arbeit aufgeführten Voraussetzungen des Hedge Accountings einen nicht unerheblichen Aufwand. Eine Möglichkeit dies zu vermeiden könnte die Fair Value Option nach IAS 39.9 sein, welche die Designation eines Finanzinstruments (hier: das Grundgeschäft) im Zugangszeitpunkt als gewillkürten Handelsbestand erlaubt und damit eine erfolgswirksame Bewertung zum Fair Value auslöst. Da dies allerdings nur im Zugangszeitpunkt möglich ist, zu dem oft noch gar kein Sicherungszusammenhang oder dessen Absicht besteht, stellt die Option keine ausreichende Alternative zur Anwendung der Hedge Accounting Regeln dar. Anerkannte Arten von Bewertungseinheiten nach IFRS Nach IAS 39.78 werden sowohl Mikro-Hedges als auch Portfolio-Hedges anerkannt. Eine Sicherungsbeziehung in Form eines Makro-Hedges ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hierzu bildet die Absicherung des Fair Values gegen das Zinsänderungsrisiko eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. IAS 39.AG101 eröffnet dem Bilanzierenden jedoch die Möglichkeit, die Absicherung einer Nettoposition zu umgehen und dennoch eine Art von Makro-Hedge zu bilden. Hiernach könnte bspw. ein Portfolio aus US-Dollar Forderungen i.H.v. 100 einem Portfolio aus US-Dollar Verbindlichkeiten i.H.v. 90 mit jeweils den gleichen Risikofaktoren gegenübergestellt werden, woraus sich ein Forderungsüberhang i.H.v. 10 ergibt. Dieser Überhang wird dann als Teilabsicherung des Forderungsportfolios verstanden, so dass nicht die Nettoposition sondern lediglich 10 von 100 USD des Forderungsportfolios als Grundgeschäft designiert werden. Hintergrund für den zu wählenden Umweg ist, dass der Effektivitätsnachweis nach Meinung des Standards nur durch einen Vergleich der Fair Value oder Cashflow Änderungen des Sicherungsinstruments mit denen des spezifischen Grundgeschäfts, jedoch nicht mit einem Vergleich zur Nettoposition zu erbringen sei. Hierbei ist jedoch zu hinterfragen, ob ökonomisch sinnvolle Absicherungsbeziehungen allein aufgrund von Schwierigkeiten bei der formalen Effektivitätsmessung ausgeschlossen werden sollten. Die in Kapitel 3.2.3.3.2 dargestellte Zielsetzung die Wertänderungen einzeln aus dem abgesicherten Risiko zu ermitteln und für die Effektivitätsmessung heranzuziehen, sollte in der Rangfolge hinter die ökonomische Sinnhaftigkeit der Sicherungsbeziehung zurücktreten. Die Beschränkung auf Mikro- und Portfolio-Hedges hat zur Folge, dass die Absicherung eines exakt dem DAX nachgebildeten Aktienportfolios mit Hilfe einer Put-Option auf den DAX gegen einen etwaigen Kursrückgang nicht bilanziell abzubilden ist, da sich die Einzelaktienpositionen auch bei einem Rückgang des DAX nicht immer proportional zueinander verhalten. Die Konsequenz hieraus ist, dass eine Absicherung nur durch 30 einzelne Mikro-Hedges durchgeführt werden könnte, was eine Ausuferung der Transaktionskosten nach sich zöge. Die Bildung von antizipativen Bewertungseinheiten ist möglich. Allgemein können sowohl Wertänderungsrisiken (Fair Value Hedge) als auch Zahlungsstromänderungsrisiken (Cashflow Hedge) abgesichert werden. Außerdem kommt eine dritte Kategorie hinzu, die die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (hedge of a net investment in a foreign operation), im Sinne von IAS 21 erlaubt. Die Nettoinvestition wird als Anteil am Reinvermögen eines Unternehmens (z.B. Tochterunternehmen), dessen Geschäftstätigkeit im Ausland angesiedelt ist bzw. in ausländischer Währung ausgeübt wird, verstanden. Die Zuordnung zu den Sicherungskategorien Fair Value oder Cashflow Hedge ergibt sich aus der Art des Grundgeschäfts und dessen Absicherung. Abbildung 11 im Anhang 5.11. auf S. 51 verdeutlicht die Zuordnung.

Über den Autor

Albert-Alexander Wetzel wurde 1982 in Bonn geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Bankkaufmann bei der Sparkasse Köln-Bonn entschied sich der Autor seine fachlichen Qualifikationen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften durch ein Studium der Volkswirtschaftslehre an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn auszubauen. Das Studium schloss der Autor im Februar 2010 erfolgreich mit dem Titel Diplom Volkswirt ab. Bereits während des Studiums, durch einschlägige Vorlesungen u.a. zur Bewertung von Derivaten sowie durch das berufliche Interesse an der Wirtschaftsprüfung, entwickelte der Autor ein besonderes Interesse am Thema Hedge Accounting.

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