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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 05.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Abb.: 16
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

In den Volkswirtschaften der ganzen Welt operieren viele Unternehmen nicht mehr selbstständig, sondern sind in unterschiedlichen Arten von Unternehmensverbindungen organisiert. Vor allem die Globalisierung, kürzere Produktlebenszyklen und verschärfte Wettbewerbsbedingungen haben die Konzentrationstendenzen und die daraus resultierende Häufung von Unternehmenszusammenschlüssen ausgelöst. Diese stellen ein fiktives Gebilde, bestehend aus einem Mutterunternehmen und mindestens einem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen, dar. Zu einer Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer solchen Unternehmensverbindung und ihrer Teilbereiche reichen die Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen häufig nicht mehr aus. Aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit der einzelnen Organisationen und konzerninterner Verflechtungen wird die Aussagekraft des Einzelabschlusses erheblich eingeschränkt. Ein konsolidierter Abschluss (Konzernabschluss) bietet die Möglichkeit diese Informationsdefizite zu kompensieren. Die Gründe, die ein Mutterunternehmen zu einer Konzernrechnungslegung verpflichten oder es von der Aufstellungspflicht befreien können, sind vielschichtig und teilweise diffizil. Der Schwerpunkt der Arbeit besteht darin, aufzuzeigen wann und unter welchen Umständen ein Unternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. Dabei wird in allen Teilen der Arbeit auf die nationalen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie auf die Vorschriften der IFRS eingegangen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.4.1, Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens: Sollten die Rechte, die ein Mutterunternehmen auf sein Tochterunternehmen ausüben kann, nachhaltig beeinträchtigt werden, sieht § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB ein Einbeziehungswahlrecht für dieses Tochterunternehmen vor. Voraussetzung dafür ist, dass die Beeinträchtigungen sowohl ‘erheblich’ als auch von ‘Dauer’ sind und sich auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens beziehen. Unter von ‘Dauer’ versteht der Gesetzgeber, dass die Beschränkungen während des laufenden Geschäftsjahres bestanden und noch am Abschlussstichtag Bestand hatten. ‘Erhebliche’ Vermögensbeschränkungen müssen mindestens wesentliche Teile des Kapitals des Tochterunternehmens betreffen. Unter einer ‘erheblichen’ Beschränkung des Rechts zur Geschäftsführung versteht die Gesetzgebung, dass die Leitung des Tochterunternehmens durch die Konzernspitze unmöglich ist. Die Geschäftsführungs- und Vermögensrechte bei einem Tochterunternehmen können zum Beispiel durch dessen Insolvenz oder Verstaatlichung restringiert sein. Einschränkungen müssen jedoch nicht notwendigerweise das Resultat politischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse sein. Durch vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen kann ein Mutterunternehmen seine Rechte bewusst selber limitieren. Die in § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB genannten Kriterien (‘erhebliche’ und ‘andauernde’ Beschränkung) machen deutlich, dass die Anforderungen für die Inanspruchnahme des Wahlrechts sehr restriktiv ausgelegt sind. Sollten die Rechte eines Mutterunternehmens nur geringfügig oder vorübergehend eingeschränkt sein, kann von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht werden. 3.4.2, Unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen: Laut § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB braucht ein Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nicht aufzustellen, wenn: ‘die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind.’ Mit dieser Aussage konkretisiert der Gesetzgeber den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit des Konzernabschlusses, widerspricht zugleich jedoch dem Vollständigkeitsgrundsatz. Zudem werden die Begriffe der ‘unverhältnismäßig hohen Kosten’ und ‘Verzögerungen’ nicht weiter erläutert. Aufgrund der unklaren Formulierung und der Außerachtlassung des Vollständigkeitsgrundsatzes wird dieses Wahlrecht in der Literatur häufig kritisiert. Es wird die einhellige Meinung vertreten, dass von diesem Wahlrecht nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden sollte. Einzig, wenn zwischen den Kosten der Aufstellung des Konzernabschlusses und dem dadurch zu erzielenden Informationsgewinn ein ‘krasses’ Missverhältnis entsteht, sollte von der Aufstellung abgesehen werden. Darüber hinaus kann auf die Aufstellung verzichtet werden, wenn aufgrund von fehlenden Unterlagen die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Konzernabschlusses nicht eingehalten werden kann Solche Missverhältnisse dürfen nicht von Dauer und auch nicht aufgrund mangelnder konzerninterner Organisation bestehen. Zu den Verzögerungsursachen, die es einem Mutterunternehmen erlauben auf die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses zu verzichten, zählen: -zeitliche Engpässe bei der Umstellung des Rechnungswesens des neu erworbenen Tochterunternehmens. -der Zusammenbruch des EDV-Systems. -die Beschränkungen des Datentransfers. -die Zerstörung der Daten durch Feuer. -der Zusammenbruch der Datenverarbeitung bei dem Tochterunternehmen durch Streiks. 3.4.3, Vorübergehender Anteilsbesitz: Von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses kann ebenfalls abgesehen werden, falls ein Mutterunternehmen die Anteile an einem ‘Tochterunternehmen’ ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung hält. Diese Weiterveräußerungsabsicht muss allerdings seit dem Zeitpunkt des Anteilkaufs bestanden haben. Eine genaue Definition der Weiterverkaufsabsicht führt der Gesetzgeber nicht an. Gefordert wird nur, dass die subjektive Absicht eines Weiterverkaufs belegbar ist. Das Ergebnis, ob eine solche Absicht vorliegt, wird deshalb von Indizien abhängig gemacht. Indizien für eine Weiterveräußerungsabsicht können: -der Ausweis der Anteile im Umlaufvermögen. -die Einleitung von Verkaufsverhandlungen. -die Einschaltung eines Maklers. -der Verzicht auf die wirtschaftliche Integration sein. Eine mehrfache Nutzung dieses Wahlrechts ist zulässig, da es zeitlich nicht befristet ist. Jedoch werden bei mehrfacher Anwendung Zweifel an der Verkaufsabsicht aufkommen. Um die Aushöhlung des Wahlrechts zu verhindern, werden von Jahr zu Jahr strengere Anforderungen an den Nachweis der Weiterveräußerungsabsicht gestellt. Außerdem kann von der Regelung kein Gebrauch gemacht werden, wenn trotz der Weiterveräußerungsabsicht, kurzfristig in die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens eingegriffen worden ist. Ein Umgehen der gesetzlichen Auflagen durch einen Weiterverkauf der Anteile an andere Konzernunternehmen ist ebenfalls nicht möglich. Das Wahlrecht dürfte vor allem Kreditinstitute tangieren, die vorübergehend Anteile anderer Unternehmen erwerben um diese später wieder am Kapitalmarkt zu platzieren. Desweiteren werden Versicherungsunternehmen und professionelle Kapitalanlagegesellschaften von dieser Regelung betroffen sein. Für Industrieunternehmen stellt die Anwendung des § 290 Abs. Nr. 3 eine Ausnahme da. 3.4.4, Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung: Das letzte Wahlrecht entspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach § 296 Abs. 2 HGB braucht ein Tochterunternehmen nicht konsolidiert werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung ist, hängt von seiner Einbeziehung in die wirtschaftliche Tätigkeit des Konzerns ab. Anhaltspunkte zur Beurteilung können Kennzahlen wie die Bilanzsumme, Umsatzerlöse oder das Jahresergebnis des Tochterunternehmens sein. Zudem kann die Höhe der konzerninternen Beziehungen als Beurteilungskriterium herangezogen werden. Der Gesetzgeber trifft im HGB keine betragsmäßigen Aussagen zu solchen Kriterien. In der Praxis behilft man sich aufgrund der fehlenden Definition mit Erfahrungswerten. In der Regel erfolgt die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nur dann, wenn durch dessen Konsolidierung einzelne Komponenten der Konzernbilanz um mehr als 5% verändert würden. Ist dies nicht der Fall und handelt es sich um das einzige Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, kann von der Aufstellung eines Konzernabschlusses abgesehen werden. Ein Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen ausnahmslos von untergeordneter Bedeutung sind, braucht ebenfalls keinen konsolidierten Abschluss zu erstellen. Sind die Tochterunternehmen in Summe nicht von untergeordneter Bedeutung, ist das Mutterunternehmen zu Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. 3.4.5, Befreiung nach dem PublG: In § 11 Abs. 6 des PublG wird auf bestimmte handelsrechtliche Regelungen hingewiesen, die auch auf Nicht-Kapitalgesellschaften anzuwenden sind. Explizit wird § 290 Abs. 2 bis 5 sowie § 291 erwähnt. Im Bezug auf die Befreiungsmöglichkeiten bedeutet dies, dass Nicht-Kapitalgesellschaften sowohl durch einen übergeordneten Konzernabschluss als auch durch ein Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit werden können. § 296 HGB erhält für Nicht-Kapitalgesellschaften Gültigkeit, da in § 290 Abs. 5 HGB auf ihn verwiesen wird. Darüber hinaus fordert § 13 Abs. 4 PublG die analoge Anwendung des § 292 HGB auf Nicht-Kapitalgesellschaften. Die im PublG genannten größenabhängigen Befreiungen weichen von denen des HGB ab.

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