Suche

» erweiterte Suche » Sitemap

  • Sie befinden sich:
  • Specials
  • »
  • disserta Verlag
  • »
  • Natur / Technik
  • »
  • Prozessintegration mit SAP XI 3.0 in der Engergiewirtschaft: Analyse und Bewertung von SAP XI 3.0 anhand des Lieferantenwechselprozess

Natur / Technik


» Bild vergrößern
» weitere Bücher zum Thema


» Buch empfehlen
» Buch bewerten
Produktart: Buch
Verlag: disserta Verlag
Erscheinungsdatum: 01.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 248
Abb.: 70
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Beschleunigung im Geschäftsleben erfordert, dass IV – Systeme in Bezug auf Flexibilität und Interoperabilität zunehmend leistungsfähiger werden. Im besonderen Maße kann man diese Entwicklungen auch in der Energiewirtschaft beobachten. In diesem Wirtschaftssektor haben sich die Unternehmensprozesse aufgrund der Liberalisierung des Energiemarktes seit 1998 stark verändert. Die integrierten Energieversorger, die bisher die gesamte Wertschöpfungskette der Energieversorgung abdeckten, beginnen sich zu entflechten und auf bestimmte Stufen der Wertschöpfungskette zu konzentrieren. Hieraus entsteht ein Koordinationsbedarf zwischen den durch diese Entwicklung neu entstandenen Akteuren entlang der Wertschöpfungskette. Bisherige Ansätze, die das Ziel einer inner- oder zwischenbetrieblichen Anwendungsintegration (EAI) haben nur selten den gewünschten Erfolg erbracht, da sie die vorgenannten Anforderungen nach Flexibilität und Interoperabilität nur unzureichend unterstützen konnten. In dieser Arbeit wird gezeigt wie ein serviceorientierter Ansatz (SOA) am Beispiel von SAP XI 3.0 helfen kann die Herausforderungen zu bewältigen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4, Prozesse in der Energiewirtschaft: In diesem Kapitel werden zu Beginn der Wirtschafssektor Energiewirtschaft näher betrachtet und die Besonderheiten dieser Branche beleuchtet. Im weiteren Verlauf wird im Speziellen auf die durch die Liberalisierung notwendig gewordene Unbundling- Problematik sowie auf die sich ebenfalls aus der Liberalisierung ergebenden neuen Möglichkeiten für integrierte EVU, speziell die Behauptung auf einem deregulierten Markt, eingegangen. Unter Liberalisierung werden dabei alle Maßnahmen verstanden, die in bisher staatlich reglementierten Bereichen Marktbedingungen schaffen (PFAFFENBERGER et al. 1999, S. 64 f). Bei dieser Betrachtung werden vor allem die Aspekte näher untersucht, die Implikationen auf die IT- gestützte Durchführung von Prozessen haben. Insgesamt findet die Darstellung in komprimierter Art und Weise statt und soll dem Leser den Einstieg erleichtern, um den am Ende des Kapitels vorgestellten Prozess des Lieferantenwechsels fachlich besser zu verstehen. Außerdem soll sie helfen, die Notwendigkeit, die die Integrationsarchitektur für den Sektor der Energiewirtschaft momentan besitzt, zu erkennen. 4.1, Energiewirtschaft in Deutschland: Die Energiewirtschaft in Deutschland befindet sich seit 1998 in einem fundamentalen Wandlungsprozess seit der Liberalisierung des Strommarktes. Dieser Prozess ist bis heute noch nicht abgeschlossen, stattdessen ergeben sich ständig neue Anforderungen an die Akteure des ehemals regulierten Marktes der Energieversorgung. Ziel der Deregulierung des Energiemarktes ist es, jedem Kunden die freie Wahl zwischen den im Wettbewerb stehenden Energieversorgungsunternehmen (EVU) zu ermöglichen. Der Energieversorgungsmarkt zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass er durch ein natürliches Netzmonopol geprägt ist, welches den transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern erschwert. Diese Problematik ist mit jener aus dem Schienenverkehr vergleichbar, wo ebenfalls ein natürliches Netzmonopol besteht. Zum Transport der Energie vom Erzeuger über den Verteiler zum Endkunden ist eine Netzinfrastruktur notwendig. In Deutschland gehörte diese Netzinfrastruktur bisher den integrierten Energieversorgungsunternehmen, die somit nicht nur Produzent sondern gleichzeitig auch Netzbetreiber und Vertreiber von Strom waren. Unter diesen Unternehmen war das gesamte Versorgungsgebiet exklusiv aufgeteilt. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass sie die gesamte Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft abdeckten. In der Betriebswirtschaft spricht man auch von einer vertikalen Integration. Die Liberalisierung in der Energiewirtschaft erzwingt, dass jeder Energieversorger gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes die fremden Netze zur Durchleitung des Stroms zum Endkunden außerhalb seines ursprünglichen Versorgungsgebietes nutzen kann. Dieser Preis wurde zwischen den Anbietern auf Grundlage der so genannten Verbändevereinbarung ausgehandelt. Um nun die Ineffizienzen, die sich aus dem natürlichen Netzmonopol ergeben, wie z.B. ein überhöhtes Preisniveau bei eingeschränktem Angebot und damit zugleich um die Generierung volkswirtschaftlich unerwünschter Monopolrenten für die Netzbetreiber zu verhindern, sollte eine Regulierungsbehörde die Preise kontrollieren und dadurch einen diskriminierungsfreien Preis sicherstellen. Aufgrund einer Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie war die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflicht bis zum 01.07.2004 eine solche Regulierungsbehörde einzuführen. Diese Aufgabe sollte durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) übernommen werden und damit die bisher noch gültige Verbändevereinbarung ablösen. Aufgrund von Abstimmungsproblemen innerhalb der Regierung über die genauen Kompetenzen der Behörde sowie die Art der Festlegung des Preises kann die Richtlinie allerdings nicht mehr fristgerecht eingeführt werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Teil der Wertschöpfungskette ‘Transport und Verteilung’ bei integrierten Energieversorgungsunternehmen in einem Monopol angesiedelt ist, während die vor- und nachgelagerten Wertschöpfungen auf Märkten zu realisieren sind, empfiehlt die EU die bisher vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen zu entflechten und zu entkoppeln, um damit die folgenden teilweise schon angesprochenen Ziele zu erreichen: Anfallende Monopolrenten sollen nicht Verhalten hervorrufen, welches den Wettbewerb auf den vor- oder nachgelagerten Märkten behindert Quersubventionierung sollen verhindert werden. Es muss verhindert werden, dass die Netzmonopolisten ihren grundsätzlichen Wissensvorsprung in Bezug auf den Monopolbereich zu wettbewerbsschädigendem Verhalten missbrauchen. Netzzugang im Allgemeinen soll nicht durch zu hohe Nutzungsentgelte und diskriminierenden Zugangsbedingungen erschwert werden. Im Zuge dieser Entflechtung werden sich die bislang vertikal integrierten Wertschöpfungssysteme zu eigenständigen Geschäftssegmenten wie Großhandel, Netze und Vertrieb mit jeweils spezifischen Kernkompetenzen aufspalten. Aufgrund dieser Entwicklung werden sich bzw. haben sich bereits nach Ansicht von (GREIFENSTEIN 2004) die folgenden neuen Marktrollen für vormals integrierte Energieversorgungsunternehmen ergeben: • Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) • Verteilnetzbetreiber (VNB) • Lieferant • Händler • Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) • Börsenteilnehmer (BTN) • Dienstleistungsanbieter (z.B. Ablesedienst, Kundenservice, Call-Center, Abrechnungdienste). Eine kurze Erklärung dieser Begriffe findet sich im Glossar. Die auf dem Markt agierenden Unternehmen mit ihren unterschiedlichen Rollen stehen seit der Liberalisierung über unterschiedlichste Prozesse miteinander in Beziehung. Im Vergleich zu der Zeit vor der Liberalisierung steigt die Komplexität der zwischen den Unternehmen stattfindenden Prozesse. Daraus ergeben sich auch höhere Anforderungen an die Integrationsfähigkeit der beteiligten IV - Systeme, da die Prozesse, um effizient durchführbar zu sein, vermehrt IT – gestützt und damit automatisiert ablaufen müssen. Insofern teilt der Sektor der Energiewirtschaft die in Kaptitel 3 dargestellten betriebswirtschaftlichen Herausforderungen und die sich daraus ableitenden Anforderungen an die IV – Systeme. In den nächsten beiden Abschnitten werden die zwei spezifischen Hauptantriebskräfte, die auf die Veränderung der Prozesse von integrierten EWU wirken, näher beschrieben. Hierbei liegt der Fokus in der Betrachtung der beiden Geschäftssegmente Netze (Netzbetrieb) und Vertrieb. Das Geschäftssegment Großhandelsmarkt wird nicht näher berücksichtigt. 4.2, Auswirkung der Liberalisierung auf die Prozesse der EVUs: Gleich zu Beginn der Liberalisierung im Jahr 1998 hat sich die Unternehmenslandschaft deutlich verändert. Das Marktumfeld wurde durch einen hohen Preiswettbewerb geprägt, was zur Folge hatte, dass die Unternehmen verstärkt auf Effizienzsteigerungen und Erschließung neuer Märkte bedacht waren, um im neuen Wettbewerb besser positioniert zu sein. Mittlerweile hat sich die Anfangseuphorie von 1998 bis 2002 gelegt, und es findet derzeit eine Konsolidierung statt. Unternehmen versuchen sich durch Produktdifferenzierung von ihren Wettbewerbern abzuheben. Sie beginnen die Veränderungen des Markts von einem reinen Verkäufermarkt zu einem Käufermarkt zu antizipieren und betonen nun die Bedeutung des Kunden. Diese Entwicklung ebenso wie die konkreten Vorgaben der EU im Rahmen des Unbundlings bzgl. Der Unternehmensorganisation eines EVUs haben direkte Auswirkungen auf die bisherigen Geschäftsprozesse. In den nächsten beiden Abschnitten werden diese spezifiziert. 4.2.1, Unbundling- Maßnahmen: Das Unbundling, die Entflechtung der deutschen integrierten EVU, besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, welche im Folgenden genannt und kurz beschrieben werden sollen. Hierbei können allerdings nicht alle Aspekte berücksichtigt werden. Schwerpunkt dieses Abschnittes sind deshalb die Unbundling Vorschriften, die nach Meinung des Autors die größten Implikationen auf die IT- gestützten Prozesse im Unternehmen haben werden. Dies wird in Form von erhöhtem Datenaufkommen / Datenaustausch oder durch Neudefinition oder Erweiterung von bestehenden Prozessen im Unternehmen vgl. Abbildung 4-3 stattfinden. Buchhalterisches Unbundling: Unter Buchhalterischen Unbundling versteht man die Trennung der Rechnungslegung zu den unterschiedlichen Geschäftsaktivitäten (vgl. Abbildung 4-1 Wertschöpfungskette in der Energiewirtschaft) eines integrierten Energieversorgungsunternehmens. Der Idee nach soll innerhalb der internen Buchführung des EVU getrennte Konten sowie eigene Bilanzen bzw. eigene Gewinn- und Verlustrechnung für die Aktivitäten geführt werden. Diese in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorgesehene Form des Unbundling ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit §§ 9 Abs. 2, 9a EnWG bereits in das deutsche Recht umgesetzt worden. Das Kalkül hinter dieser Forderung ist, dass die neu geschaffene Regulierungsbehörde zukünftig ein Recht auf Einsicht in die Rechnungslegung von Versorgungsunternehmen hat und insofern in der Lage ist, die Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung zu kontrollieren. Durch diese Maßnahme ist das integrierte EVU angehalten, seine Kosten transparent und vollständig zu belegen, um den festgelegten Preis gegenüber der Regulierungsbehörde rechtfertigen zu können. Dies stellt hohe Anforderungen an die IT, die zum einen den Datenaustausch mit der Behörde sicherstellen und zum anderen eine Prozesskostenrechnung etablieren muss. Zur Realisierung des buchhalterischen Unbundlings muss eine getrennte Buchführung mit eigener GuV möglich sein. Dieses impliziert, dass die Leistungsflüsse zwischen Netzbetrieb und Vertrieb innerhalb des integrierten EVU abgerechnet werden. Gesellschaftliches und organisatorisches Unbundling (Legal Unbundling): Hierunter versteht man die gesellschaftliche Trennung der Aktivitäten in voneinander unabhängigen Organisationseinheiten mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit, so dass der Netzbetreiber zumindest in Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von dem integrierten EVU agieren kann. Die EU-Beschleunigungsrichtlinie enthält detaillierte Vorgaben über die Personen, die für die Leitung eines Netzbetriebes zuständig sind. Sie dürfen keiner betrieblichen Einrichtung angehören, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erzeugung und Übertragung stehen. Zudem müssen dem Verteilernetzbetrieb Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, die unabhängig vom integrierten EVU ausgeübt werden können. Dies alles dient der Sicherstellung dessen, dass die Leitung des Netzbetreibers berufsbedingte Interessen durchsetzen kann und sie auf diese Weise handlungsunabhängig von den Interessen des Vertriebs ist. In der Praxis hat dies zur Folge, dass nun z.B. die bisherige Stelle eines Abteilungsleiters neu konzipiert werden und möglicherweise in zwei Stellen transformiert werden muss. Im Rahmen einer Neukonzeption der Prozesse unter Berücksichtigung dieser Vorschriften müssen Synergiepotentiale erkannt werden und wie in (SEIFERT et al. 2004) beschrieben in sogenannte Shared - Service Konzepte manifestiert werden. Hierunter versteht man die Bereitstellung von Dienstleistungen, die von den getrennten Geschäftssegmenten gleichermaßen nachgefragt werden, wie z.B. die Betreuung von Haushalts- und Gewerbekunden oder bei der Abrechnung. Durch die stärkere Desintegration einzelner Aufgaben und Unternehmensbereiche steigen auch die Möglichkeiten für differenzierte Partnerschaften und Kooperationen, z.B. im Netzbetrieb bei der Wartung und Instandhaltung von Netzen. Insgesamt wird durch diese Maßnahme die Inter- und Intrakommunikation der Unternehmensbereiche zunehmen. Informationelles Unbundling: Diese Vorschrift schreibt die Trennung der Informationsflüsse zwischen den Wertschöpfungsstufen vor. Jeder Netzbetreiber besitzt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Kundendaten über deren Nutzungsverhalten. Auf Grundlage dieser Daten ist der Vertrieb eines Energieversorgers in der Lage, dem Kunden ein maßgeschneidertes Angebot zu machen oder in sonstiger Weise die Daten zu nutzen, um sich gegenüber Wettbewerbern Vorteile zu verschaffen. Um diese Diskriminierung zu verhindern, schreibt die Beschleunigungsrichtlinie vor, dass der Netzbetreiber eines integrierten EVU exklusiven Zugang zu diesen Daten besitzt. Da dieses bisher nicht der Fall ist, hat diese Forderung gravierende Konsequenzen auf das Datenmanagement. In den allermeisten Fällen setzen die großen integrierten EVU als Standardsoftware zu diesem Zweck ein SAP R/3 IS-U ein, um die spezifischen Prozesse in der Energiewirtschaft zu managen. Dieses kann allerdings die Unbundling - Vorgaben zurzeit nicht umsetzen, da es eine Trennung des bisherigen allgemeingültigen Kundenobjektes nicht standardmäßig in einen Netzkunden sowie einen Vertriebskunden abbilden kann. Nur mit einem erheblichen Aufwand ist es möglich, dieser Vorschrift entsprechend, eine Abbildung in dem SAP – System zu realisieren. Insbesondere durch das informatorische Unbundling wird der Bedarf an innerbetrieblicher Kommunikation in den EVUs steigen. Vorher konnten die Daten in einem Stammdatensystem mit einem Kundentypen gepflegt werden. In Folge des informatorischen Unbundlings muss der Kunde zumindest im vorgestellten 2-Mandantensystem entweder doppelt gepflegt werden oder eine sinnvolle Synchronisation ermöglicht werden, so dass ein automatischer Abgleich der Daten innerhalb des integrierten EVUs ermöglicht wird. Bezüglich der Konformität zu den Unbundling – Vorgaben kann das 2 - Mandanten Modell diese am weitestgehenden gewährleisten durch die Abbildung des jeweiligen Segments in einen separaten Mandanten. Dieses ist im Unterschied zu den anderen Modellen zu sehen, in denen eine vollständige Trennung nicht erfolgt und in der Konsequenz auf einen gemeinsamen Kundenstammdatensatz zugegriffen werden kann. Diese Lösungen sind weniger transparent im Vergleich zum 2 – Mandantenmodell und insofern weniger geeignet für die Umsetzung der Unbundling – Vorgaben.

weitere Bücher zum Thema

Bewerten und kommentieren

Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichenten Felder aus.