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Sandie Calme

Französisches Gesellschaftsrecht

ISBN: 978-3-95485-359-5

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Produktart: Buch
Verlag: Igel Verlag
Erscheinungsdatum: 09.2017
AuflagenNr.: 6
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Dieses Werk stellt die Grundlagen des französischen Gesellschaftsrechts vor. In erster Linie werden die Tragweite des Unternehmensfreiheitskonzepts sowie die zugrundeliegenden Code de commerce und Tribunal de commerce dargelegt. Es wird auf die Grundbegriffe der Kaufmannschaft wie die Rechtsstellung der Kaufleute, die französischen Unternehmensstrukturen und die strafrechtlich belegte Haftung des Geschäftsführers eingegangen. Ebenso werden die Unternehmensrisiken der Insolvenz und die dagegen ausgerichteten Finanzierungsinstrumente betrachtet. Als Rechtssubjekte unterliegen die Gesellschaften besonderen Gerichtsprozederen, denen gelegentlich alternative Streitbeilegungsverfahren vorgezogen werden: Dieser Aspekt wird mit einem Fokus auf sowohl interne als auch grenzüberschreitende Rechtstreitigkeiten behandelt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2, Die Gesellschaften: a Allgemeines: aa Die associations (Vereine): Die Gesellschaften unterscheiden sich von den Vereinen darin, dass die Vereine keinen entgeltlichen Zweck erzielen. Die Vereine sind in der Regel associations lois de 1901 , dh. nach einem Gesetz von 1901 begründet. Sie betreffen Aktivitäten wie kulturelle oder humanitäre Tätigkeiten. bb Die nicht-kommerziellen Gesellschaften: Es gibt auch nicht-kommerzielle Gesellschaften. Sie betreffen klassische Unternehmensberufe, sind jedoch auch für Freiberufe wie Ärzte oder Rechtsanwälte geeignet. Es sind beispielsweise Gesellschaften für freiberufliche Tätigkeiten mit jeweils einzelartigen Organisationen, die die entsprechenden Normen für Unternehmenskategorien einhalten. Beispielsweise bestehen adaptierte Formen zu einer klassischen GmbH für freiberufliche Tätigkeiten. Es gibt auch zivile berufliche Gesellschaftsarten wie die sociétés civiles professionnelles oder SCP, sociétés civiles de moyens oder SCM, die darin bestehen, einer Gruppe von Freiberuflern die Möglichkeit zu schaffen, über die materiellen Güter und Gegenstände zu verfügen, die die Ausübung ihres Berufs vereinfachen. Die Freiberuflichen dürfen auch unter der Form der EIRL arbeiten. b Die Handelsgesellschaften: aa Allgemeines: Die Handelsgesellschaften unterliegen dem Code de commerce. Nach Artikel L210-1 des Code de commerce sind bestimmte Gesellschaftsformen immer kommerzieller Art: Es sind die offenen Handelsgesellschaften (sociétés en nom collectif), die einfachen Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite simple), die Gesellschaften mit begrenzter Haftung (sociétés à responsabilité limitée) und die Aktiengesellschaften (sociétés par actions). Was die anderen Gesellschaftsformen betrifft sind sie nur dann kommerzieller Art, wenn sie Handelsgeschäfte treiben. Die Gesellschaften haben im Regelfall Satzungen, die den Gesellschaftsnamen, den Gesellschaftssitz, den Gesellschaftszweck, das Gesellschaftsvermögen und die maximal 99 jährige Gesellschaftsdauer regeln (Artikel L210-2 des Code de commerce). Diese Voraussetzungen werden nach Gesellschaftskategorien festgesetzt. Die Satzungen sind von vornherein die Leitfäden der Gesellschaften. Ihr Inhalt wird mit gesetzlichen Auflagen teilweise durchgesetzt werden. Der Gesellschaftsname identifiziert die Gesellschaft als juristische Person und kann mit der Angabe der Gesellschaftsform verbunden sein (zum Beispiel mit der Abkürzungen SARL für die Société à responsabilité limité oder SNC für die société en nom collectif). Der Gesellschaftssitz wird als der Ort betrachtet, wo die Gesellschaftsverwaltung liegt und hat somit einen Einfluss auf die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft. Diese Staatszugehörigkeit bestimmt das jeweils anzuwendende Gesellschaftsrecht. Der Gesellschaftssitz ist auch für die gerichtliche Zuständigkeit ausschlaggebend. Der Gesellschaftssitz der französischen Gesellschaften muss in Frankreich liegen: Er ist der wirkliche Sitz der Gesellschaft, das heißt, der wesentliche Ort der Gesellschaft und der Gesellschaftsverwaltung (Artikel L210-3 des Code de commerce). Der tatsächliche Gesellschaftssitz unterscheidet sich vom Scheingesellschaftssitz, der typischerweise lediglich einem einfachen Briefkasten entspricht. Der Gesellschaftszweck ist die Zielsetzung der Gesellschaft, zum Beispiel der Einzelverkauf von bestimmten Produkten oder bestimmten Dienstleistungen. Es ist nicht einfach, den Gesellschaftszweck zu verändern. Theoretisch ist das Gesellschaftsvermögen nicht immer erforderlich oder gesetzlich gefordert. Jedoch ist eine bestimmte Geldsumme tatsächlich häufig unentbehrlich für das Bestehen einer Gesellschaft. Wenn ein bestimmtes Vermögen einer Gesellschaft gewidmet wird, dann ist es ein Teil des Firmen-Eigenkapitals, der nicht einfach veräußert werden kann, unbeachtet dessen, woher dieses Vermögen stammt. Die Gesellschaftsgründung unterliegt bestimmten Formvorschriften mit bestimmten Werbungsvoraussetzungen. Die Immatrikulation einer Gesellschaft im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés) verleiht der Gesellschaft grundsätzlich die juristische Persönlichkeit. Es besteht eine Trennung zwischen der Gesellschaft als juristische Einheit und den natürlichen Personen, die am Betrieb der Gesellschaft Interesse haben. Der Gesellschaftsgründer darf nicht nach seinem Belieben das Gesellschaftsvermögen für sich selbst verwenden, mit dem Risiko, dass er eine Straftat namens abus de biens sociaux begeht: Das ist typischerweise der Fall des Gesellschafters, der den Wagen der Gesellschaft zu persönlichen Zwecken benutzt, die mit dem Betrieb der Gesellschaft nichts zu tun haben. In diesem Fall sieht das Gesellschaftsrecht strafrechtliche Sanktionen vor. bb Gesellschaftsformen: Jede Gesellschaftsform unterliegt einer bestimmten Rechtsordnung. i Die offenen Handelsgesellschaften (sociétés en nom collectif): Die offenen Handelsgesellschaften werden von Kaufleuten gebildet, die solidarisch für die Gesellschaftsschulden haften. Sie werden durch ihren Gesellschaftsnamen mit der Abkürzung SNC gekennzeichnet. Derjenige, der einen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ersetzt, muss von der offenen Handelsgesellschaft ausdrücklich angenommen werden, und zwar auch im Fall des Todes seines Vorgängers. ii Die einfachen Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite simple): In den einfachen Kommanditgesellschaften haben die Kommanditisten die Stelle von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaften und die Kommanditäre haften für die Gesellschaftsschulden nur in der Höhe ihrer Einlage, die in Form von Geld oder Dienstleistungen bestehen kann. Der Gesellschaftsname der einfachen Kommanditgesellschaft hat im Firmenwortlaut « société en commandite simple ». Die Satzung dieser Gesellschaftsart enthält obligatorisch den Betrag bzw. den Wert der Einlagen jedes Gesellschafters, den Einlagenanteil sowie den Gesamtanteil der Kommanditisten und der Kommanditäre was für die Verteilung der Umsätze dann wichtig ist. Die Gesellschaftsanteile dürfen nur mit der Einwilligung aller Gesellschaften veräußert werden. Diesbezüglich können die Satzungen folgende Regelungen vorsehen: -dass die Anteile der Kommanditäre zwischen Gesellschaftern frei veräußert werden dürfen -dass mit Einwilligung aller Kommanditisten und der jeweiligen finanziellen Mehrheit der Kommanditäre die Gesellschaftsanteile der Kommanditäre veräußert werden dürfen -dass ein Kommanditist das Recht hat, einen Teil seiner Anteile zu einem Kommanditär oder zu einem Dritten mit der Einwilligung aller Kommanditisten und der jeweiligen finanziellen Mehrheit der Kommanditäre zu veräußern. Die Entscheidungen werden mit der Einwilligung aller Kommanditisten und mit der jeweiligen finanziellen Mehrheit der Kommanditäre getroffen, es sei denn, es geht um die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft. In diesem Fall wird die Einwilligung aller Gesellschaften verlangt. iii Die Gesellschaften mit begrenzter Haftung (sociétés à responsabilité limitée, SARL): Die SARL (sociétés à responsabilité limitée, Gesellschaften mit begrenzter Haftung) werden von einer oder mehreren Personen gegründet, die für die Gesellschaftsschulden nur in der Höhe der Einlage haften. Die SARL kann einen Einzelgesellschafter haben. Alle Gesellschafter müssen an der Gesellschaftsgründung teilnehmen, und zwar auch durch spezielle Beauftragte. Die SARL ist eine Mischform zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Einerseits ist sie eine Personengesellschaft, weil bei ihrer Gründung die Person, also der Gesellschafter, im Vordergrund steht. Andererseits ist sie eine Kapitalgesellschaft, weil die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks im Vordergrund steht. Die Basisregel und der Hauptsinn bzw. -Zweck der SARL ist es, dass die Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich auf die übernommene Einlage beschränkt ist: Dazu wird das Kapital der SARL in gleich große Geschäftsanteile geteilt. Das Vermögen der SARL besteht aus gleichwertigen Gesellschaftsanteilen für maximal 100 Gesellschafter. Diese Anteile können aus Gegenständen, aus Vermögen und gegebenenfalls aus Dienstleistungen bestehen. Die Gesellschaftsanteile, die die Gesellschafter an andere Gesellschafter der SARL veräußern dürfen, sind nicht verhandlungsfähig: Obligationen sind möglich, jedoch keine Aktien. Als eine Art Personengesellschaft sind die Geschäftsanteile nicht frei übertragbar, weil die Übertragung von Geschäftsanteilen der SARL auf Drittpersonen die Zustimmung der übrigen Gesellschafter voraussetzt, die mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals, oder nach dem Gesellschaftsvertrag mehr als die Hälfte des Kapitals, besitzen (Artikel L223-14 des Code de commerce). Die SARL muss einen Gesellschaftsvertrag (les statuts) haben, der gesetzmäßig folgende Pflichtangaben enthalten muss: -die Rechtsform der Gesellschaft als SARL -den Sitz der Gesellschaft in Frankreich -die Dauer der Gesellschaft -den Unternehmensgegenstand . -das Gesellschaftsbasisvermögen -die Aufteilung der Geschäftsanteile -die Erklärung über die Erbringung der Einlagen. Die SARL wird im Handelsregister eingetragen. Dieses dient dazu, die Öffentlichkeit über das Bestehen, die Rechtsform, die Organisation und die Bonität der Gesellschaft zu informieren. Die SARL wird durch eine oder mehrere natürliche Personen verwaltet. Sie sind die Geschäftsführer der SARL. Die Gesellschafter sollen die Geschäftsführung bestmöglich ausüben. Dies erfolgt in Form von Gesellschafterversammlungen, unter anderem mit der ordentlichen Gesellschafterversammlung (assemblée générale ordinaire), bei der die Genehmigung des Jahresabschlusses im Vordergrund steht. Es gibt auch manchmal außerordentliche Gesellschafterversammlungen (assemblées générales extraordinaires). Die meisten Entscheidungen werden von der Gesellschafterversammlung bzw. unter Kontrolle einer Gesellschafterversammlung getroffen. Die Gesellschafter verfügen auch über ein breites, gesetzlich geregeltes Informationsrecht hinsichtlich Gesellschaftsangelegenheiten. Zum Beispiel erfolgt mit der Einsichtnahme in den Jahresabschluss auch Information was das Inventar, die Berichte der Geschäftsführung, die Protokolle der Gesellschafterversammlungen bzw. den Gesellschaftsvertrag betrifft. Der Geschäftsleiter unterliegt gesetzlich streng geregelten Berichts- und Informationspflichten. Die Geschäftsführung selbst folgt einem verpflichtenden Verfahren, dessen Außerachtlassung die Haftung des Leiters sowie dessen Entlassung von der Gesellschafterversammlung zur Folge haben kann. Dieses Leitungsverfahren kann gerichtlich in Frage gestellt werden. Die Stellung als Geschäftsführer einer SARL ist nicht unwesentlich Er ist haftbar. Der Scheingeschäftsführer trägt ebenso die gleiche Verantwortung und kann als solcher vor Gericht strafrechtlich belangt oder finanziell verurteilt werden. Die Gesellschafter sind auch berechtigt, gegen Scheingeschäftsführer eine Klage zu erheben. Der Besitz von Geschäftsanteilen führt zur entsprechenden Beteiligung am Unternehmensgewinn und -verlust. Der Verlust je Gesellschafter ist mit der Höhe seines Geschäftsanteils begrenzt. In den Gesellschaftsversammlungen üben die Gesellschafter ihr anteiliges Stimmrecht aus, das von Fall zu Fall die Einstimmigkeit bzw. ein gewisses Mehrheitserfordernis verlangt. Beispielsweise bedürfen die Beschlüsse über die grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Artikel L223-30 des Code de commerce der Einstimmigkeit.

Über den Autor

Sandie Calme ist Avocate au Barreau de Paris. Mit einem deutsch-französischen juristischen Doppelfachstudium promovierte sie im Bereich des internationalen Eisenbahntransportrechts mit dem Titel L’évolution du droit des transports ferroviaires en Europe . Sie hat an der Forschungsarbeit der Study Group on a European Civil Code teilgenommen. Als Autorin hat sie insbesondere die Bücher Droit international privé allemand (deutsches internationales Privatrecht), European Works Councils in France (der Europäische Betriebsrat im französischen Recht), L’essentiel du Droit des transports (internationales, europäisches und französisches Transportrecht), La réserve de propriété de droit français et de droit allemand dans le contexte européen – une contribution au droit international de l’insolvabilité / Der Eigentumsvorbehalt des deutschen und französischen Rechts im europäischen Kontext – zugleich ein Beitrag zum internationalen Insolvenzrecht und Einführung ins Transport- und Speditionsrecht konzipiert. Sie widmet sich unter anderem dem deutsch-französischen Rechtsverkehr, dem Transportrecht und dem internationalen Recht.

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