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Steuern

Andreas Richter

Abgeltungsteuer: Auswirkung auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften

ISBN: 978-3-8366-7799-8

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 08.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 146
Abb.: 52
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Diese Studie beschäftigt sich mit dem Themenkomplex der Unternehmensteuerreform 2008 und dem hierdurch verwirklichten Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Im Mittelpunkt der Betrachtungen steht die Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Ziel ist es, das System der Abgeltungsteuer in Deutschland innerhalb des Einkommensteuergesetzes kritisch kompakt darzustellen, die Auswirkungen auf einzelne Kapitalerträge darzulegen und Lösungsansätze zur steuerlichen Optimierung im Blick auf die kommenden Veränderungen zu erarbeiten. Das Buch ist in fünf Kapitel untergliedert. Der Einleitung folgt im zweiten Kapitel zunächst die Schaffung der theoretischen und begrifflichen Grundlagen, wobei systematisch an das Kernthema herangeführt wird. Ausgangspunkt bilden dabei das allgemeine Einkommensteuerrecht sowie im speziellen der steuerliche Umfang und die steuerliche Behandlung von Erträgen aus Kapitalvermögen. Mit der Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde implizit die Umsetzung einer Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 auf Kapitaleinkünfte begründet. Nach Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ab diesem Zeitpunkt und einer eingehend kritischen Wertung zur Einführung der Abgeltungsteuer, beschäftigt sich Kapitel drei mit den sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen für ausgewählte Kapitalerträge. Daraufhin werden im vierten Kapitel konkrete Lösungsansätze, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorangestellten Abschnitte, zur steuerlichen Vorbereitung und steuerlichen Optimierung, unter dem Gesichtspunkt der Abgeltungsteuer, erarbeitet. Kapitel fünf schließt die Arbeit mit einer kritisch würdigenden Zusammenfassung und einem weiterführenden Ausblick ab. Ein dem Anhang folgendes Glossar erläutert zusätzlich Fachbegriffe aus dem Finanzdienstleistungsbereich (Anlageprodukte), um das Sachverständnis über den Steuersektor hinaus zu erhöhen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.1.2, Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften: Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 2008: Grundsätzlich sieht das EStG 2008 eine Belastung von Erträgen aus der Veräußerung u. a. von Wertpapieren aus dem Privatvermögen nicht vor. Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz durch den Katalog privater Veräußerungsgeschäfte des § 23 EStG (siehe 2.2.2). Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Wertpapiere) wird hier explizit aufgeführt. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung verkauft, so sind diese steuerpflichtig. Unerheblich hierbei ist, in welcher Höhe der Verkäufer an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und in welchem Umfang der Verkauf erfolgt. Ein so entstandener Veräußerungsgewinn unterliegt dem HEV und ist somit nur hälftig steuerpflichtig. Tatsächliche Werbungskosten können gesetzeskonform zur Hälfte in der Einkunftsermittlung Berücksichtigung finden. Der steuerpflichtige Gewinn unterliegt dem persönlichen ESt-Satz, eine KapESt-Abzug erfolgt nicht. Etwaige Verluste können bis zur Höhe der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich gemäß § 10d EStG ist nicht möglich. Eine Verrechnung von Verlustrück- bzw. Verlust-vorträgen ist ausschließlich innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte zulässig. Erfolgt der Verkauf nach einer einjährigen Behaltefrist (Spekulationsfrist), bleiben Gewinne steuerfrei. Gleiches gilt bei einem Veräußerungsgewinn im Kalenderjahr unter 512,00 EUR innerhalb der Einjahresfrist (§ 23 Abs. 3 S. 6 EStG). Diese Freigrenze wird erst nach Gewährung der hälftigen Steuerbefreiung berücksichtigt, so dass sich diese Grenze faktisch verdoppelt. Anzumerken sei noch, dass auf die Vorrangigkeit des § 23 EStG vor den Regelungen des§17EStGzuachtenist(siehe 2.2.2). Liegt eine wesentliche Beteiligung i. S .d. § 17 EStG vor und erfolgt ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist, greift die Besteuerung nach dem Grundsatz des § 23 EStG. Werden Anteile außerhalb dieser Frist verkauft unterliegen sie, im Falle der gewerblichen Zuordnung, dem HEV im Rahmen der Veranlagung zum persönlichen ESt-Satz. Gewinne sind unter der Maßgabe des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG zur Besteuerung heranzuziehen. Veräußerungsverluste bleiben hierbei unter Beachtung der Missbrauchsregelung des § 17 Abs. 2 S. 6 EStG unbeschränkt ausgleichs- und abzugsfähig. Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 2009: Durch das UntStRefG 2008 erfolgt eine Überführung der privaten Wertpapierveräußerungsgeschäfte in den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2S. 1 Nr. 1 EStG F. 09) ab 2009. Diese Norm korrespondiert mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG F. 09, der die laufenden Erträge aus Kapitalbeteiligungen erfasst. Zukünftig unterliegt der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, bei einer nicht wesentlichen Beteiligung, unabhängig einer Haltefrist, grundsätzlich dem Steuerabzug mit Abgeltungswirkung. Das HEV wird ersatzlos gestrichen. Diese Neuerungen gelten allerdings erst für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Beteiligungen (§ 52a Abs. 10 EStG). Als BMG gilt der Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen der Veräußerung, nach Abzug der im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Aufwendungen und den Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 EStG F. 09). Des Weiteren sind massive Einschränkungen in Bezug auf die Verlustverrechnung zu verzeichnen (siehe 2.4.5). Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige aber die Möglichkeit, sich vom System der AbgSt befreien zu lassen (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG F. 09). Dies gilt allerdings nicht für Verkaufsgewinne, sondern nur für Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Eine Freigrenze wie die des § 23 EStG F. 09 kennt § 20 EStG F. 09 nicht. Anwendung indessen findet der neue Sparer-Pauschbetrag. Bei einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG werden gewerbliche Einkünfte begründet, die dem neuen TEV unterliegen. Vorteilhaft erscheint, dass eine Gewinn- bzw. Verlustverrechnung, im Gegensatz zu § 20 EStG F. 09, mit anderen Einkunftsarten statthaft ist. Die Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG besteht unverändert fort. Steuerbelastung im Vergleich: Für das Kalenderjahr 2008 ergibt sich durch den Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Steuerbelastung von 23,74 %, wohlgemerkt innerhalb der Ein-Jahres-Frist und unabhängig der Beteiligungshöhe, bei einem Steuersatz von 45 % zzgl. SolZ. Außerhalb der Haltefrist sind Gewinne bei einer Beteiligung unter 1 % steuerfrei. Bei einer Mindestbeteiligung von 1 % (§ 17 EStG) entsteht dagegen ebenfalls eine steuerliche Belastung von 23,74 % (Steuersatz 45 %). Diese Last vermindert sich, sofern§ 17 Abs. 3 EStG zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns führt. Mit Wegfall der Spekulationsfrist und Aufhebung des HEV im Jahr 2009 unterliegt der Verkauf von Beteiligungen unter 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen, unabhängig vom Zeitpunkt, grundsätzlich der AbgSt. Durch eine Steuerlast von26,38 % wird das Anlagerisiko von Privatanlegern in diese Form von Kapitalanlagen nicht mehr belohnt. Auch die Besteuerungslast von Beteiligungen im Privatvermögen von mindesten 1 % wird zukünftig steigen. Durch Einführung des TEV wächst die Steuerbelastung 2009 auf 28,49 % (Steuersatz 45 %) an. (Anh. XVI) Hieraus ableitend ergeben sich ab dem Jahr 2009 deutliche Verschlechterungen in diesem Bereich, wobei der schmerzlichste Eingriff in die privaten Vermögensanlagen und -planungen zweifelsohne der Verlust der Spekulationsfrist darstellen dürfte. Dieser Fakt ist gerade auch im Hinblick auf Maßnahmen der privaten Altersvorsorge nicht unerheblich. Profiteure sind dagegen ‘Kurzfristspekulanten’ (Verkauf < 1 Jahr), deren Steuerbelastung sich ab 2009 auf maximal 25 % beschränkt.

Über den Autor

Andreas Richter, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der AKAD-private Fachhochschule Stuttgart, Abschluss 03/2009 zum Diplom-Betriebswirt (FH). Studienschwerpunkte betriebliche Steuerlehre, Bilanzmanagement sowie Finanzdienstleistung.

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