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  • Der gemeinnützige Kulturbetrieb in Österreich: Die gGmbH als Alternative zum gemeinnützigen Kulturverein

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 68
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Kunst und Kultur finden oftmals – vor allem in der freien Szene – im Rahmen eines gemeinnützigen Kulturbetriebs statt. Zumeist werden solche Kulturbetriebe in der Rechtsform des gemeinnützigen Vereins geführt. Die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH ist in Österreich – im Vergleich zu Deutschland – noch weitgehend unbekannt. Da gemeinnützige Institutionen in der Gesellschaft eine wichtige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rolle spielen, stellt sich angesichts der immer komplexer werdenden Rahmenbedingungen auch die Frage nach steuerlichen Unterstützungsmöglichkeiten dieser Institutionen. In diesem Buch soll neben den steuerlichen Aspekten der Gemeinnützigkeit – im Speziellen basierend auf den Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung und den Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums – auch auf die Grundzüge der beliebten Organisationsformen Verein und (gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangen werden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 6.3.5 Abschlussprüfer: Gem § 268 Abs 1 UGB sind Jahresabschluss und Lagebericht von einem Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Das gilt nach dieser Bestimmung nicht für kleine (vgl § 221 UGB), nicht aufsichtsratspflichtige GmbH. Bestellung, Abberufung, Auswahl, Ausschlussgründe und Aufgaben des Abschlussprüfers sind in den §§ 270 ff UGB geregelt. 6.4 Haftung: Aus der Pflicht (vgl Kap 6.3.1), bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden, ergeben sich eine Reihe von Sorgfaltspflichten. Dazu gehören insbesondere: Kontrollpflichten. Vorsichtspflichten (zB Unternehmensplanung, Risikovorsorge etc). Organisationspflichten (zB Kompetenzverteilung). Geschäftsführer haften einerseits für die im Geschäftszweig der Gesellschaft üblichen Kenntnisse und Fähigkeiten und andererseits für branchen-, situations- und größenadäquate Bemühungen. 6.4.1 Beweislastumkehr: Geschäftsführer unterliegen einer Beweislastumkehr. Der Kläger muss lediglich Tatsachen vorbringen, aus denen sich ein pflichtwidriges Verhalten ergibt. Dem Geschäftsführer obliegt dann der Beweis, dass er bei der Geschäftsführung die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für Geschäftsführer, ihre Sorgfalt auch entsprechend zu dokumentieren, um nicht in Beweisnotstand zu geraten. 6.4.2 Solidarhaftung: Gem § 25 Abs 2 GmbHG haften Geschäftsführer zur ungeteilten Hand für ihre Obliegenheitsverletzungen. Durch eine Ressortverteilung kann diese Haftung auf das eigene Ressort beschränkt werden, wobei für andere Ressorts nach wie vor eine Überwachungspflicht besteht und im Bereich der Kardinalpflichten (Buchführung, Jahresabschluss etc) die Ressortverteilung nicht wirkt. 6.4.3 Haftung gegenüber der Gesellschaft: Die Geschäftsführer haften gem § 25 Abs 2 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft. Gläubiger der Gesellschaft können solche Haftungsansprüche allerdings im Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft pfänden, sich zur Einziehung überweisen lassen und dann direkt gegen die Geschäftsführer vorgehen. Eine Haftung gegenüber Dritten besteht ausnahmsweise gegenüber Gesellschaftsgläubigern für zB falsche oder verzögerte Firmenbuchanmeldungen, gegenüber dem Finanzamt für die schuldhafte Verkürzung von Abgabenschulden der Gesellschaft (vgl § 9 BAO) oder gegenüber den Sozialversicherungsträgern für Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter (vgl § 67 Abs 10 ASVG). 6.5 Vereinbarkeit der Gemeinnützigkeit mit dem Gebot der Kapitalerhaltung: Das GmbHG versucht gem § 83 Abs 1 das gesamte Gesellschaftsvermögen vor dem Zugriff der Gesellschafter zu schützen. Demnach können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern und sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss ergebenden Bilanzgewinn. Bei gemeinnützigen GmbHs fällt auch dieses Recht weg, da gem § 39 Z 2 BAO Mitglieder einer begünstigten Körperschaft, keine Gewinnanteile erhalten dürfen. Des weiteren ist das Bilden von Rücklagen aus allenfalls entstandenen Zufallsgewinnen für zukünftige Investitionen und Vorhaben ein zentraler Bestandteil von gemeinnützigen Organisationen. Das Gebot der Kapitalerhaltung bzw das Verbot der Einlagenrückgewähr ist demnach bei gemeinnützigen GmbHs deutlich strenger ausgeprägt. Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, bei denen sie sich wie jeder Dritte gegenüber stehen, sind jedoch zulässig. Ein Gesellschafter hat daher zB Anspruch auf den Mietzins, wenn er der Gesellschaft die Betriebsliegenschaft vermietet hat. Ebenso hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer Anspruch auf sein Geschäftsführergehalt. Die Bedingungen solcher Verträge müssen aber einem Drittvergleich standhalten. Sollte zB das Mietentgelt oder das Geschäftsführergehalt marktunüblich hoch sein, liegt eine verbotene Einlagenrückgewähr (verdeckte Gewinnausschüttung) vor, die zur (Teil-)Nichtigkeit des Vertrags führt.

Über den Autor

Gerd Wilfing, M.A., Jahrgang 1980, ist seit seinem zwölften Lebensjahr eng mit den ‘Brettern, die die Welt bedeuten’ verbunden – sowohl als Schauspieler (Ausbildung in Wien) und Regisseur als auch als Produktionsleiter und Geschäftsführer in der Freien Szene. Nach Abschluss seines Studiums der Betriebswirtschaft absolvierte er erfolgreich den Masterlehrgang ‘Kunst & Recht’ an der Karl-Franzens-Universität in Graz.

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