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  • Erbschaftssteuerreform 2009: Belastungswirkungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 09.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 140
Abb.: 33
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Nach langen Verhandlungen in der Großen Koalition und unzähliger rechtspolitischer Kritik zum Trotz ist das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Damit geht eine spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 andauernde Diskussion über die Zukunft der Erbschaftsteuer und eine mehrjährige Phase der Ungewissheit vorläufig zu Ende. In seiner Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das erst 1996 reformierte Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht aus verschiedenen Gründen gegen die Verfassung verstieß. Das Bundesverfassungsgericht räumte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 ein, durch eine Reform der Besteuerungs- wie auch der Bewertungsvorschriften die Erhebung einer Erbschaftsteuer auch ab 2009 zu ermöglichen. Entgegen dem Ziel der großen Koalition, eine Reform möglichst rasch auf den Weg zu bringen, zog sich die politische Auseinandersetzung über die Detailregelungen bis fast Ende 2008 hin. Optimale Steuergestaltung und -beratung setzt die Kenntnisse des neuen Rechts voraus. Ausführlich und praxisnah werden in diesem Buch die neuen Bewertungsvorschriften erläutert, die im Vergleich zu dem bisherigen Recht zu einer deutlichen Erhöhung der Steuerwerte insbesondere bei Betriebsvermögen führen werden. Daneben werden die neuen Verschonungsregelungen dargestellt und vor dem Hintergrund der formalen Voraussetzungen kritisch durchleuchtet. Mit zahlreichen Gestaltungsvorschlägen, Berechnungsbeispielen und Übersichten.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.5, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens: 4.5.1, Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 158 BewG): Nach § 158 Abs. 3 BewG werden unter dem Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens alle Wirtschaftgüter subsumiert, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 1 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind. Entscheidend ist ihre Zweckbestimmung zum Besteuerungszeitpunkt (§ 161 BewG). Insbesondere gehören dazu der Grund und Boden sowie Gebäude, die so genannten stehenden Betriebsmittel, der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die immateriellen Wirtschaftgüter. Für die Bewertung ausschlaggebend ist die Zugehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu der Vermögensart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (LuF-Vermögen). Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist in § 160 BewG definiert. 4.5.2, Gemeiner Wert für den Wirtschaftsteil (§ 162 BewG): Neu ist, dass für Erbschaftsteuerzwecke ab 2009 die Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem LuF-Vermögen zum LuF-Vermögen gehören (§ 158 Abs. 5 BewG). Nach der gesetzlichen Definition ist der steuerliche Wert gem. §§ 162-166 BewG für die Erbschaftsteuerzwecke der gemeine Wert. Bisher zählten Verbindlichkeiten i. d. R. zum Privatvermögen. Durch die Zuordnung zum LuFVermögen wird erreicht, dass für eine wirtschaftliche Einheit des LuF-Vermögens durch Saldierung der steuerliche Nettoerwerb ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung des Werts eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft regelt § 168 Abs. 1 BewG. Im Gegensatz zur bisherigen Bewertung ist der Wert eines Land- und Forstwirtschaft-Betriebs ein Nettowert . Bisher waren bei Schenkungen, bei denen der Erwerber Verbindlichkeiten des LuF-Betriebs übernahm, die Grundsätze der gemischten Schenkung anzuwenden. Gemischte Schenkungen liegen künftig nur vor, wenn bei Erwerb von LuFVermögen auch private Verpflichtungen, z. B. Versorgungsverpflichtungen, übernommen werden. Der Gesetzgeber unterstellt, dass der Erwerber den LuF-Betrieb fortführt, d. h., es wird nicht der fiktive Realisationswert i. S. d. § 9 BewG, sondern ein Fortführungswert als gemeiner Wert verstanden. Wird der Betrieb nicht weitergeführt, ist der gemeine Wert nachträglich anders zu bewerten und ein so genannter Liquidationswert gemäß § 166 BewG anzusetzen. 4.5.3, Wertermittlung (§ 163 BewG): Bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Wirtschaftsteils sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe sowie das Abbau-, Geringst- und Unland112 jeweils gesondert i. d. R. mit ihrem Wirtschaftswert gem. § 163 BewG (Fortführungswert) zu bewerten. Der Wirtschaftswert des LuF-Betriebs ergibt sich demnach insgesamt gemäß §§ 163, 164 BewG aus der Summe der einzelnen Wirtschaftswerte des Betriebs. Dieser summierte Wert ist gemäß § 165 Abs. 2 BewG nach unten durch den Mindestwert und nach oben durch den nachgewiesenen Verkehrswert begrenzt. Werden der LuF-Betrieb oder wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb von 15 Jahren veräußert oder entnommen, tritt rückwirkend der Liquidationswert gemäß § 166 BewG an die Stelle des nach §§ 163 – 165 BewG ermittelten Werts. 4.5.3.1, Ermittlung des Fortführungswerts (§ 165 BewG): Der Fortführungswert wird in einem typisierten Reinertragswertverfahren auf der Basis der durchschnittlichen Reingewinne pro landwirtschaftlicher Fläche und einem Kapitalisierungsfaktor von 18,6 ermittelt (§§ 165 i. V. m. 163 BewG). Nach Auffassung von Halaczinsky/Riedel114 sind hier die verpachteten Flächen mit einzubeziehen. Bei dem in § 163 BewG genannten Reingewinn handelt es sich nicht um den individuellen Reingewinn, sondern um einen im Bewertungsgesetz und den Anlagen 14 – 20 BewG bestimmten Reingewinn bzw. Reingewinnfaktor. Nach §§ 163 Abs. 2 ff. BewG ist der gesetzlich vorgeschriebene Reingewinn/ha zu ermitteln. Der anzusetzende Reingewinn hängt gemäß § 163 Abs. 3 und 4 BewG von der Betriebsform/Betriebsgröße (EGE115) ab. Demnach ergibt sich die Betriebsgröße aus den Standarddeckungsbeiträgen geteilt durch 1.200 EUR. Beispiel: Fortführungswert. Ein Großbetrieb (Ackerbau) i. S. v. § 163 Abs. 3 BewG in der Region Schleswig-Holstein, hier 180 EGE, hat nach Anlage 14 Spalte 4 BewG einen Reingewinn von 107 EUR/ha. Bei 200 ha ergäbe sich ein kapitalisierter Reingewinn von 107 EUR x 200 x 18,6 = 398.040 EUR. 4.5.3.2, Mindestwert für kleine und mittlere Betriebe (§ 164 BewG): Für kleine und mittlere Betriebe, die nur einen geringen oder gar negativen Reinertrag erwirtschaften, ist für steuerliche Zwecke ein Mindestwirtschaftswert anzusetzen (§ 164 BewG). Der Mindestwert ergibt sich aus dem Wert für den Grund und Boden und dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter, jeweils kapitalisiert mit 18,6.116. Beispiel: Mindestwert. Ein Mittelbetrieb (Ackerbau) i. S. v. § 163 Abs. 3 BewG in der Region Schleswig-Holstein soll 80 EGE und eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 80 ha haben. Nach Anlage 14 Spalte 4 BewG wäre das ein Reingewinn von -22 EUR/ha. Es ergäbe sich ein negativer Reinertrag. In diesem Fall ist der Mindestwert nach § 164 BewG anzusetzen. Der Bodenwert betrüge 100 EUR x 80 = 8.000 EUR zzgl. Besatzkapital 77 EUR x 80 = 6.160 = 14.160 EUR x 18,6 = 263.376 EUR (Zwischen-) Mindestwirtschaftswert. 4.5.3.3, Liquidationswert (166 BewG): Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil i. S. d. § 158 Abs. 2 Satz 2 BewG innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von §§ 163, 164 BewG mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG.

Über den Autor

Carolin Braun, Diplom-Kauffrau (FH), wurde 1983 in Uelzen geboren. Nach Ihrem Abitur am Fachgymnasium Wirtschaft in Uelzen, entschied sich die Autorin, ihre fachlichen Qualifikationen im Bereich der Betriebswirtschaft durch ein Studium weiter auszubauen. Das Diplomstudium der Betriebswirtschaft an der Leuphana Universität Lüneburg schloss sie im Jahre 2009 erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen in der Steuer- und Wirtschaftsprüfungsbranche. Die Aktualität und zunehmende wirtschaftliche Bedeutung von Steuerstrategien gab den Erlass zur Bearbeitung des Themas ' Erbschaftsteuerreform 2009'.

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