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Wirtschaftswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 03.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 52
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Der Jahresabschluss ist grundsätzlich das wichtigste Medium, um die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens darzustellen. Bevor die einzelnen Bilanzposten jedoch befüllt werden können, sind eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen zu beachten, die Art und Umfang des Bilanzinhalts regeln. Da die überwiegende Mehrheit der Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, ist es wenig überraschend, dass die Gewinnrealisierung einen wichtigen Teil im Rahmen der Rechnungslegung darstellt. Im Kontrast dazu existieren jedoch nur wenig und zusätzlich sehr allgemein gehaltene Regelungen im HGB, die den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung regeln. Als Konsequenz haben sich im Laufe der Zeit in Literatur, Rechtsprechung und Lehre sehr viele, teilweise extrem voneinander abweichende, Meinungen entwickelt. Dieses Buch möchte zunächst herausstellen, warum eine Orientierung an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Ermittlung des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung zweckmäßig ist, um im Anschluss anhand verschiedener Arten von Geschäftsvorfällen exemplarisch den Gewinnrealisierungszeitpunkt zu ermitteln.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2, GoB-Prinzipien der Gewinnrealisation: a) Grundsätzliche Bedeutung der GoB: Um eine dem Bilanzzweck entsprechende Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns i. S. d. Gläubigerschutzes zu gewährleisten, werden die handelsrechtlichen GoB hinzugezogen. Allgemein gesprochen sind die GoB deduktiv zu ermittelnde, handelsrechtliche Regeln, die bei der Buchführung zu beachten sind, um eine zweckmäßige Bilanz aufstellen zu können. Sie sind für jeden Kaufmann im Rahmen der Bilanzierung bindend (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB), d.h. sie haben Rechtsnormcharakter, auch wenn sie selbst keine Gesetze im formellen Sinn sind. Die Aufgabe der GoB besteht hauptsächlich darin, Regelungslücken in den bilanzrechtlichen Normen zu schließen. Über das Maßgeblichkeitsprinzip erlangen die einzelnen GoB-Prinzipien auch Relevanz für das Steuerrecht. So ist in der Steuerbilanz regelmäßig dasjenige Betriebsvermögen anzusetzen, welches nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). B) Wirtschaftliche Betrachtungsweise als zentrales Prinzip im GoB-System: Trotz vielfacher gesetzlicher Normierung ist der Begriff GoB ein unbestimmter Rechtsbegriff. Für die Ermittlung des konkreten Inhalts einzelner GoB-Prinzipien, aber auch einzelner Rechtsnormen, bedarf es Methoden zur Normauslegung. Vorrangig wird heute die teleologische Auslegung, d.h. eine dem objektiven und auch wandelbaren Zweck der Normen entsprechende Auslegungsmethode, als dominierende Normauslegungsmethode angesehen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise wird nach h. M. als eine Ausprägung der juristischen Methodik der teleologischen Auslegung anerkannt , kommt ihr doch die Aufgabe zu, gesetzliche Tatbestände, aber auch konkrete Sachverhalte, auf die die entsprechenden Rechtsnormen Anwendung finden, nach ihrem wirtschaftlichen Sinngehalt zu interpretieren . Kurz gesagt bedeutet sie die Berücksichtigung des faktisch Wirkenden gegenüber der äußeren Form”. Für eine wirtschaftlich geprägte Interpretationsrichtung besteht natürlicherweise im Handels- und Steuerrecht eine besondere Notwendigkeit, sind in diesen beiden Rechtsgebieten doch ökonomische Sachverhalte der Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelungen, sodass diese auch unter Zuhilfenahme einer wirtschaftlichen Sichtweise beurteilt werden müssen. Im Bilanzrecht ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach h. M. und Rechtsprechung vorherrschend. Im Kern bedeutet wirtschaftliche Betrachtungsweise die Abkehr von einer rein formalrechtlichen Betrachtungsweise, d.h. dem reinen Abstellen auf die Frage nach den zivilrechtlichen Verhältnissen und Objektivierungsbestrebungen, wodurch oftmals der wirtschaftliche Sinn hinter den Normen verkannt wird. Es darf jedoch nicht so weit gegangen werden, die wirtschaftliche Betrachtungsweise als Gegenstück zur rechtlichen Betrachtungsweise zu interpretieren. Sie ist vielmehr ein Teil dieser, was schon allein aus ihrer Natur als Ausprägung der juristischen Auslegungsmethodik folgt . Aber auch durch die Geltung des Objektivierungsprinzips kommt der rechtlichen Struktur bei der Normauslegung eine bedeutende Rolle zu. Die eigentliche Unterscheidung hat zum Zweck einer zielführenden Rechtsanwendung vielmehr zwischen den einzelnen Rechtsgebieten zu erfolgen, sodass sich nicht wirtschaftliche und rechtliche Betrachtungsweise gegenüberstehen, sondern zivilrechtliche und handels- bzw. steuerrechtliche. Behält man vor diesem Hintergrund auch den Bilanzzweck im Blick, so können für die Bilanz nicht etwa die zivilrechtlichen Rechtspositionen ausschlaggebend sein, sondern die, von wirtschaftlicher Betrachtungsweise geprägten, ggf. von den zivilrechtlichen abweichenden, handelsrechtlichen Rechtspositionen. So sind in der Handelsbilanz Vermögensgegenstände anzusetzen (§ 246 Abs. 1 HGB). Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise muss grds. Nach der Prämisse soviel wirtschaftliche Betrachtungsweise wie möglich, soviel Objektivierung (formalrechtliche Betrachtungsweise) wie nötig verfahren werden. In diesem Zusammenhang wird auch ihre Abgrenzung zur betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise unabdingbar. Erst bei der Interpretation der wirtschaftlichen als eine, den rechtlichen Grundlagen widerstrebenden, rein betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise, entstehen Konflikte mit der rechtlichen Betrachtungsweise, sodass eine solche abzulehnen ist. Zusammenfassend ermöglicht also erst die wirtschaftliche Betrachtungsweise […] eine bilanzzweckadäquate Interpretation der Rechtsnormen . Jedoch hat sie immer dann zurück zu treten, wenn durch sie andere zentrale Prinzipien verletzt werden, insbesondere die Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Über den Autor

Sarah Unterburger, B. Sc., wurde 1989 in Berlin geboren. Ihr Studium der Internationalen Betriebswirtschaftslehre an der Europa-Universität Frankfurt (Oder) schloss die Autorin im Jahre 2014 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Science erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen in der Steuer- und Abschlussprüfungsbranche. Seit Abschluss ihres Studiums arbeitet sie in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Fasziniert von türkischer Kultur und Sprache, verbrachte die Autorin zwei Jahre in der Türkei, um die Besonderheiten des Landes kennenzulernen. Derzeit lebt sie in Berlin.

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