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Wirtschaftswissenschaften

Roland Karl

Umfang und Grenzen des Weisungsrechts von GmbH-Gesellschaftern

ISBN: 978-3-95820-430-0

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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 06.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 48
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Durch § 6 GmbHG wird zwingend das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschäftsführer vorgeschrieben. Damit besitzt jede GmbH bereits nach dem Normalstatut zumindest zwei Organe - die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Durch das in § 37 Abs. 1 GmbHG verankerte Weisungsrecht wird den Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben, die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer jederzeit Beschränkungen zu unterwerfen. Durch die Flexibilität des GmbHG werden die Gesellschafter also in die Lage versetzt, sich entweder aktiv in die Geschäfte der Gesellschaft einzuschalten, oder sich aber auch nur in die passive Rolle des Kapitalgebers zu begeben. Ist der Umfang der jeweiligen Kompetenzen von Gesellschafter und Geschäftsführern unklar, so führt dies oftmals zu Konflikten in der Gesellschaft. Daher besteht die Notwendigkeit, einerseits die Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis und andererseits den Umfang und die Grenzen des Weisungsrechts zu konkretisieren. In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst lediglich die mitbestimmungsfreie GmbH betrachtet, da es sich bei dieser um die am häufigsten in Erscheinung tretende Form der GmbH handelt. Es wird dabei besonderes Augenmerk auf die Voraussetzungen gelegt, die für das Zustandekommen einer Weisung notwendig sind. Hier soll vor allem auf das Verhältnis der Organe zueinander, sowie deren Aufgaben und Kompetenzen eingegangen werden. Anschließend werden die unterschiedlichen Arten von Weisungen sowie der weisungsfreie Bereich der Geschäftsführer untersucht. Abschließend werden dann noch einige Überlegungen bezüglich möglicher Unterschiede zwischen der mitbestimmungsfreien und der mitbestimmten GmbH angestellt.

Leseprobe

4.2.1.3, Geschäfte, die dem Willen oder dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter widersprechen: Eine weitere Gruppe von Maßnahmen, die der Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter entzogen sein soll, sind solche, die dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter widersprechen. Das bedeutet, die Geschäftsführer haben solche Geschäfte zu unterlassen, von denen sie annehmen müssen, dass sie dem Willen der Gesellschafter widersprechen oder mit einem Widerspruch derselben rechnen müssten, wenn sie Kenntnis davon hätten. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass ein Missbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers schon dann gegeben ist, wenn er objektiv die Grenzen seiner Vertretungsmacht missbraucht. Dass der Geschäftsführer solche Maßnahmen zu unterlassen hat, folgt nicht aus der Außergewöhnlichkeit des Geschäftes, vielmehr folgt die Unterlassungspflicht aus der Bindung des Geschäftsführers an die Weisungen der Gesellschafterversammlung nach § 37 Abs. 1 GmbHG. Ziemons begründet eine Bindung an den Gesellschafterwillen, die nicht nur im Falle eines ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses sondern auch im Falle eines nicht förmlich bekundeten Gesellschafterwillens gegeben ist, mit dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Privatrechts, wonach sich ein treuhänderischer Sachverwalter (eine solche Stellung nimmt der Geschäftsführer ein) fremder (Vermögens-) Interessen an den Willen des Interessenträgers zu halten hat. Dieser Grundsatz wird mit den Vorschriften des BGB bezüglich des Auftrags und der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet, wobei besonders auf die §§ 665 und 677 ff BGB hingewiesen wird. So gestattet § 665 BGB dem Beauftragten von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er annehmen darf, dass der Auftraggeber die Abweichung billigen würde. Die §§ 677 ff BGB machen deutlich, dass der Geschäftsführer ohne Auftrag dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren Folge zu leisten hat. Dies wird lediglich für den Fall eingeschränkt, dass ein Abweichen vom Willen des Geschäftsherren nicht in Frage kommt, wenn damit Pflichten erfüllt werden, die im öffentlichen Interesse hegen. Da zwar die Trägerin des Vermögensinteresses die Gesellschaft und nicht die Gesellschafterversammlung darstellt, aber im Idealfall die Gesellschafterversammlung den Willen der Gesellschaft wiedergibt, so ist davon auszugehen, dass auch ein Handeln nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Gesellschafter einem Handeln nach dem Willen der Gesellschaft entspricht, welcher für den Geschäftsführer die oberste Handelsmaxime darstellt. Es ist also unzweifelhaft anzunehmen, dass Maßnahmen, die nicht dem tatsächlichen oder dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter entsprechen, außerhalb der Geschäftsführungskompetenz der Geschäftsführer hegen. 4.2.2, Maßnahmen, die den Bereich der Unternehmenspolitik betreffen: Häufig wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Festsetzung der Grundsätze der Unternehmenspolitik entziehen sich der Geschäftsführungskompetenz der Gesellschafter und lägen im Aufgabenbereich der Gesellschafter abgeleitet wird dies durch die in den §§29 Abs. 2, 42a Abs. 2und 46 Nr. 5 und 7, in denen den Gesellschaftern die finanz- und personalpolitischen Kompetenzen zugewiesen werden. Der in § 46 GmbHG dargestellte Katalog kann sinnvoll nur in der Weise verstanden werden, dass hier lediglich die Zuständigkeiten der Gesellschafter aufgeführt werden, deren Begründung nicht eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Da grundsätzlich aber die Geschäftsführung durch die Geschäftsführer zu erfolgen hat, sind diese auch für die Festlegung der Grundzüge der Unternehmenspolitik zuständig, da dies im Umfang der Geschäftsführung enthalten ist. Dass die Definition, was als Unternehmenspolitik zu verstehen ist, mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, wird schon durch den Hinweis Zöllners, wonach der Begriff der Unternehmenspolitik auch in der Literatur ganz unterschiedlich verwendet wird, ersichtlich. Einerseits wird der Begriff sehr umfassend, nicht nur auf die Grundzüge der Unternehmenspolitik beschränkt, verwendet, andererseits wird auch nur an allgemeine Richt- bzw. Leitlinien gedacht. Weiterhin hat Zöllner die Gedankenführung des BGH zu dieser Problematik dahingehend zusammengefasst, dass dort die Unternehmenspolitik mit dem bisher Praktizierten gleichgesetzt wird. Würde man dieser Argumentation folgen, so wäre im Hinblick auf die Unternehmenspolitik kein Unterschied zu der Definition der außergewöhnlichen Geschäfte mehr gegeben. Hieraus folgte dann auch, dass die beiden Fallgruppen ‘Maßnahmen, die den Bereich der Unternehmenspolitik betreffen’ und ‘Geschäfte die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen’, zu einer zusammengefasst werden könnten.

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