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Wirtschaftswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 09.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 40
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Welchen Stellenwert das Haftungsrisiko des Vorstands als Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins einnehmen kann und welche Rolle dabei die Vergütung der Amtsausführung übernimmt, soll anhand der folgenden Forschungsfrage untersucht werden: Werden ehrenamtlich tätige Vorstände trotz ihres unentgeltlichen Einsatzes für den Verein einem unzureichend gesetzlich geregelten Haftungsrisiko ausgesetzt, bei dem sie mit ihrem Privatvermögen gegebenenfalls einstehen müssen? Um diese Frage sachgerecht beantworten zu können, wurde der Forschungsschwerpunkt der vorliegenden Arbeit auf die ehrenamtliche Geschäftsführung durch den Vereinsvorstand im sogenannten Idealverein gelegt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel: C. Bezahlung von Vereinsvorständen: Ob und wie Vereinsvorstände zu entlohnen sind, ist gesetzlich seit dem 01.01.2015 in § 27 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt. Dort betont der Gesetzgeber, dass Mitglieder des Vorstands in Vereinen unentgeltlich tätig sind. Dies lässt sich auf die bereits erwähnte Tatsache zurückführen, dass auf die Geschäftsführung des Vorstands das Auftragsrecht des BGB Anwendung findet. In Betracht kommt für das Ehrenamt ein unentgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 662ff. BGB. Demnach ist der Auftrag das […] rechtliche Modell der unentgeltlichen Besorgung fremder Angelegenheiten. Dies lässt darauf schließen, dass dem Vorstand als Beauftragter der Mitgliederversammlung gemäß § 670 BGB lediglich ein Aufwendungsersatz zusteht. Auf die nähere Bestimmung und den Regelungszweck wird im Aufzählungspunkt III. Aufwendungsersatz eingegangen. Zudem lässt sich, wie Christof Wörle-Himmel und Markus Endres erläutern, darauf abstellen, dass § 21 BGB (welcher die Nichtwirtschaftlichkeit von Vereinen aufgreift) im Ergebnis so auszulegen sei, dass die Vorstandstätigkeit als Organfunktion in der Regel ehrenamtlich ausgeführt werden müsse. Die Satzung kann nichtsdestotrotz gemäß § 40 Abs. 1 BGB davon abweichen und ein Entgelt für die Vorstandstätigkeit vorsehen. Angesichts des begrenzten Betrachtungshorizontes der vorliegenden Arbeit wird die Möglichkeit der entgeltlichen Vorstandsarbeit nach Satzung zwar in II. Ausnahme durch Satzung benannt und erläutert, da dies relevant für die Unterscheidung des Haftungsmaßstabs ist, es sei aber darauf hingewiesen, dass diese in den meisten Fällen der Vereinspraxis insbesondere bei kleineren Vereinen keine Anwendung findet. Aus haftungsrelevanten Gründen und den Auflagen des Gemeinnützigkeitsrechts wird sich im weiteren Verlauf lediglich auf den in § 3 Nr. 26a EStG festgesetzten Freibetrag in Höhe von 720€/Jahr für die nebenberufliche Tätigkeit als Vereinsvorstand als Höchstgrenze der Vergütung bezogen. Da diese in der Höhe i.S.d. § 31a BGB mit der unentgeltlichen Vergütung als vergleichbar anzusehen ist, wird diese im Lichte der Forschungsfrage als relevanter erachtet als die entgeltliche Vorstandsvergütung auf Basis eines Anstellungsvertrages, welcher in dieser Arbeit nicht thematisiert wird.

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