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Andreas Nobitschek

Mietzinsminderung von Gastronomielokalen im Lichte der COVID-19-Pandemie

ISBN: 978-3-96146-956-7

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 09.2023
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Abb.: 9
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der damit einhergehende Verlauf der COVID-19-Pandemie hat weltweit Auswirkungen auf unser gesellschaftliches Leben. Die notwendigen staatlichen Eingriffe zur Eindämmung der Pandemie bewirken eine Verlangsamung der Globalisierung und führen zu wirtschaftlichen Verwerfungen in den nationalen und internationalen Volkswirtschaften. Zu einem der bedeutendsten Wirtschaftssektoren zählt der Tourismus und die Gastronomie, der durch die einschneidenden öffentlich-rechtlichen Maßnahmen der Betriebsschließungen, Betretungsverbote und Auflagen von und innerhalb der Betriebsstätten besonders betroffen ist. Daraus resultierend, ergeben sich eine Vielzahl von juristischen Fragestellungen in Bezug auf das Bestandsrecht und die Geschäftstätigkeit vieler Unternehmen, um krisenbedingte Umsatzrückgänge, die zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsschwierigkeiten führen, zu vermeiden. Die österreichische Bundesregierung hat umfangreiche finanzielle Hilfen in Form von direkten und indirekten Fördermaßnahmen bereitgestellt, um die langfristigen negativen wirtschaftlichen Folgen für Unternehmer abzufedern und diese zu entlasten. Die Betretungsverbote für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe und deren Folgewirkungen im Zuge der COVID-19-Maßnahmengesetze und Verordnungen führen zu kontroversen Auseinandersetzungen von Mieter und Vermieter, darüber ob diese Maßnahmen zur partiellen oder gänzlichen Unbrauchbarkeit des Bestandsobjektes führen und somit eine Mietzinsminderung gegeben ist. Ferner beschäftigt Bestandgeber und Bestandnehmer die Frage ob, eine allfällige Mietzinsminderung einer Geschäftsräumlichkeit aus pandemiebedingten Umsatzrückgängen infolge eines Rückganges der Kundenfrequenz zulässig ist bzw. ob ein Erlass des Mietzinses bei der Möglichkeit das Geschäftslokal zu Lieferservices und zur Abholung von zubereiteten Speisen und Getränken zu nutzen, besteht. Das COVID-19-Virus stellt als anzeigepflichtige Krankheit unstrittig den Tatbestand einer Seuche dar und ist iSd § 1104 ABGB als außerordentlicher Zufall zu werten. Die Rechtsfolge des § 1104 ABGB sieht daher bei der Unbenutzbarkeit der Sache ausdrücklich einen Erlass des Mietzinses vor. Die Brauchbarkeit der Bestandsache orientiert sich nach dem Verkehrszweck oder nach der Verkehrssitte.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel Covid 19 Maßnahmengesetz und 96. und 98. Verordnung: Die rechtliche Grundlage des COVID-19-MG wurde aus dem Hintergrund der sich ausbreitenden COVID-19-Pandemie in Österreich geschaffen, ist am 16.03.2020 in Kraft getreten und tritt mit 31.12.2021 außer Kraft. Mit den ersten bestätigten Fällen der COVID-19-Infektion in Österreich wurde mittels Verordnung das Coronavirus SARS-CoV-2 als anzeigenpflichtige übertragbare Krankheit qualifiziert. Mit Ende Februar 2020 verordnete der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), dass Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 auf Basis des § 20 Abs. 4 EpG getroffen werden können. In weiterer Folge verfügten eine Vielzahl von Bezirksverwaltungsbehörden, insbesondere in den Wintersportgebieten, verkehrs-beschränkende Maßnahmen iSd des § 20 EpG. Bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen des COVID-19-MG basierte die Verfahrensweise der Behörden auf dem EpG 1950. Die Bundesregierung brachte einen Initiativantrag im Parlament ein, wonach die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig wäre , um die weitere Verbreitung der Pandemie in Österreich zu verhindern. Zur Begründung im Initiativantrag und Ausschussbericht des Parlamentes ist weiters unter Artikel 8 § 1 COVID-19-MG zu lesen: Der Bundesminister soll die Möglichkeit haben, ein Verbot auszusprechen, Waren- und Dienstleistungsbetriebe zu betreten, wobei sich dieses Verbot nicht nur an die Kunden, sondern auch an die Wirtschaftstreibenden richtet. Gruppen von Unternehmen können von diesem Verbot ausgenommen werden (dies betrifft insbesondere die Versorgung mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Bankdienstleistungen usw.). Es kann jedoch auch für solche Betriebsstätten, die weiterhin betreten werden dürfen, vorgesehen werden, dass diese nur von einer bestimmten Zahl an Personen - allenfalls auch im Verhältnis zur Geschäftsfläche - betreten werden dürfen. Das Verbot besteht nur zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen . Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen. Ferner sieht das COVID-19-MG vor, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt bleiben und bei Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die Bestimmungen des EpG bezüglich der Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangt. Nähere Begründungen respektive Notwendigkeiten der Abänderungen zu Gunsten des COVID-19-MG sind weder dem Initiativantrag der Bundesregierung noch des Ausschussberichtes zu entnehmen. Mit Initiativantrag sowie Abschlussbericht zur Änderung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG wurde seitens der österreichischen Bundesregierung festgehalten, dass es zulässig war, auch seit dem 16. März 2020 die Schließung von Betrieben auf Grund des Epidemiegesetzes 1950 zu verordnen . Diese Abänderung mündete im verlautbarten 2. COVID-19-Gesetz. Die im Zuge des COVID-19-MG veröffentlichten Verordnungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind befristet von 16. 03. 2020 bis 31.12. 2021. Mit der 96. Verordnung des BMSGPK vom 15.03.2020 wurde auf Basis der vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 2020/12 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben […] untersagt. Ausnahmen von den betrieblichen Betretungsverboten bildeten systemrelevante Bereiche und Dienste, wie Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Tankstellen, Banken, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Verkauf von Tierfutter, und Medizinprodukten, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten und Agrarhandel. Diese durften gem. 96. Verordnung im Zeitraum von 7 Uhr 40 h und 19 Uhr öffnen. Dazu definiert die Verordnung die Ausnahmen für nachstehende Bereiche: 1. öffentliche Apotheken, 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern, 3. Drogerien und Drogeriemärkte, 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen, 8. Verkauf von Tierfutter, 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, 10. Notfall-Dienstleistungen, 11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, 12. Tankstellen, 13. Banken, 14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation, 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, 16. Lieferdienste, 17. Öffentlicher Verkehr, 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, 19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen, 20. Abfallentsorgungsbetriebe, 21. KFZ-Werkstätten. Weiters führt die VO BGBI II 2020/96 in § 3. (1) aus, dass [d]as Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe […] untersagt [ist]. (2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: 1. Kranken-und Kuranstalten 2. Pflegeanstalten und Seniorenheime 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen. (3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden. (4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden. (5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice . Außer Kraft gesetzt wurde diese Verordnung mit 22. März 2020. Mit der Verordnung BGBl. II 151/2020 vom April 2020 wurden weitere Betriebsstätten des Handels, wie bspw. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte, von dem verordneten Betretungsverboten ausgenommen, sofern die Kundenbereiche im Inneren der Handelsbetriebe eine Verkaufsfläche von 400 m² nicht übersteigt. Weiters wurde in der Verordnung bestimmt: Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Weiters, wenn der Betreiber der Betriebsstätte geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Außer Kraft getreten ist diese Regelung mit 30. April 2020.

Über den Autor

Andreas Nobitschek wurde 1966 in Wien geboren. Der überwiegende Teil seines Berufsbildes in den letzten Jahren stellt die gesamtheitliche Beratung und Betreuung von gemeinnützigen und gewerblichen Bauträger im mehrgeschossigen Wohnbau dar. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure bei einem Bauvorhaben über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes hinweg, sowie das vernetzte Denken und deren Auswirkungen ist essentiell. Die damit verbundene juristische Aufarbeitung von Bauprojekten und deren Komplexität rechtlicher Materien verlangt zunehmend nach Spezialisierung. Seine langjährige Tätigkeit im Bau- und Immobilienwesen im mehrgeschossigen Wohnungsbau motivierte ihn, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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