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Geisteswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 05.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 52
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Ein Zustand der Rechtlosigkeit ist auch einer der Ungerechtigkeit. Von dieser gemeinsamen Annahme aus entwickeln Immanuel Kant und Otfried Höffe ihre politische Philosophie. Das Recht darf aber nicht an den Staatsgrenzen aufhören, sondern muss sich auf die ganze Welt erstrecken. Schon Immanuel Kant fordert daher die Einrichtung eines Völkerbundes, der an die Stelle des Krieges den ewigen Frieden stellen soll. Heute, unter dem Zeichen der Globalisierung, ist eine rechtliche Ordnung der Welt dringender nötig denn je, das Ziel des Friedens aber ist so fern wie zu Kants Zeiten. Otfried Höffe versucht deshalb eine Neuauflage von Kants globaler politischer Theorie und geht dabei einen Schritt weiter. Wo Kant sich letztlich gegen den Weltstaat und für den Völkerbund entscheidet, will Höffe eine Republik ohne Grenzen. Die Vermutung liegt nahe, dass diese Entscheidung auch auf den Erfahrungen der Globalisierung beruht, die Kant zu seiner Zeit noch nicht machen konnte. Dieser Vermutung will das vorliegende Buch nachgehen. Um eine Antwort hierauf zu finden, ist es unerlässlich, die Argumentation von Kant und Höffe nachzuvollziehen und Punkt für Punkt gegenüberzustellen. Welche Vorstellung haben beide vom Staat und welche vom Völkerrecht? Wie wichtig ist die Moral für die globale Gerechtigkeit? Und wie liegen die Chancen dafür, in einer Welt von Recht und Frieden statt einer von Krieg und Willkür zu leben? Mit den sich aufdrängenden Diskussionen über eine Reform der UNO und des Internationalen Rechts ist die Frage nach einer neuen Weltordnung heute aktuell wie nie zuvor. Dieses Buch nimmt die Frage auf und sucht die Antwort sowohl in der Gegenwart als auch bei den ideengeschichtlichen Wurzeln des Völkerrechts.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.1.2, Überstaatliche Ordnung: Kants Staatenbund versus Höffes Bundesstaat: Zu Beginn des Vergleichs war gesehen worden, dass Kant und Höffe ein gemeinsames Ziel hinsichtlich einer weltpolitischen Ordnung verfolgen: den (umfassenden) Frieden, der nur durch ein durchsetzbares Recht herbeigeführt werden kann. Ist dieser Friede auch nicht von der innerstaatlichen Ordnung zu trennen, so liegt der größte Handlungsbedarf doch auf zwischenstaatlicher Ebene, die im folgenden Abschnitt betrachtet wird. Ferner geht der Abschnitt auf Gestaltung und Durchsetzung des Weltbürgerrechts bei Kant und Höffe ein. Gedanklicher Ausgangspunkt bei Kant ist wiederum ein Naturzustand, nun zwischen Staaten. Ähnlich wie die Individuen befinden sich diese in einer Situation der Rechtlosigkeit, in welchem die bloße Bedrohung durch andere Staaten zur Anwendung von Gewalt berechtigt. Die Vernunft gebietet daher den Übergang vom Natur- in den Rechtszustand. Für dessen Ausgestaltung nennt Kant die zwei Alternativen Völkerbund und Völkerstaat und fordert selbst einen Föderalism freier Staaten . Der Wortlaut ist mehrdeutig, denn frei kann innen- wie außenpolitisch, d.h. im Sinne von souverän verstanden werden. Im ersten Fall wäre hingegen eine Verbindung von freien im Sinne von republikanischen Staaten gemeint, die auch als (Föderativ-)staat mit Zwangsgewalt möglich ist. In der Tat schließt Kant zunächst auf die Erfordernis eines solchen Weltstaates. Diese Weltrepublik ist die positive Idee, da sie das Völkerrecht durch äußeren Zwang sichert, der für Kant gerade das Recht definiert. Ohne eine solche Zwangsbefugnis ist auch der ewige, der vorbehaltslose Frieden eine unausführbare Idee und es verbleibt nur das negative Surrogat des Völkerbundes, einer politischen Struktur also, die nur negativ den Krieg abwehren kann, aber nicht positiv mit eigener Zwangsgewalt ausgestattet ist. Fordert die Vernunft also eigentlich die Weltrepublik, so verwirft sie Kant dennoch und führt dafür drei Gründe an. Kants erstes Argument bezieht sich auf einen scheinbaren Widerspruch im Begriff des Völkerstaates. Da ein Volk sich für Kant als Menge der dem Gesetzgeber Unterworfenen definiert und ein Staat eine solche Unterwerfung notwendig impliziert, kann ein Staat aus mehreren Völkern gar nicht bestehen. Vielmehr verschmelzen diese im Augenblick der Staatsgründung zu einem einzigen Volk, so dass im Umkehrschluss - sollen die Völker weiter bestehen - ein oberster globaler Gesetzgeber nicht möglich ist. Gegen dieses Argument lassen sich zwei Einwände einbringen. Zum einen ist der Fortbestand einzelstaatlicher Völker auch in der Definition Kants weiterhin möglich, wenn die Einzelstaaten wie im Föderalismus nicht aufgelöst werden. Zum anderen könnte das Argument zwar in der Sache akzeptiert werden, jedoch die umgekehrte Schlussfolgerung gezogen werden. Wenn die Pluralität an Völkern den Frieden verhindert, so spricht das gegen deren Fortbestand. Kants Argument läuft damit auf den pragmatischen Einwand hinaus, dass die Staaten zur Einschränkung ihrer Souveränität schlicht nicht bereit sind. Auch das zweite Argument ist ein pragmatisches. Da die Regierung eines Staates mit zunehmender Größe immer schwieriger wird, ist eine Durchsetzung des Rechts in einem Weltstaat allein aufgrund seines geographischen Ausmaßes nicht möglich. Das dritte Argument eines drohenden Despotismus begründet Kant nicht direkt. Das verwundert, erscheint der Despotismus als Übermaß staatlicher Kontrolle doch als Gegenthese der postulierten Unregierbarkeit. Die Knüpfung des Despotismus an die Größe der Regierung im Frieden gibt aber schon eine formale Begründung: Da der Republikanismus durch das Prinzip der Repräsentation bestimmt ist, diese aber mit zunehmender Größe der Regierung immer weiter abnimmt, muss der Weltstaat - geht man von einer entsprechend größeren Regierung aus - der Despotie verfallen. Vor allem aber ist der Weltstaat wegen der Verschmelzung der Staaten despotisch: Indem er den Antagonismus zwischen den Völkern beendet, schwächt er die von diesem ausgehenden, freiheitsschaffenden Kräfte. Drei Aspekte sind hiergegen einzuwenden. Zunächst kann ein föderaler Staat den Völkern ihre Differenz belassen und so das Argument der Gleichmacherei entkräften. Auch eine übergroße Machtkonzentration lässt sich so verhindern. Beim Kriterium der Regierungsgröße ist zudem die relative Größe entscheidend. Eine größere Zahl an Repräsentierten (hier die ganze Weltbevölkerung) erlaubt daher auch eine größere Regierung. Der dritte Einwand fokussiert dagegen weniger auf die Folgen des Weltstaates, sondern auf seine Alternative, dem Zustand der Rechtlosigkeit. Kant prophezeit dem Despotismus letzten Endes in die Anarchie zu verfallen. Dies aber entspricht wiederum dem Naturzustand, der das Recht gerade nötig macht. Kants Despotieargument steht also dem Hobbesschen Anarchieargument gegenüber. Beide Zustände verlangen nach ihrer Beendigung und scheinen dafür das je andere Übel in Kauf zu nehmen: Für Hobbes ist jede Diktatur dem Naturzustand vorzuziehen, wohingegen Kant zwischenstaatliche Anarchie für die Vermeidung der globalen Despotie zu akzeptieren scheint. Tatsächlich aber sieht er eine andere Alternative zum reinen Naturzustand: den Staatenbund. Dieser Staatenbund soll sich vertraglich zur Beendigung aller Kriege verpflichten ohne sich dabei einer obersten Zwangsgewalt zu unterwerfen. Indem er der Möglichkeit der Aufkündigung unterworfen ist, steht er unter stetem Vorbehalt. Dennoch muss eine Bindungskraft gegeben sein, wenn der Bund eine Annäherung an den Friedenszustand ermöglichen soll. Zwar fehlt in der Tat ein Anspruch zur Rechtsdurchsetzung zwischen den Mitgliedern. Keinesfalls aber ist es die moralische Selbstbindung der Regierungen , auf die Kant vertraut, sondern tatsächlich eine rechtliche Bindung, nämlich die innerstaatliche. Gemäß der Gewaltenteilung ist die Exekutive den Beschlüssen der innerstaatlichen Gesetzgebung verpflichtet, so dass die einzelstaatliche Rechtsabhängigkeit bereits das Völkerrecht verbindlich macht. Die Souveränität bleibt aber gewahrt und die Staaten sind im innen- und außenpolitischen Sinne frei. Zwei Annahmen werden dieser Argumentation vorausgesetzt. Erstens muss das Völkerrecht tatsächlich innerstaatlich durchsetzbar sein, d.h. zusätzlich in nationales Recht transformiert werden. Größere Schwierigkeit birgt die zweite Annahme. Da die Bindung nur innerstaatlich vorliegt, hängt der Frieden davon ab, ob die einzelnen Völker diesen wollen – denn andernfalls kann die rechtliche Bindung durch Änderung der Gesetze schlicht aufgelöst werden. Dann stellt sich aber die Frage, welchen Zweck der Vertrag überhaupt noch hat. Eine Antwort liegt in der über den Zwang hinausgehenden Funktionen des Rechts. Höffe nennt die Festlegung auf präzise Regeln und deren autoritativer Auslegung im Einzelfall - auch das ist ja mit der Souveränität der Staaten vereinbar. Die Zwangsdurchsetzung als dritte Funktion kann aber unterbleiben, wenn das Recht um seiner selbst willen anerkannt wird. Diese Voraussetzung der juridische[n] Moralität schreibt Höffe in einem Gedankenexperiment moralisch vollkommenen aber epistemisch unvollkommenen Engeln zu. Sofern deren Friedenswille vorausgesetzt werden kann - siehe Abschnitt 2.1.3 -, gilt die Bedingung aber auch für Staaten.

Über den Autor

Sebastian Bonnet, geboren 1988 in Zweibrücken/Rheinland-Pfalz, studiert bzw. studierte Staatswissenschaften und Politische Theorie in Passau, Frankfurt am Main und Darmstadt. Seine Schwerpunkte liegen in der Politischen Theorie und Ideengeschichte, der Internationalen Politik sowie der Politik des Nahen Ostens. Ein besonderes Interesse gilt dem Bereich der Internationalen Politischen Theorie und der Frage nach einer künftigen Weltordnung.

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