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Geisteswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 09.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 64
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

In der vorliegenden Studie soll der Umgang mit Literatur in der Bundesrepublik Deutschland von 1976 bis 1981 unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Zensurpraxis betrachtet werden. Das Buch widmet sich hierfür speziell den Anwendungen und Auswirkungen des Paragraphen 88a (Verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten) des Strafgesetzbuches. Um die Umstände, die zur Einführung des Paragraphen geführt haben, aufzuzeigen, werden zunächst die politischen und gesellschaftlichen Strukturen der Bundesrepublik in den 1970er Jahren dargelegt. Die Staatsregierung hatte sich zu der Zeit mit dem aufkommenden Terrorismus und der Frage der Inneren Sicherheit auseinanderzusetzen. In der BRD entwickelte sich eine außerparlamentarische Opposition, welche sich zunächst in der deutschen Studentenbewegung und später teilweise in der Bildung terroristischer Gruppen widerspiegelte. Die Bundesrepublik sah sich gewalttätigen Aktivitäten und organisiertem Terrorismus gegenüber, auf die der Staat rechtlich nicht vorbereitet war. Die Studie gibt einen Einblick in die Erweiterungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches in den 70er Jahren.

Leseprobe

Kapitel 3.2, Inhalt und Wirkung des ‘Zensurparagraphen’: Als ‘Zensurparagraph’ oder ‘Maulkorbparagraph’ wurde der Paragraph 88a StGB in den Jahren seiner Existenz mehrfach bezeichnet. Doch was steht in dem Gesetzestext des Paragraphen wirklich? Welchen Wirkungskreis hat er? Wer war betroffen? Welche Auswirkungen und Folgen waren zu erwarten? Der Paragraph 88a StGB war einer von 6 Paragraphen, die im Zuge des vierzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes, im Mai 1976 in Kraft traten. Der Öffentlichkeit wurden die Veränderungen und Neuerungen unter dem Namen ‘Gesetz zum Schutz des Gemeinschaftsfriedens’ vorgestellt. Vom Namen ausgehend handelte es sich um Gesetze, die die Gemeinschaft schützen sollten. Es stellen sich die Fragen, wer die Gemeinschaft ist und wovor die Gemeinschaft geschützt werden sollte. Ein Blick in den Gesetzestext des Paragraphen 88a sollte Aufschluss geben. Nimmt man den Gesetzestext wörtlich, so besagt der § 88a StGB, dass jemand mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft wird, wenn er eine verfassungsfeindliche Schrift, auf welche Art auch immer, einem anderen zugänglich macht, diese produziert oder für sie wirbt. Verfassungsfeindlich ist die Schrift, wenn sie gegen einen der Straftatbestände, wie sie im § 126 StGB aufgeführt sind, verstößt. Weiterhin muss sie dazu bestimmt oder geeignet sein, bei dem Rezipienten die Bereitschaft zu fördern, diese Taten zu begehen. Zu den Straftaten nach § 126 zählen wie bereits erwähnt, schwerer Landfriedensbruch, Totschlag, Völkermord, Raub, räuberische Erpressung aber auch die sogenannten gemeingefährlichen Verbrechen, wie Brandstiftung, Vergiftung oder die Beschädigung wichtiger Anlagen wie Strom- oder Wasserleitungen. Demonstranten setzten oft Wasserleitungen außer Kraft, um die von der Polizei eingesetzten Wasserwerfer unbrauchbar zu machen. Ein genauer Blick auf die damalige Rechtsprechung lässt erkennen, dass mit den sogenannten gemeingefährlichen Verbrechen auch Streiks, Hausbesetzungen und Verkehrsblockaden gemeint waren. Diese Straftaten waren typische Handlungen im Protest der linken Gegenöffentlichkeit gegen den Staat. Mit der rechtlichen Beziehung zwischen den §§ 126 und 88a waren nun auch die Befürwortung dieser Formen des Widerstandes strafbar. Das heißt, nach § 88a ist es unter anderem strafbar, Demonstrationen, Streiks oder Hausbesetzungen zu befürworten, indem zum Beispiel Plakate, die zu einer Demonstration aufrufen, verteilt, aufgehängt oder irgendwie anders zugänglich gemacht werden. Versucht man nun das Objekt der Schutzbedürftigkeit in dem Gesetz zu erkennen, scheint es um den Schutz der politischen Ordnung des Staates zu gehen, weniger um den Schutz der Gemeinschaft. Die Reichweite des Paragraphen war schwer absehbar, vor allem wegen des sehr flexiblen Begriffs der ‘Befürwortung’.

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