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Produktart: Buch
Verlag: disserta Verlag
Erscheinungsdatum: 07.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 152
Abb.: 48
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Übertragung des Unternehmens an die nächste Generation kann vielfältig gestaltet werden. Zum einen kann die Übertragung im Todesfall des Eigentümers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erfolgen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten des Erblassers das Unternehmen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Erben zu übertragen. Aufgrund der Tatsache, dass die Übertragung des Unternehmens, unabhängig von der Übertragungsart, in Deutschland mit steuerrechtlichen Konsequenzen verbunden ist, stellt sich die Frage nach einer optimalen Steuergestaltungsmöglichkeit. Denn die steuerrechtlichen Konsequenzen der Unternehmensübertragung betreffen nicht nur die Erben, sondern, je nach Übertragungsart und Zeitpunkt, auch den Erblasser selbst. Anhand eines Beispielunternehmens werden in diesem Buch wesentliche Übertragungsmöglichkeiten dargestellt, Steuerlasten für jede Übertragungsoption umfangreich berechnet und die Ergebnisse analysiert. Mit diesem Buch können sich sowohl Erblasser als auch der Erbe/die Erben den ersten Überblick über die steuerlichen Konsequenzen einer Unternehmensübertragung verschaffen und die für sich steueroptimalste Strategie entwickeln.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel, 2.2.2 Instrumente der Erbgestaltung: Beabsichtigt jedoch der Erblasser, seinen Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln, so kann er auf verschiedene Instrumente der Erbgestaltung zurückgreifen. Diese Instrumente werden auch mit dem Oberbegriff Verfügungen von Todes wegen bezeichnet. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch welche der Erblasser Anordnungen über das Schicksal seines Vermögens für die Zeit nach seinem Tode trifft. Um seinen letzten Willen rechtswirksam zu beurkunden, kann der Erblasser zwischen zwei Rechtsinstrumenten wählen: • Testament (§§ 2064 ff. BGB) bzw. gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) oder •Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Bei der Errichtung des Testamentes oder Erbvertrages kommt der Grundsatz der Testierfreiheit zum Ausdruck. Die Testierfreiheit ist die erbrechtliche Ausprägung des Prinzips der Privatautonomie, welche auch für das gesamte Privatrecht gilt. Der Erblasser kann also grundsätzlich frei bestimmen, welche Personen in welchem Umfang erben sollen. Die Beschränkung der Testierfreiheit ist gem. § 2302 BGB ausgeschlossen. Das Testament ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die jederzeit widerrufen werden kann. Seine Wirkung wird erst mit dem Tod des Urhebers entfaltet, so dass zu Lebzeiten des Erblassers noch keine Rechte und Pflichten begründet werden. Darüber hinaus lassen sich die Testamente in ordentliche und außerordentliche Testamente unterscheiden. Zu den ordentlichen Testamenten zählen gem. § 2231 BGB das notarielle Testament und das in § 2247 BGB geregelte eigenhändige Testament. In Situationen, in denen keine Möglichkeit besteht, ein ordentliches Testament zu errichten, kann der Erblasser auf außerordentliche Testamente zurückgreifen. Dies sind die sog. Nottestamente (§§ 2249, 2250 BGB) und das Seetestament (§ 2251 BGB). Eine solche Situation kann beispielsweise nach einem schwerwiegenden Unfall entstehen. Ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Unfallopfer früher sterben wird, als die Errichtung des Testaments vor dem Notar möglich ist, so besteht für ihn nach § 2249 BGB die Möglichkeit, das Testament durch Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, zu errichten. Ist jedoch das Unfallopfer so schwer verletzt, dass er höchstwahrscheinlich die nächsten Stunden nicht überleben wird, so kann er gem. § 2250 BGB das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen rechtswirksam errichten. Die Wirksamkeit des ordentlichen Testaments ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Errichtung des Testaments kann nur höchstpersönlich durch den Erb-lasser erfolgen (§ 2064 BGB) , der testierwillig (§ 2247 Abs. 3 i. V. m. § 133 BGB) und testierfähig ist (§ 2229 BGB) . Des Weiteren sind bei Testamenten insbesondere die erbrechtlichen Formerfordernisse gem. §§ 2232, 2247 BGB zu beachten. Danach werden die Formerfordernisse erfüllt, wenn der Erblasser seinem letzten Willen zur Niederschrift eines Notars erklärt, ihm eine Schrift mit seinen letzten Willen offen oder verschlossen übergibt oder das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Darüber hinaus muss eine eigenhändig geschriebene Erklärung das Datum und den Ort der Niederschrift enthalten. Damit bezweckt der Gesetzgeber, Fälschungen der Testamente zu erschweren (Beweisfunktion) und den Erblasser von leichtfertigen Erklärungen zu schützen (Warnfunktion). Alle zuvor genannte Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Ist nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat das zur Folge, dass das gesamte Testament nichtig wird und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Ein weiteres Instrument der Erbgestaltung ist das gemeinschaftliche Testament, das die Eheleute gem. § 2265 BGB und eingetragene Lebenspartner gem. § 10 Abs. 4 LPartG errichten können. Es ist ein einheitliches Testament, in dem jeder Ehegatte seine eigene, einseitige Verfügung von Todes wegen trifft. Inhaltlich kann ein gemeinschaftliches Testament gleiche Verfügungen enthalten wie das einseitige Testament. Das gemeinschaftliche Testament kann in notarieller Form oder handschriftlich errichtet werden. Für alle Formen der gemeinschaftlichen Testamente gelten allgemeine Vorschriften der Höchstpersönlichkeit, Testierwilligkeit, Testierfähigkeit und Formerfordernissen. Eine Erleichterung gibt es jedoch bei handschriftlich errichteten Testamenten in Bezug auf die Formerfordernisse: Gem. § 2267 BGB ist es aus-reichend, wenn einer der Ehegatten das gemeinschaftliche Testament handschriftlich errichtet und anschließend beide eigenhändig unterschreiben. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit mit der Konsequenz, dass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt. Eine andere Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge umzugehen, ist die Errichtung eines Erbvertrages (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Im Gegensatz zu einem Testament, das jederzeit widerrufen oder geändert werden kann, ist der Widerruf bzw. die Änderung eines Erbvertrages nur ausnahmsweise möglich. Der Grund liegt darin, dass es sich bei einem Testament um eine einseitige Willenserklärung und bei einem Erbvertrag um ein gegenseitiges Rechtsgeschäft handelt. Daher muss der Erblasser gem. § 2275 Abs. 1 BGB unbeschränkt geschäftsfähig sein, um einen Erbvertrag rechtswirksam schließen zu können. Bei beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten und Verlobten besteht jedoch gem. § 2275 Abs. 2 und 3 BGB eine Ausnahme: Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können diese Personen als Erblasser einen Erbvertrag mit ihrem Ehegatten oder Verlobten abschließen. Für den Vertragspartner gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit gem. § 107 BGB. Da es sich bei einem Erbvertrag um ein Rechtsgeschäft handelt, kann es nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch zwischen beliebigen Personen geschlossen werden. Alle an dem Erbvertrag beteiligten Personen sind an die getroffenen Vereinbarungen gebunden. Weiterhin muss ein Erbvertrag gem. § 2278 Abs. 2 BGB mindestens eine ver-tragsmäßige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage) enthalten, da es sich ansonsten nicht um einen Erbvertrag, sondern um ein Testament handelt. Ferner muss der Erblasser den Erbvertrag nach § 2274 BGB höchstpersönlich schließen und gem. § 2276 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien zur Niederschrift eines Notars bringen. Eine weitere Verfügung von Todes wegen ist das Vermächtnis. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag einem anderen ein Recht auf einen Vermö-gensgegenstand zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§§ 1939, 1941 BGB). Dadurch erlangt der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) einen Anspruch gegen den Beschwerten (Erben) auf den Gegenstand der Zuwendung (§ 2174 BGB). Daraus folgt, dass der Gegenstand nicht bereits mit dem Erbfall unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer übergeht, sondern er muss erst vom Beschwerten auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein wie z. B. Geldzahlung, Übereignung einer beweglichen und unbeweglichen Sache oder auch Abtretung einer Forderung. Vom Vermächtnis ist eine Auflage (§§ 2192 ff. BGB) abzugrenzen. Durch eine Auflage in einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung (einem Tun oder Unterlassen (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB)) verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Auf diese Weise kann der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer z. B. eine Verpflichtung zur Grabpflege, Versorgung des Haustiers oder Errichtung einer Stiftung auferlegen. Der Begünstigte selbst kann die Erfüllung der Auflage nicht verlangen. Die Vollziehung einer Auflage können gem. § 2194 Satz 1 BGB nur der Erbe, der Miterbe sowie derjenige fordern, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Hat beispielsweise der Erblasser seinem Bruder ein Obstgrundstück mit der Auflage vermacht, vom Ertrag der Obstbäume jährlich fünf Körbe Äpfel an ein benachbartes Kloster zu geben und kommt sein Bruder seiner Verpflichtung nicht nach, so kann seine Schwester, die als Ersatzvermächtnisnehmerin bestimmt ist, die Erfüllung der Auflage beanspruchen und im Wege der Klage durchsetzen. Das Kloster selbst kann die Erfüllung der Auflage nicht verlangen. Liegt jedoch die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann die Vollziehung gem. § 2194 Satz 2 BGB durch die zuständige Behörde erzwungen werden.

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