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  • Qualität in der stationären Altenpflege: Wie effizient ist die Qualitätssicherung durch Heimaufsicht und MDK?

Gesundheit


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 06.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 88
Abb.: 14
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Diese Studie beschäftigt sich mit den ökonomischen Aspekten der Qualitätssicherung durch Heimaufsicht und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Die theoretischen Grundlagen und wichtigen Begriffe für eine Analyse werden eingeführt. Die Teilnehmer auf dem Markt für stationäre Pflegedienstleistungen werden ebenfalls vorgestellt. Besonders auf die Institutionen Heimaufsicht und MDK wird dabei genauer eingegangen. Der Hauptteil des Buches beantwortet die Frage, warum die Einrichtung solcher Überwachungsinstrumente zur Sicherung der Qualität notwendig geworden ist. Durch die Anwendung der Theorien der Neuen Institutionenökonomik wird aufgezeigt, welche effizienzsteigernde Wirkung die Installation der Einrichtungen hat. Darüber hinaus werden die möglichen entstehenden Ineffizienzen herausgearbeitet, welche in den einzelnen Dimensionen der Effizienz durch diese Regulierung erwachsen können. Schlussendlich werden mögliche Alternativen aufgezeigt, die sowohl in Deutschland, als auch weltweit in Ländern mit ähnlichen Problemen und Zielen Anwendung finden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2, Die Heimaufsicht: 3.2.1, Entwicklung und Bedeutung des Heimgesetzes: Die Heimaufsicht ist ein staatliches Kontroll- u. Überwachungsorgan, welches das Heimgesetz durchsetzen soll. Dieses wurde 1974 als ‘Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige’ im Bundesgesetzblatt (BGBl). I 1974 S. 1873 verkündet und trat zum 01.01.1975 in Kraft. Notwendig wurde das Gesetz durch die Änderungen des § 38 Gewerbeordnung vom 24.08.1967, verkündet im BGBl. I 1967 S. 933. Nach diesem verabschiedeten die Länder Mindestanforderungen für gewerbliche Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime. Allerdings wurden die Bewohner durch diese nur unzulänglich geschützt und darüber hinaus betrafen die Anforderungen nur die gewerblichen Betreiber. Kirchliche oder freigemeinnützige Träger mussten diese nicht erfüllen. Aus dieser Notwendigkeit entwickelte sich von 1971 bis 1974 das Bundesheimgesetz. Im Verlauf seiner Entwicklung kam es zu drei Anpassungen des Heimrechtes. Bei den drei angesprochenen Novellierungen waren die Änderungen von 2001 signifikant. In der Gesetzesvorlage der Novellierung (Bundestag-Drucksache 14/5399) wird neben der Schutzfunktion auch eine zunehmende Bedeutung der Qualitätssicherungsfunktion betont. Die Schwerpunkte der Neuerungen lag in einer Konkretisierung des Heimbegriffes und einer Verbesserung der Eingriffsinstrumentarien der Heimaufsicht, eine Erhöhung der Transparenz der Heimverträge, die Weiterentwicklung der Heimmitwirkung sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit von Heimaufsicht, MDK, Pflegekassen und Sozialhilfeträgern. Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 wurde die Zuständigkeit neu geregelt. Mit der Grundgesetzänderung vom 28.08.2006, verkündet im BGBl. I S. 2034, wurde Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG dahingehend verändert, dass es die öffentliche Fürsorge ohne das Heimrecht regelt. Dementsprechend ist die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen. Nach § 125a Absatz 1 Grundgesetz (GG) besteht das Heimgesetz nach Bundesrecht bis zu dem Verabschieden eines eigenen Ländergesetzes. Auf die einzelnen Regelungen der Länder wird in Punkt 3.2.2 näher eingegangen. Das Heimgesetz ist ein Schutzgesetz, wie in § 2 Absatz 1 Nummer 1 HeimG beschrieben: ‘Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen.’ Dieses Schutzziel ergibt sich aus Art. 20 Absatz 1 GG, welcher die BRD als demokratischen und sozialen Bundesstaaten definiert. Daraus folgt eine soziale Verantwortung für den Schutz alter- und pflegebedürftiger Menschen. Weiteres Ziel des Gesetzes, beschrieben in Nummer 6, ist die Förderung der Beratung in Heimangelegenheiten. Die Förderung ‘der Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Maßnahmen zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe’ dient eher mittelbar dem Schutzzweck des Gesetzes. Die Grundlage für die Überwachung der Heime durch die zuständige Heimaufsicht bildet § 15 HeimG. Absatz 1 regelt die Art der Prüfung, den Prüfungsinhalt, den Zeitpunkt der Prüfung sowie den Kreis der auskunftspflichtigen Beteiligten. Demnach ist eine Überprüfung durch die Heimaufsicht, nach der ersten Begehung, im Rahmen einer Anlassprüfung oder aber einer Wiederholungsprüfung zulässig. Prüfinhalt sind die im Heimgesetz formulierten Anforderungen für den Betrieb eines Heimes. Die Prüfung kann angekündigt oder unangekündigt stattfinden. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur möglich, wenn das Ziel der Überwachung sonst nicht erreicht werden kann. In § 15 Absatz 2 HeimG werden die Instrumentarien der Heimaufsichtsbehörden dargestellt. Für die Feststellung der Pflegequalität ist dabei besonders Nummer 3 bedeutend, welche auf die Dokumentationspflichten in § 13 HeimG Bezug nimmt. Absatz 4 des § 15 HeimG verlangt, dass eine Prüfung jährlich stattzufinden hat und von dieser Grundregel nur abgewichen werden darf, wenn eine zeitnahe zufriedenstellende Prüfung durch den MDK oder aber einen unabhängigen Sachverständigen erfolgt. Die Ergebnisse der Prüfung führen laut § 16 HeimG im ersten Schritt zu einer Beratung der Träger der geprüften Einrichtung durch die Vertreter der Heimaufsicht, um die Abstellung der festgestellten Mängel zu bewirken. In einem zweiten Schritt kann es nach § 17 Absatz 1 HeimG bei dauerhaftem Nichtabstellen der Mängel zu Anordnungen der Heimaufsicht gegenüber den Trägern kommen. Bei akuten Missständen haben die Vertreter der Heimaufsicht das Recht Sofortmaßnahmen anzuordnen. Dies ist ein bedeutender Unterschied zu den Kontrolleuren des MDK. Dies soll dem Schutz des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner dienen. Weitere Instrumentarien werden in § 18 und § 19 HeimG genannt. Die Heimaufsicht kann laut § 18 Absatz 1 bei zweifelhafter Eignung eines Mitarbeiters für eine Funktion die weitere Beschäftigung der Person in dieser Funktion untersagen und ist nach § 18 Absatz 2 HeimG berechtigt, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung in dem jeweiligen Heim zur Aufrechterhaltung des Heimbetriebes einzusetzen. Dem Träger des Heimes kann der Betrieb untersagt werden, wenn die Anforderungen nach § 11 HeimG nicht erfüllt werden, die Anzeigepflichten nach § 12 HeimG verletzt wurden, Anordnungen aus § 17 HeimG nicht befolgt werden oder aber das Beschäftigungsverbot aus § 18 HeimG verletzt wurde. Darüber hinaus können nach § 21 HeimG Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Im Heimgesetz wird in § 23 Absatz 1 den Landesregierungen die Durchführungskompetenz übertragen. Dies entspricht Artikel 84 Absatz 1 GG. Die Landesregierungen können zuständige Behörden bestimmen, welche nach § 23 Absatz 2 wiederum Personen mit der Durchführung des Gesetzes beauftragen sollen, welche entweder eine dementsprechende Ausbildung oder berufliche Erfahrung vorzuweisen haben. Der Schutzzweck kann nur erfüllt werden, wenn qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Absatz 3 wurde eingeführt um die in der Praxis häufig beklagten Interessenkollisionen zu minimieren, etwa wenn das Amt für Soziales sowohl die Überwachung der Heime durchführt, als auch als Kostenträger auftritt.

Über den Autor

Lars Steinhagen wurde 1985 in Wismar geboren. Das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hannover schloss er als Bachelor of Science 2010 ab. An der Georg-August-Universität Göttingen schloss er erfolgreich das Studium der International Economics als Master of Arts ab. Bereits während seines Studiums sammelte der Autor durch Praktika umfassende praktische Erfahrungen in der Qualitätssicherung der stationären Pflege. Dieses Buch verbindet seine praktischen Erfahrungen mit den theoretischen Grundlagen des Studiums.

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