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jus novum

Sylvana Schulze-Pfefferkorn

Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz: Der Zusammenhang von Arbeitsrecht und Insolvenzrecht

ISBN: 978-3-8428-6333-0

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 08.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Abb.: 9
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Frage nach dem Sinn des Arbeitsverhältnisses hat durch die vielfältigen Änderungen im Arbeits- und Wirtschaftsleben eine neue Bedeutung erhalten. Die Zahl der Arbeitnehmer, die aus dem Schutz herausfallen, nimmt durch Rahmenbedingungen wie zunehmende Globalisierung, Internationalisierung, grenzüberschreitende Arbeit in multinationalen Konzernen, Rationalisierung und Technisierung, Arbeit mit Internet und E-Mails ohne nationale Grenzen ständig zu. Neue flexible Arbeitsformen resultieren aus Arbeitslosigkeit und bedingen soziale Folgen für den Schutz des Arbeitsrechts. Viele Arbeitsplätze gehen durch Insolvenzen oder drohende Insolvenzen verloren, insbesondere sind mittlere und kleinere Unternehmen in der Dienstleistungsbranche, in Handwerk und Bau betroffen. Die am 13.10.2008 beschlossene Anpassung der Insolvenzordnung soll in Krisenzeiten eigentlich gesunden Unternehmen den Weg zur Sanierung ebnen und Arbeitsplätze retten. Da die Insolvenzordnung u.a. auch zum Ziel hat, den Arbeitnehmer im Fall der Unternehmensinsolvenz zu schützen, wird untersucht, welche Schutzmechanismen existieren und unter welchen konkreten Bedingungen sie greifen. Insolvenzrechtliche und arbeitsrechtliche Besonderheiten werden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Arbeitnehmer näher betrachtet, aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Gemeinschaftsrechts wird auch ein kurzer Abriss der Auswirkungen desselben auf das nationale Recht gegeben.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 5.3.3, Der Insolvenzverwalter: 5.3.3.1 Die Person: Der Insolvenzverwalter hat eine nach § 56 InsO geschäftskundige und von Gläubigern und Schuldnern unabhängige natürliche Person zu sein um muss seine Aufgaben und Rechte höchstpersönlich übernehmen und erfüllen. Der Verwalter muss vom Insolvenzgericht ernannt und von diesem Gericht beaufsichtigt werden: § 58 I InsO. Geprüft wird aber nur die Rechtmäßigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit. Wirkung erlangt die Ernennung erst mit Annahme des Amtes. In der Regel handelt es sich um fachkundige Rechtsanwälte, die sich auf eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter spezialisiert haben. Der Erfolg des Verfahrens hängt wesentlich von den Qualitäten des ernannten Verwalters ab die Auswahl findet daher immer im Spannungsfeld von Gläubigerinteressen und Bewerbern für die Insolvenzverwaltung statt. Eine fehlerhafte Auswahl einer etwa untauglichen Person kann eine Richterhaftung durch Auswahlverschulden nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bedingen. Vorrangig hat der Insolvenzverwalter gemäß § 154 InsO ein Inventar der Masse anzulegen und die Masse gegen Schuldner und Gläubiger zu sichern. 5.3.3.2. Der vorläufige Insolvenzverwalter Zwischen der Einreichung des Eröffnungsantrages und der Entscheidung des Insolvenzgerichtes, ob ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet werden kann, vergehen oft mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate. Während dieser Zeit besteht die große Gefahr, dass sich die Situation des Schuldners weiter verschlechtert. Einerseits zehren die laufenden Kosten an dem noch vorhandenen Vermögen, andererseits können weitere Maßnahmen von Gläubigern, aber auch seitens des Schuldners negative Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren verursachen. Gerade nach Erreichung eines Insolvenzantrages versuchen viele Gläubiger ihre Stellung zu verbessern, um eventuelle Forderungen noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzutreiben, um die ansonsten nur zu erwartende gerichtliche Quote zu umgehen. Zur Sicherung des Unternehmensvermögens kann daher noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 21 II Nr. 1 InsO bestellt werden. Das Gericht hat hierbei die Tatsache zu berücksichtigen, dass diese Bestellung einen großen Eingriff in die Rechte des Schuldners bedeutet. Insofern mildere Maßnahmen das gleiche Ziel erreichen, sind diese anzuwenden. Das Gericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter mit unterschiedlichen Rechten ausstatten. Die Rechtsstellung ist abhängig vom Beschlussinhalt des Gerichtes. In der Variation des schwachen Insolvenzverwalters gemäß § 22 II InsO hat der Insolvenzverwalter keine Verfügungsmacht und nimmt nur Sicherungsfunktionen vor. Verfügungen des Schuldners hängen von der Zustimmung des Verwalters ab. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Masse nicht verwerten, er darf allerdings das Unternehmen weiter fortführen und mit Zustimmung des Gerichtes auch stilllegen. In Ausnahmefällen geht gemäß § 22 I InsO die Verwaltungs- und Verfügungs-befugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Hierbei erhält der Insolvenzverwalter die Rechtsposition eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters. In diesem Fall hat der Schuldner schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr viel zu sagen er wird vom starken Insolvenzverwalter ersetzt. Eine wesentliche Folge ist, dass alle vom starken Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten werden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor den regulären Insolvenzforderungen zu befriedigen sind, insbesondere Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen wie Arbeitsverträge oder Mietverträge. Bereits im Eröffnungsverfahren kann somit jede Sanierungsmöglichkeit zunichte gemacht werden, denn eventuell vorhandenes Unternehmensvermögen wird so schon von Masseverbindlichkeiten aufgezehrt werden. Mittel zur Sanierung sind dann nicht mehr gegeben. Brisant war dies im Fall der Fortführung von Arbeitsverhältnissen insoweit, als dem vorläufigen Verwalter eine Haftung nach § 61 InsO drohen konnte, weil er die Arbeitnehmer weiterbeschäftigte und das Unternehmen weiter fortgeführt hat. Insoweit wurde die nach § 1 InsO vom Gesetzgeber als Ziel formulierte Unternehmenssanierung zunichte gemacht. Die Insolvenzgerichte bemühten sich daher, andere Wege zu beschreiten. Entschärft wurde das Haftungsrisiko des Verwalters nunmehr durch die Zahlung des Insolvenzgeldes (siehe 5.3.4.2.) durch die Bundesagentur für Arbeit - möglich auch im Wege der Vorfinanzierung zur Entlastung der insolventen Unternehmenskasse. Gemäß § 55 III S. 1 InsO werden Lohnforderungen Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, wenn sie auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen das lässt Masseforderungen überschaubar bleiben. Die Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters unterbricht Streitig-keiten und Beweissicherungsverfahren ebenso wie die Eröffnung und Bestellung eines endgültigen Verwalters. Dies gilt im Grundsatz für alle Rechtsstreitigkeiten, somit auch für arbeitsgerichtliche Verfahren. Als weiterer Grundsatz gilt gemäß § 108 InsO, dass Arbeitsverhältnisse durch die Insolvenz nicht berührt werden und eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer weiter zu erfolgen hat, deren Verfügungs- und Verwaltungsmacht dem starken Insolvenzverwalter oder aber dem Schuldner mit Zustimmung des schwachen Insolvenzverwalters obliegen.

Über den Autor

Sylvana Schulze-Pfefferkorn wurde 1969 in Elsterwerda, dem heutigen Kreis Elbe-Elster im Land Brandenburg, geboren. Nach einer erfolgreichen Ausbildung mit dem akademischen Grad einer Diplom-Finanzwirtin (FH) entschloss sich die Autorin aufgrund der Spezifik dieser Ausbildung und der Notwendigkeit einer umfassenden wirtschaftlichen Ausbildung im Umfeld sich stetig verändernder Wirtschaftsstrukturen, ihre beruflichen Qualifikationen durch ein Studium zur Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) zu erweitern. Dieses Studium wurde von der Autorin parallel zu ihrer Arbeit bei der Finanzbehörde des Landes Brandenburg ebenfalls erfolgreich absolviert und erwies sich als als eine erfolgreiche berufliche Investition.

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