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Wirtschaftswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 05.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 68
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

In der aktuellen Auflage der Insolvenzordnung (InsO), welche zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, ist durch § 1 InsO das oberste Verfahrensziel, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Mit der Neueinführung dieser InsO wird jedoch auch erkennbar, dass der Gesetzgeber nun auch die Sanierung notleidender Unternehmen vorsieht, anstatt diese zu liquidieren. Es sollte ein Grundstein für den Erhalt der Unternehmen gelegt werden, damit sie wieder wettbewerbsfähig werden bzw. es weiterhin bleiben. Als Vorbild galt das erfolgsversprechende amerikanische Insolvenzrecht nach Chapter 11, da die dortigen Sanierungen sehr erfolgreich verlaufen und eine zweite Chance für ein Unternehmen als ein gängiges Verfahren angesehen wird. Allerdings konnte dieser Erfolg nach Deutschland nicht übertragen werden, sodass wieder ein Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers geboten war. Es folgte die Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und mit ihr neue Instrumente, die mit ihrer Umsetzung in der Praxis zu einer neuen Insolvenzkultur in Deutschland führen sollten.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2.1.2, Vorläufiger Gläubigerausschuss und Wahl des Insolvenzverwalters: Der vorläufige Gläubigerausschuss soll den Gläubigern schon im Eröffnungsverfahren die Möglichkeit zur Mitsprache am geplanten Insolvenzverfahren geben, wenn es darum geht, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen, oder die Eigenverwaltung anzuordnen und einen Sachwalter zu benennen, welcher als Beobachter, aber auch als Berater das Schutzschirmverfahren, § 270b InsO, begleitet.52 Dazu hat der Gesetzgeber die Konstellation des vorläufigen Gläubigerausschusses in § 67 Abs. 2 InsO bestimmt. So sollen in diesem Ausschuss die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer vertreten sein.53 Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nach § 49 ff. InsO jene Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, z. B. durch ein Pfandrecht oder auf-grund einer Grundschuld.54 Zusätzlich lässt der Gesetzgeber gemäß § 67 Abs. 3 InsO auch außenstehende Personen zu, die keine Gläubiger des Schuldners sind. Damit kann bewirkt werden, dass der Gläubigerausschuss durch entsprechende Fachkompetenz aufgewertet wird. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat nach § 56a InsO das Recht, sich an der Wahl des Insolvenzverwalters zu beteiligen und das Anforderungsprofil eines geeigneten Insolvenzverwalters mitzubestimmen. Die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, als jenen durch den Gläubigerausschuss einvernehmlich gewählt, darf das Gericht nur in Erwägung ziehen, wenn dieser absolut nicht für diese Tätigkeit geeignet ist, weil ihm z. B. fachliche Kompetenzen fehlen. Den gewählten Insolvenzverwalter hat der vorläufige Gläubigerausschuss in dessen geschäftsführenden Tätigkeiten zu unterstützen und zu überwachen. Weiterhin deckt der Aufgabenbereich des Gläubigerausschusses nach § 69 Satz 2 InsO die Einsicht der Geschäftsbücher und die Prüfung des Geldverkehrs, sowie die Unterrichtung des Geschäfts-ganges ab. Bei Rechtshandlungen, die der Insolvenzverwalter vornehmen möchte, hat dieser gemäß § 160 Abs. 1 InsO immer die Erlaubnis des vorläufigen Gläubigerausschusses einzuholen, wenn dieser existiert. Gibt es keinen, ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu beschaffen. Ist ein Rechtsgeschäft durch den Insolvenzverwalter ohne die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses erfolgt, bleibt die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes bestehen und es haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 InsO bei einer Pflichtverletzung als ordentlicher Verwalter.

Über den Autor

Pascal Bolz LL.B. wurde 1987 in Wanne-Eickel geboren. Sein Bachelor-Studium in Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Essen schloss der Autor im November 2014 mit dem akademischen Grad des Legum Baccalaureus erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen im Forderungsmanagement. Seine Tätigkeit in diesem Bereich und die erworbenen theoretischen Kenntnisse während seiner Studienzeit motivierten ihn, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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