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  • Gewässerschutz durch Umweltstrafrecht: Eine juristische und naturwissenschaftliche Betrachtung

jus novum


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 03.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 176
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das vorliegende Buch befasst sich mit einem Spezialbereich des Rechts, nämlich dem Umweltstrafrecht. Dieses Buch stellt zunächst einmal dar, welche aktuellen Regelungen das Umweltstrafrecht in Deutschland bestimmen und wie diese Regelungen entstanden sind. Der Schutz vor Gewässerverunreinigungen steht dabei besonders im Fokus. In vielen Bereichen sind Juristen auf die Erkenntnisse aus anderen Wissenschaften, wie der Medizin, der Psychologie, der Chemie, der Politikwissenschaft, der Soziologie, etc., angewiesen. Dies gilt besonders für den Bereich des Umweltstrafrechts. Diese Interdisziplinarität herauszuarbeiten, steht besonders im Fokus des Buches. Zu Gunsten interdisziplinärer Ansätze wurde dabei die juristische Tiefe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. In den fünf Kapiteln geht es schließlich um folgende Fragestellung: Ist das deutsche Umweltstrafrecht in seiner gegenwärtigen Form ein geeignetes Mittel, um die Umwelt vor Schäden zu bewahren? Und darauf aufbauend: Welche Veränderungen müssten erfolgen? In den umfangreichen Anhängen finden sich diverse Gesetzestexte so dass vor allem ein flüssiges Lesen ermöglicht wird.

Leseprobe

Textprobe: 3.1.3, Kritik an dem Modell und Bedenken: Von Kritikern wird gelegentlich vorgebracht, der Strafgesetzgeber habe sich durch die Implementierung der Verwaltungsakzessorietät selbst entmachtet (vgl. Meurer 1988: 2067). Durch die geschaffenen ‘Blanketttatbestände’ sei die generelle Entscheidung über eine Strafbarkeit nicht mehr in der Hand der Legislative. Dazu ist Folgendes zu sagen: in den Fällen der begrifflichen Akzessorietät und der Verwaltungsrechtsakzessorietät handelt es sich zumeist um den gleichen Gesetzgeber (Deutscher Bundestag). In den anderen Fällen, insbesondere bei der Verwaltungsaktsakzessorietät ist die erlassende Exekutive über Art. 20 Abs.3 GG an Gesetz und Recht gebunden, d.h. nicht zuletzt auch an europarechtliche Regelungen und an die obergerichtliche Rechtsprechung. Insofern dürfte es auch nicht zur Entstehung eines sog. ‘Gemeindestrafrechts’ kommen, weil beispielsweise die lokalen Genehmigungspraktiken stark differieren würden (vgl. Krüger 1995: 219). Das Bundesverfassungsgericht erkennt hierin auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, NJW 1987: 3175) in einer anderen Entscheidung aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 75, 329, 346) sieht es eine ‘enge Verzahnung von Strafrecht und Verwaltungsrecht’ sogar als ‘zwangsläufig’ an. 3.2, Die Amtsträgerhaftung: Seit der Einführung der §§ 324 ff. in das StGB wird gefordert, eine explizite Strafbarkeit von Amtsträgern zu schaffen (vgl. Triffterer 1980: 133 ff.). Mit dem Begriff ‘Amtsträger’ kann sowohl der ausführende Sachbearbeiter in einer Verwaltungsbehörde gemeint sein, als auch der Behördenleiter, oder auch ein gewählter Politiker in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter (Oberbürgermeister, Landrat, etc.). Der Amtsträger kann dabei in verschiedenen Funktionen handeln (vgl. Rengier 1992: 38 ff.): 1. als verantwortlicher Betreiber von Anlagen, d.h. als Betriebsinhaber. 2. als Teil der Genehmigungsbehörde. 3. als Teil der Überwachungsbehörde. In den Fällen der Nr.1 geht es z.B. darum, dass eine Gemeinde eine Kläranlage, eine Abfallentsorgungsanlage, einen Schlachthof, usw. betreibt. Da hier kein hoheitliches Handeln vorliegt, ist die Kommune als ganz normaler Unternehmer tätig. In einigen Fällen (aus den 1980er Jahren) sind Verurteilungen von Behördenleitern bekannt geworden (vgl. Rengier 1992: 38 f.), wobei nicht immer klar ist, ob die strafbare Handlung in einem aktiven Tun (z.B. dem Einleiten von Abwässern aus einer gemeindlichen Kläranlage) oder in einem Unterlassen (versäumte Verlängerung der befristeten Genehmigung dazu) zu sehen ist. Die h.M. sieht diese Fälle als unproblematisch an, und überdies auch nicht als ‘echte Amtsdelikte’ (vgl. Rengier 1992: 40). Als solche gelten andere Konstellationen. Tritt die Behörde als Genehmiger auf, so ergeben sich zwei Szenarien: a) die Erteilung einer fehlerhaften, verwaltungsrechtlich aber voll wirksamen (s.o., Kapitel 3.1.2 Nr.3) Erlaubnis. b) das Unterlassen der Beseitigung solcher Erlaubnisse (vgl. L/K 2011: vor § 324 Rdnr.9). Im ersten Fall kann der Amtsträger als sog. Mittelbarer Täter (§ 25 Abs.1 Alt.2 StGB: ‘Als Täter wird bestraft, wer die Straftat … durch einen anderen begeht.’) oder als Mittäter (§ 25 Abs.2 StGB: ‘Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich... (Mittäter).’) zur Verantwortung gezogen werden. Hierin sind sich Rechtsprechung und Literatur weitgehend einig (vgl. L/K 2011: vor § 324 Rdnr.10). Im zweiten Fall stellt sich die Frage, ob die Behörde eine Pflicht zum Handeln im Sinne einer sog. Garantenstellung (gemäß § 13 Abs.1 StGB) hat. Diese wird einerseits mit der sog. ‘Ingerenz’ begründet, also mit dem vorangegangenen pflichtwidrigen Handeln (vgl. L/K 2011: § 13 Rdnr.11). Die h.M. sieht die Behörden hier aber auch in der Rolle der sog. ‘Beschützergaranten’, weil sie ‘... der Allgemeinheit und jedem Einzelnen in dem Sinne verantwortlich sind, dass sie im Rahmen der ihnen aufgetragenen Güterabwägungen jede dem Gesetz widersprechende Beeinträchtigung der ihnen anvertrauten Umweltgüter zu unterbinden haben...’ (L/K 2011: vor § 324 Rdnr.11). Die Rechtsprechung beschränkt sich aber hier auf die Fälle, in denen der Amtsträger verpflichtet gewesen wäre, entweder die Erlaubnis zurückzunehmen oder andere geeignete Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, und dies nicht getan hat (vgl. L/K 2011: vor § 324 Rdnr.11). ‘Die dritte Fallgruppe betrifft zuständige Amtsträger von Überwachungsbehörden, die in pflichtwidriger Weise gegen rechtswidrige Umweltbeeinträchtigungen durch Dritte nicht einschreiten und dadurch deren Taten nicht unterbinden.’ (Rengier 1992: 42) Auch hier geht es um die Frage, ob der Amtsträger eine besondere Garantenstellung innehat, was von Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich bejaht wird (vgl. L/K 2011: vor § 324 Rdnr.12). ‘Damit dürften im Ergebnis alle Sachverhaltsgestaltungen erfasst sein, in denen sich ein Strafbedürfnis besonders bemerkbar macht. Ob für den Bereich schlicht rechtswidriger Gestattungen auch angesichts der zu erwartenden Fallzahlen ein dringendes Bedürfnis für eine Gesetzesänderung ins Feld geführt werden kann, ist nach wie vor fraglich. (…) Auch eine Einführung einer strafbewehrten Anzeigepflicht für schwere Umweltstraftaten steht derzeit nicht zur Diskussion.’ (Rogall 2001: 833 f.) Dem ist zuzustimmen. Der Gesetzgeber selber hat mit dem Katalog in § 138 StGB eine Wertung dazu abgegeben, wann ein Bürger verpflichtet ist, eine (noch nicht durchgeführte) Straftat zur Anzeige zu bringen die §§ 324 ff. StGB finden sich dort nicht. Für einen (nicht-)handelnden Verwaltungsbeamten kann dann hierzu nichts anderes gelten. Im Übrigen sind die Bediensteten von Verwaltungsbehörden in der Regel keine Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs.2 GVG) dies ist Aufgabe von Polizeibeamten. Auch sollte nicht vergessen werden, dass das Fehlverhalten von Behördenvertretern nicht per se ungesühnt bleibt – schließlich unterliegen diese auch noch dem Disziplinarrecht (bei Beamten) oder dem Arbeitsrecht (bei Angestellten bzw. Tarifbeschäftigten). Trotz diverser ungeklärter Detailfragen scheinen sich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur mit der Problematik ‘Amtsträgerstrafbarkeit’ weitgehend arrangiert zu haben. Interessant ist dennoch ein Vorschlag der SPD-Fraktion im Vorfeld des 2. UKG, der die Schaffung eines § 329a StGB (‘Strafbarkeit von Amtsträgern’) mit folgendem Text vorsah (Knopp 1994: 684): ‘Der Amtsträger, der vorsätzlich oder leichtfertig unter Verletzung der ihm zum Schutz der Umwelt obliegenden Pflichten: 1. eine fehlerhafte Zulassung erteilt. 2. eine Zulassung nicht aufhebt. 3. die Anordnung umweltschützender Maßnahmen unterlässt oder 4. gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen der Umwelt nicht einschreitet. wird wie ein Täter bestraft, wenn die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Umwelt den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt oder bei pflichtgemäßem Handeln des Amtsträgers entfallen würde. In den Fällen des § 330 Abs.1 wird der Amtsträger auch dann bestraft, wenn er nur fahrlässig handelt.’ Möglicherweise wird dieser Vorschlag ja irgendwann wieder aufgegriffen werden.

Über den Autor

Christian Dickenhorst wurde 1972 geboren und studierte Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Nachdem er das erste Staatsexamen erfolgreich abgelegt hatte, durchlief er die Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und begann im Anschluss daran seine berufliche Tätigkeit bei der Stadtverwaltung in München. Neben seinem Beruf absolvierte der Autor ein Fernstudium in Personalentwicklung an der TU Kaiserslautern, das er 2006 mit Auszeichnung abschloss. Die Freude an akademischer Weiterbildung, der Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung und das grundlegende Interesse an der Umwelt, brachten ihn 2008 schließlich zum Masterstudium Umweltwissenschaften (infernum) an der FernUniversität in Hagen. Auch dieses Studium wurde im Herbst 2012 mit der Bestnote abgeschlossen. Die Kombination von Recht und Umwelt interessiert und fasziniert den Autor besonders.

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