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Management

Torben Fülscher

Betriebliche Steuerlehre für Existenzgründer

ISBN: 978-3-8366-8920-5

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 05.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 134
Abb.: 5
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Dieses Buch soll Entrepreneuren die Möglichkeit geben, sich erstmalig mit dem komplizierten deutschen Steuerrecht zu befassen. Dabei sollen Entrepreneure in die systematische und steuerökonomische Wirkungsanalyse zum Zwecke der betriebswirtschaftlichen Entscheidungsvorbereitung eingeführt werden. Der steuerrechtliche Paragrafendschungel soll im verständlichen Maße dargestellt werden. Der Inhalt soll Entrepreneuren helfen, einen Überblick über die möglichen Auswirkungen der von ihnen getroffenen unternehmerischen Entscheidungen zu erhalten und sie für die steuerlichen Probleme und Risiken zu sensibilisieren.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.6, Wechsel der Gewinnermittlungsart: In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, dass ein Unternehmer die Gewinnermittlungsart wechseln muss. Der häufigste Fall ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Buchführungspflicht erfüllt werden. In diesem Fall sind Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte dazu verpflichtet, falls sie nicht vorab schon freiwillig Bücher geführt haben, von der Gewinnermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich zu wechseln. Auf die Verpflichtung zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart soll durch die Finanzbehörde hingewiesen werden und mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, für das der Wechsel erfolgen soll. Die Verpflichtung zu einem Wechsel soll nur erfolgen, wenn das Überschreiten der Buchführungsgrenzen dauerhaft vorliegt. Bei einem einmaligen Überschreiten soll der Unternehmer von der Buchführungspflicht befreit bleiben. Sind die Buchführungsgrenzen nicht mehr erfüllt, besteht auch keine Verpflichtung mehr, Bücher zu führen und den Gewinn mit der Hilfe des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Eine Verpflichtung zum Wechsel liegt ebenfalls vor, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen bzw. einen Teil seines Unternehmens veräußern will. Dies ist notwendig, damit mit dem Ende des Unternehmens alle Einnahmen und Ausgaben periodengerecht erfasst und bisher nicht erfasste Gewinne aufgezeigt werden. Um den richtigen Totalgewinn zu ermitteln, wird beim Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Gewinnkorrektur in Form von Hinzurechnungen und Kürzung vorgenommen, also beispielsweise die Korrektur durch Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Der entstandene Übergangsgewinn kann aus Billigkeitsgründen auf die ersten drei durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Ergebnisse verteilt werden. Schätzung: Führt ein Entrepreneur keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen oder Bücher oder diese falsch, kann der Gewinn von der Finanzbehörde geschätzt werden. Dabei ist zwischen einer Vollschätzung und einer Teilschätzung zu unterscheiden. Zu einer Vollschätzung kommt es, wenn der Entrepreneur seiner gesetzlichen Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, überhaupt nicht nachgekommen ist oder die vorhandenen Unterlagen nicht brauchbar oder glaubwürdig sind. Die Teilschätzung wird vorgenommen, wenn die vorliegenden Unterlagen unvollständig oder unzutreffend beurteilt bzw. erfasst wurden. Die Schätzung erfolgt nach amtlichen Richtsätzen und berücksichtigt die Branchen und die Größen der betreffenden Unternehmen und soll möglichst den tatsächlichen Sachverhalt widerspiegeln. Auch bei der Schätzung des Gewinns ist der Unternehmer zur Mitwirkung verpflichtet. Sollte er dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann die Finanzbehörde davon ausgehen, dass die zu schätzenden Einnahmen höher sind als die bisher vom Unternehmer erklärten Einnahmen. Bei einer solchen Schätzung kann die Finanzbehörde den Rahmen zulasten des Unternehmers voll ausschöpfen. Verlustausgleich: Aufgrund einer Gewinnermittlung können sowohl positive (Gewinne oder Überschüsse) als auch negative Ergebnisse (Verluste) entstehen. Diese entstandenen Verluste, die insbesondere bei einer Unternehmensgründung entstehen können, dürfen grundsätzlich mit anderen positiven Ergebnissen innerhalb eines Veranlagungszeitraumes verrechnet werden. Aus der Zusammenrechnung aller Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten ergibt sich die Summe der Einkünfte. Diese Summe kann sich bei einem Verlust aus einer der Einkunftsarten vermindern. Beim Verlustausgleich ist zu unterscheiden zwischen vertikalem und horizontalem Verlustausgleich. Beim vertikalen Verlustausgleich erfolgt die Verrechnung des Verlustes einer Einkunftsart mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Beim horizontalen Verlustausgleich wird der Verlust innerhalb einer Einkunftsart verrechnet. Der horizontale Verlustausgleich geht zwingend dem vertikalen Verlustausgleich vor und ist stets unbeschränkt zulässig. Um eine Mindestbesteuerung zu gewährleisten und geschickte Steuerschachzüge zur Verringerung oder Vermeidung von Einkommensteuerzahlungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber den Verlustausgleich aus bestimmten Aktivitäten beschränkt. Hierzu zählen z. B. Verluste aus nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeiten (z. B. Liebhaberei) oder Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung (diese dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten oder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb verrechnet werden, nur mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung. Sind nach der zulässigen Verrechnung der Verluste mit positiven Ergebnissen in der Summe Verluste übriggeblieben, sogenannte nicht ausgeglichene Verluste, kommt eine einjähriger Verlustrücktrag und ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag in Betracht. Ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Kalenderjahr kann bis zu einer Höhe von 511.500,- € erfolgen, dabei ist grundsätzlich zuerst die Verrechnung mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsart vorzunehmen. Ist ein Verlustrücktrag nicht möglich oder entscheidet sich der Steuerpflichtige, auf den Verlustrücktrag zu verzichten, ist der Vortrag des Verlustes in die folgenden Kalenderjahre möglich. Dabei ist der Verlustvortrag bis zu einer Höhe von 1 Million Euro uneingeschränkt möglich, der übersteigende Betrag wird auf 60 % abzugsfähigen Verlust beschränkt. Sowohl beim Verlustrücktrag als auch beim Verlustvortrag sind die o.g. Verlustausgleichsbeschränkungen zu beachten (ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Steuerstundungsmodellen ist nicht zulässig). Diese Regelung gibt dem Entrepreneur die Möglichkeit, anfänglich entstehenden Verlust aus der Gründungsphase mit in der Zukunft entstehenden Gewinnen zu verrechnen.

Über den Autor

Torben Fülscher wurde 1978 in Hamburg geboren. Nach seiner Berufsausbildung als Steuerfachangestellter in einer mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft und dem abgeschlossenen Zivildienst, entschloss sich der Autor, seine bisherigen Qualifikationen durch ein betriebswirtschaftliches Studium, mit den Schwerpunkten Bilanzierung und Finanzierung, weiter auszubauen. Das Diplom-Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Hamburg schloss es im Jahre 2007 erfolgreich ab. Den darauf aufbauenden Masterstudiengang Entrepreneurship, konnte er im Jahre 2009 ebenfalls an der Universität Hamburg erfolgreich abschließen. Auch während des Studiums blieb der Autor der Steuerberatungsbranche treu und sammelte weitere umfassende praktische Erfahrungen in einer Steuerberatungskanzlei in Hamburg. Durch den häufigen Kontakte mit Existenzgründern im Rahmen des Masterstudienganges, musste der Autor feststellen, welchen Wissensbedarf an dem wichtigen Thema Steuern besteht. Diese Tatsache ließ die Idee für das vorliegende Buch entstehen.

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