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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 07.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 76
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Für die Anfechtung von Rechtshandlungen sieht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliche Möglichkeiten vor. Zum Einen existiert die spezialgesetzliche Regelung in der Insolvenzordnung, nach denen der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen des Schuldners anfechten kann. Zum Anderen regelt das Anfechtungsgesetz die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners durch dessen Gläubiger außerhalb der Insolvenzordnung. Mit der neuen Insolvenzordnung ist auch das Anfechtungsrecht innerhalb der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt worden. Vom Grundsatz her beabsichtigte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Durchsetzbarkeit von Anfechtungsansprüchen. Der schlichte Gläubiger, welcher redlich seine Leistung an einen Schuldner erbringt und dafür eine Gegenleistung erhält, muss damit rechnen, dass die erhaltene Leistung nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des früheren Schuldners vom späteren Insolvenzverwalter zur Masse zurückgefordert, die Leistung angefochten wird. Die Intention der vorliegenden Arbeit liegt darin, dem redlichen Gläubiger (Anfechtungsgegner) aufzuzeigen, wie seine Leistung vor einer späteren Insolvenzanfechtung weitestgehend geschützt werden kann. Bereits an der gewählten Bezeichnung des ‘redlichen Gläubigers’ lässt sich ansatzweise erkennen, dass allein eine ehrenhafte Grundhaltung den Gläubiger nicht vor Insolvenzanfechtung schützen wird. Doch was kann ihn schützen? Ist es realistisch von Leistungserbringern (Gläubigern) zu erwarten, die ausufernde Rechtsprechung zu den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung zu verfolgen und zudem künftige Entwicklungen in der Rechtsprechung zu erahnen? Oder empfiehlt sich eine andere Herangehensweise zum Schutz vor Rückforderungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens des ehemaligen Schuldners/ Kunden? Zur Entwicklung von Handlungsalternativen für Gläubiger wurde das Anfechtungsrecht außerhalb der Insolvenzordnung überblickt (Pkt. 1.), die Insolvenzanfechtung erarbeitet (Pkt. 2. u. 3.) und Thesen zum Schutz vor Insolvenzanfechtung aufgestellt (Pkt. 4.), auf ihren Gehalt überprüft und insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu berücksichtigt. Im Ergebnis werden mittels Überprüfung der aufgestellten Thesen Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Insolvenzanfechtung für den redlichen Gläubiger entwickelt (Pkt. 5.).

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3., Anfechtungstatbestände nach Insolvenzordnung: Nach ihren Regelungsfolgen betrachtet, kann die Anfechtung als vorgreifliche Verwirklichung der gesetzlichen Haftungsordnung und des Insolvenzbeschlages charakterisiert werden. Der Insolvenzbeschlag belegt das Vermögen des Schuldners nach § 80 I InsO und nimmt dem Schuldner das Recht, das zur InsMasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Durch die InsAnfechtung wird die Gleichbehandlung der InsGläubiger, welche eigentlich auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bezogen ist, bereits auf den Zeitpunkt der Anfechtung vorverlagert. Verhindert werden soll, dass Gläubiger bevorzugt werden, weil es ihnen gelungen ist, vom Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens durch Ausübung von Druck oder Verhandlungsgeschick Befriedigung zu erlangen. Das Prinzip der Privatautonomie des Schuldners verliert mit näherrückendem Eröffnungszeitpunkt immer mehr an Legitimation. Eine Anfechtung nach InsO setzt in jedem Fall die Eröffnung des InsVerfahrens voraus. Die AnfTatbestände der InsO setzen in jedem Fall eine Rechtshandlung vor bzw. nach Verfahrenseröffnung und eine Gläubigerbenachteiligung voraus. Verfügungen über einen Gegenstand der InsMasse nach Verfahrenseröffnung sind nach § 81 I S. 1 InsO unwirksam. Eine Verfügung liegt nach § 104 BGB vor, wenn z.B. der Schuldner eine Sache auf einen Dritten überträgt. Sofern die Unwirksamkeit einer Verfügung eintritt ist eine InsAnfechtung nicht mehr notwendig. Der Zeitraum für eine Anfechtung ist abhängig vom jeweiligen Anfechtungsgrund und der Schutzwürdigkeit des Empfängers der Leistung, er liegt zwischen 1 Monat und 10 Jahren vor der Insolvenzantragstellung. Fasst man das Anf-Recht zusammen, so ergibt sich eine Zweiteilung. Auf der einen Seite stehen die Vorschriften der §§ 130 - 132 InsO, welche das Ziel der Vorverlagerung und Durchsetzung der Gläu-Gleichbehandlung verfolgen. Die andere Seite wird besetzt von den §§ 133 - 134 InsO, welche als primäres Ziel die Mehrung der InsMasse durch Rückgängigmachen nicht schutzwürdiger Masseschmälerungen abdecken. Beiden Bereichen des Anf-Rechts ist gemeinsam, dass eine Präventionswirkung durch Sanktionen für gleichbehandlungswidrige Vorabverteilungen des Schuldnervermögens bzw. für die Bösgläubigkeit des Anf-Gegners aufgebaut werden soll. Nur die §§ 130 bis 132 InsO haben außerhalb des InsRechtes keine Parallele im Anfechtungsrecht und werden aus diesem Grund als besondere InsAnfechtung bezeichnet. Dieser Begriff wird im InsG nicht benutzt, hatte sich aber in dieser Form bereits nach der früheren Konkursordnung durchgesetzt, da er Anfechtungstatbestände beschreibt, die ausschließlich im früheren Konkursrecht, jetzt InsG geregelt sind und nicht im AnfG. 3.1., Besondere Insolvenzanfechtung: 3.1.1., Deckungsanfechtung - §§ 130, 131 InsO: Die §§ 130, 131 InsO behandeln die Anfechtbarkeit wegen kongruenter bzw. inkongruenter Deckung. Der Vergleich zwischen dem Inhalt des Schuldverhältnisses und der vorgenommenen Deckung entscheidet unter Anlegung eines strengen Maßstabs zwischen Kongruenz und Inkongruenz. 3.1.1.1. Kongruente Deckung: Bei einer kongruenten Deckung stehen Leistung und Gegenleistung in Übereinstimmung, der Gläubiger konnte die Deckung beanspruchen. Kongruente Deckungen sind unter den engen Voraussetzungen der §§ 130 und 133 InsO anfechtbar, wohingegen inkongruente Deckungen bereits nach § 131 InsO anfechtbar sind. Der § 130 InsO ist ausgeprägt dem Schutz der insolvenzrechtlichen Haftungsordnung, der Gläubigergleichbehandlung verpflichtet. Dies drückt sich darin aus, dass sich selbst der redliche Gläubiger nicht mehr auf privatautonome Akte des Schuldners berufen darf. Dem Begriff der kongruenten Deckung kommt kein eigener Abgrenzungswert zu, nach der Vorschrift des § 130 InsO ist prinzipiell jede Deckung in den benannten zeitlichen Fristen anfechtbar. Nach § 130 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung/Befriedigung gewährt/ermöglicht hat, anfechtbar. wenn die Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. ODER. wenn die Handlung nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit/den Eröffnungsantrag kannte. Grundsätzlich soll ein Gläubiger darauf vertrauen können, dass er die ihm vertraglich geschuldete Leistung erhält und behalten darf, jedoch wird dieses Vertrauen vom Grundsatz her dann nicht gestützt, wenn dem Gläubiger die Krise des Schuldners bekannt war. Das Bekanntsein des Gläubigers mit der Krise des Schuldners ebnet den Weg zur Anfechtung der Rechtshandlung durch den Ins-Verwalter. Eine Anfechtung nach § 130 InsO kann nur gegenüber einem InsGläubiger erfolgen, Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte gehören vom Grundsatz her nicht zu den InsGläubiger. 3.1.1.2. Inkongruente Deckung: Die Anfechtbarkeit von inkongruenten Deckungen ist in weiterem Umfang möglich, da mit ihnen offenkundig wird, dass es dem Schuldner nicht mehr gelingt, seine Vermögens- und Haftungsverhältnisse privatautonom zu steuern. Der Schuldner gibt mehr als es seiner Leistungspflicht entsprechen würde und da er latent zu wenig hat, werden die finanziellen Probleme damit weiter verstärkt. § 131 InsO behandelt die Anfechtung auf Basis einer inkongruenten Deckung und enthält eine Legaldefinition. Hiernach ist eine Rechtshandlung, die einem InsGläubiger eine Sicherung/Befriedigung gewährt/ermöglicht hat anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen wurde. ODER. wenn sie innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. ODER. dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Ins-Gläubiger benachteiligt. Für die Inkongruenz entscheidend ist das Abweichen zwischen der Deckungshandlung und dem Inhalt des Schuldverhältnisses zwischen InsGläubiger und Schuldner. Nach § 131 I InsO liegt Inkongruenz vor, wenn einem InsGläubiger eine Befriedigung gewährt wurde, die er: nicht, nicht in der Art oder, nicht zu der Zeit , zu beanspruchen hatte. Nach einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2009 liegt Inkongruenz z.B. vor, wenn der Schuldner bei seiner Bank zwecks Rückführung eines Darlehens ihm von einem Dritten zur Forderungserfüllung übergebene Schecks einreicht, aber die dem Scheck zugrunde liegende Kausalforderung der Bank gar nicht abgetreten hat. Nicht zu beanspruchen hat ein Gläubiger beispielsweise eine Forderung, welche bereits verjährt ist (zu (1)), - nicht in der Art wie geleistet verlangt werden konnte von einem Gläubiger z.B. die Abtretung einer Forderung statt Zahlung derselben (zu (2)) und, - nicht zu der Zeit verlangen konnte ein Gläubiger eine noch nicht fällige Forderung (zu 3)). Im Umkehrschluss ergibt sich, dass eine kongruente Deckung vorliegt, wenn ein Gläubiger genau das in der Art und zu der Zeit bekommt, was ihm zusteht. Nach § 131 II InsO steht der Kenntnis des Gläubigers über die Benachteiligung die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine Benachteiligung schließen lassen.

Über den Autor

Claudia Jörn, Jahrgang 1970, lebt in Magdeburg, Sachsen-Anhalt. Nach einem Studium der Ingenieurökonomie für Lebensmitteltechnik und einer Bilanzbuchhalterausbildung bei der IHK-Magdeburg, entschied sie sich im Jahr 2004 zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Fachrichtung Wirtschaft. Anschließend absolvierte sie ein Masterstudium mit einer Spezialisierung in innovativem Management. Sie arbeitet seit 1997 in der öffentlichen Verwaltung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

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