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Politik


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 10.2018
AuflagenNr.: 1
Seiten: 124
Abb.: 25
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Umweltschutz muss über Staatsgrenzen hinaus erfolgen und Umweltpolitik international abgestimmt werden. Die Europäische Union bietet als Staatenverbund eine bisher einzigartige Möglichkeit, rechtsverbindliche Maßnahmen und Schwellenwerte für ihre Mitgliedstaaten zu bestimmen. Ca. 150.000 Quadratmeter des europäischen Kontinents sind mit Wasser bedeckt. Diese sind oft über Ländergrenzen hinaus miteinander verbunden. Mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat die EU im Jahr 2000 den Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern reformiert. Damit wurden einerseits die Ziele zum Schutz der Gewässer stark angezogen, zum anderen lässt die WRRL den Mitgliedstaaten aber auch sehr viel mehr Freiheiten bei der Umsetzung als bisherige EU-Richtlinien. Der WRRL sind u.a. die Grundwasser- und die Nitratrichtlinie untergeordnet, welche ebenfalls ausschlaggebend für den Schutz europäischer Gewässer sind. Was die einzelnen Richtlinien ausmacht und wie sie bisher umgesetzt wurden, untersucht Marie Moritz für die Mitgliedstaaten Dänemark, Deutschland und Polen und analysiert die Gründe für die unterschiedlichen Umsetzungen.

Leseprobe

Textprobe: 4.3 Beispiele der europäischen Gewässerpolitik: Die europäische Wasserpolitik hatte stets mit weitreichenderen Problemen zu kämpfen. Denn der Gewässerzustand ließ sich über Gesetze, die allein auf dieses Medium bezogen waren nicht nachhaltig beeinflussen. U.a. verunreinigten Emissionen aus Landwirtschaft die Oberflächengewässer und das Grundwasser. Das Problem war hier sowohl territorialer als auch administrativer Natur. Denn die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden hatten entlang der Flussläufe oft nur einen sehr beschränkten Einflussbereich und wenig Wirkungsmacht auf andere Politikfelder, welche die Wasserqualität beeinflussen (vgl. Moss 2004: 85). Seit der Jahrtausendwende hat die Wasserpolitik der EU einige Fortschritte gemacht. Bis zur Einführung der Wasserrahmenrichtlinie war das europäische Wasserrecht mehr ein inkonsistentes Stückwerk (Reinhardt 2001: 206) politischer Notwendigkeiten dem eine einheitliche Struktur fehlte (vgl. ebd.: 206). Neben einer Ausweitung des Einflussbereichs wasserpolitischer Instrumente wurde seitdem auch die Stakeholderbeteiligung erhöht um die nationale und regionale Regulierung besser anpassen zu können (vgl. Moss 2004: 86). Ein Einblick in die neue, erweiterte europäische Wasserpolitik geben die nachfolgenden Kapitel. 4.3.1 Die Wasserrahmenrichtlinie, ein Komprimierungsversuch: Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (2000/60/EG) wurde 2000 erlassen (vgl. Landgrebe, Özerol et.al. 2016: 19). Sie umfasst alle Wasserpolitiken der EU und basiert auf vier Säulen. Erstens, die Erreichung eines guten ökologischen Status für alle Gewässer der EU innerhalb von 15 bis maximal 27 Jahren Zweitens, die Festlegung von Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete bis 2003 Drittens die Schaffung eines Rahmens für ein integriertes Wassermanagement und Viertens, die Förderung der Beteiligung von Öffentlichkeit und Stakeholdern im Planungsprozess (vgl. Landgrebe, Özerol et.al. 2016: 29 Moss 2004: 88). Die zentralen Umweltziele sind die Verhinderung der Verschlechterung der aquatischen Ökosysteme und die Wiederherstellung von verschmutzen Gewässern. Zudem sollen die nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen und die Verringerung von Hochwassern und Dürrefolgen gefördert werden (vgl. Moss 2004: 88). Eine kohärentere Wasserpolitik in der EU zu entwickeln, war ein Hauptgrund für die Entwicklung der WRRL. Sie löste einige bestehende Richtlinien, wie die ursprüngliche Grundwasserrichtlinie, auf und ergänzte andere (vgl. Farmer, Geeraerts et.al. 2011: 71). Damit bildete sie ein gesetzliches Rahmenwerk sowohl für Oberflächen-, Küsten- und Übergangsgewässer als auch für Grundwasser und wurde damit das dominante Instrument der europäischen Wasserpolitik. Laut einiger ihrer Unterstützer leitete sie aufgrund ihrer Spannweite eine neue Ära in der Wasserpolitik ein (vgl. Landgrebe, Özerol et.al. 2016: 30 Krämer 2001: 41). Hauptinstrument der WRRL sind die Flussgebietsmanagementpläne (FGMPs). Mit ihnen werden die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, nationale und grenzüberschreitende Flusseinzugsgebiete (FEGs) zu benennen und Bewirtschaftungspläne für diese zu erstellen (vgl. Albrecht 2013: 381 vgl. Landgrebe, Özerol et.al. 2016: 30). Die Wasserbehörden werden aufgefordert sämtliche menschliche Aktivitäten, die sich auf Wasserverfügbarkeit und -qualität auswirken könnten, in der Flussgebietsplanung zu berücksichtigen (vgl. Moss 2004: 88). Bei grenzüberschreitenden Flusseinzugsgebieten sollen die betroffenen Staaten einen gemeinsamen FGMP ausarbeiten (vgl. WRRL 2000: 3, 13). Das zweite wichtige Instrument der WRRL sind die Maßnahmenprogramme. Sie legen in den FGMPs die einzuhaltenden Werte, um die Umweltziele zu erreichen fest (vgl. WRRL 2000: 11). Hier wird sich eines kombinierten Ansatzes aus Emissionsgrenzen und Immissionszielen bedient, bei dem je nach Einzelfall entschieden wird, welcher Teilansatz vorzuziehen ist. Bei den Emissionsgrenzwerten müssen die nationalen und regionalen Gesetzgebungen miteinbezogen werden (vgl. WRRL 2000: 11). Neben den FGMPs setzt die gemeinsame Umsetzungsstrategie (CIS) Standards und Leitlinien zur Umsetzung in den Mitgliedsstaaten. Die CIS dient als Plattform zum Austausch von Erfahrungen und stellt den Mitgliedstaaten Beratungspapiere zur Verfügung. Sie fungiert als informeller Mechanismus der Zusammenarbeit und wirkt sich unterstützend auf die Umsetzung der WRRL aus (vgl. Landgrebe, Özerol et.al. 2016: 30). Allerdings ist sie, aufgrund ihres kooperativen Charakters, in ihren Anforderungen sehr vage (vgl. ebd.: 30). Zudem setzt die Wasserrahmenrichtlinie stark auf ein kosteneffizientes Vorgehen der Mitgliedstaaten und eine Beteiligung der Öffentlichkeit an den Planungsverfahren (vgl. Moss 2004: 89). Mit dieser Kombination aus steuerungspolitischen Instrumenten der FGMPs und interaktiven, verhandlungsorientierten Instrumente der Öffentlichkeitsbeteiligung und mitgliedstaatlicher Kooperation erhofften sich die EK und andere an ihrer Entwicklung beteiligte Institutionen die Implementationsfähigkeit der Richtlinie zu maximieren (vgl. ebd.: 89). Das Enddatum zur Erstveröffentlichung der FGMPs und Maßnahmenprogramme war der 22.12.2009 (vgl. WRRL 2000: 11,13), ein erstes Update hatte 2015 zu erfolgen, die nächsten 2021 und alle weiteren sechs Jahre (vgl. WRRL 2000: 1, 11). Die ersten FGMPs beinhalteten vor allem Daten zu den Auswirkungen menschlicher Aktivitäten auf die Flusseinzugsgebiete und Informationen zu den von den Mitgliedsstaaten nach Artikel 8 eingerichteten Überwachungsprogrammen für die Gebiete (vgl. Albrecht 2013: 384). Die späteren Berichte sollen die veränderten Zustände in den FGMPs und die Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete (WRRL 2000: 8) dokumentieren. Allerdings bietet Artikel 4 der Richtlinie hier einige Ausnahmen zur fristgerechten Einhaltung (vgl. WRRL 2000: 4 (4)) oder Herabsetzung der Umweltziele (vgl. WRRL 2000: 4 (5)). Die Bewertung des angestrebten gute[n] Zustand[s] (WRRL 2000: 2) der Gewässerqualität erfolgt über die Beurteilung der chemischen und ökologischen Gewässerqualität. Für die chemische Gewässerqualität wurden von der EK rechtlich verbindliche Umweltqualitätsnormen festgelegt, welche die Mitgliedsstaaten einzuhalten haben. Die Bewertung der ökologischen Qualität erfolgt über eine fünfstufige Klassifizierung von sehr gut bis schlecht und orientiert sich dabei an hydromorphologischen Merkmalen wie der Fließgeschwindigkeit, der aquatischen Flora, der Wirbellosenfauna und der Fischfauna, sowie den physisch-chemischen Bedingungen (vgl. Blondzik, Irmer 2001: 33). Die Mitgliedsstaaten sind dazu angehalten, eine Zusammenarbeit der Umweltämter und -ministerien mit allen politischen und nicht politischen beteiligten Organisationen und Stakeholder zu fördern und sie aktiv in die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einzubeziehen (vgl. Albrecht 2013: 384 EK 2008: 31). Welche Informationen während des Planungsprozesses der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sowie öffentliche Informations- und Konsultationsmaßnahmen werden in Artikel 14 der WRRL geregelt (vgl. WRRL 2000: 14). Trotz ihres großen Umfangs regelt die WRRL die europäische Wasser- und Gewässerpolitik nur sehr oberflächlich. Aus diesem Grund wurden ihr diverse Tochterrichtlinien, wie die Grundwasserrichtlinie und die Hochwasserrichtlinie unterstellt (vgl. Landgrebe, Özerol et.al. 2016: 30). Die Nitratrichtlinie existierte zwar bereits vor der WRRL, dennoch wird sie ihr heute unterstellt und als deren Tochterrichtlinie gehandhabt (vgl. ebd.: 30). Die Tochterrichtlinien beinhalten spezifischere Maßnahmen und Grenzwerte für die ihnen unterstellten Bereiche (vgl. ebd.: 30).

Über den Autor

Marie Moritz, M.A., schloss ihr Studium der International Area Studies 2017 mit dem akademischen Grad Master of Science ab. Bereits während ihres Studiums sammelte sie in Umweltbehörden und -verbänden Erfahrungen zur Umsetzung und Kommunikation von umweltpolitischen Entscheidungen. Der Umsetzung der Umweltpolitik auf nationaler und internationaler Ebene widmete sie mehrere Publikationen.

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