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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 08.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 116
Abb.: 10
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die rüstungsexportpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung werden gerade im Rahmen der Debatten im Deutschen Bundestag von Seiten der Oppositionsparteien regelmäßig als verantwortungsloses Handeln charakterisiert. Vor dem Hintergrund dieser stetig wiederkehrenden Debatten über die grundsätzliche Verantwortbarkeit von Rüstungsexporten hat diese Analyse zum Ziel, zunächst ausgehend von der Werteordnung des Grundgesetzes, den Begriff der verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik zu operationalisieren. Darauf aufbauend wird untersucht, ob das gegenwärtige Kontrollregime für Rüstungsexporte aus Deutschland grundsätzlich einen geeigneten Rahmen bietet, um den beiden partiell konfligierenden Verantwortlichkeiten aus grundgesetzlichen Friedensgebot sowie außen- und sicherheitspolitischen Interessenlagen im Sinne einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik gerecht zu werden. Den Schwerpunkt bildet hierbei neben einer Analyse der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Untersuchung der rüstungsexportpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung im Zeitraum 2006 – 2009.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.2, Die Neufassung der Politischen Grundsätze 2000: Bei der Darstellung der Entwicklung des deutschen Rüstungsexportkontrollregimes wurde deutlich, dass tiefgreifende Veränderungen in diesem Bereich in der Regel eines auslösenden Ereignisses bedürfen. Dieses waren im Rahmen der Neufassung der Politischen Grundsätze im Jahr 2000 die Kontroversen in der rot-grünen Bundesregierung um Rüstungsexporte an den Nato-Mitgliedsstaat Türkei. Die Bundesregierung leitete daraus die Notwendigkeit einer Neufassung der Grundsätze ab, welche für die Zukunft insbesondere dem Einfluss von Rüstungsexportentscheidungen auf die Entwicklung der Menschenrechtssituation im Empfängerland ein besonderes Gewicht beimessen sollten. Trotz dieser Ambitionen hielt man bei der Neufassung zunächst an der Gleichsetzung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik und des Nato-Bündnisses fest. Diese Kategorie von privilegierten Empfängerstaaten wurde sogar noch um die EU-Mitgliedsstaaten ergänzt (Ziff. II. 1 PGs 2000). Des Weiteren behielt man auch die unterschiedlichen Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Drittstaaten bei. Exporte von sonstigen Rüstungsgütern konnten, insofern die Schutzzwecke nach § 7 AWG nicht gefährdet waren, weiterhin genehmigt werden. Bei Kriegswaffenexporten hingegen kam neu hinzu, dass ‘besondere außen- und sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik’ (Ziff. III. 1-2 PGs 2000) für eine Exportgenehmigung sprechen mussten. Die bedeutendste Veränderung gegenüber den Vorgängerregelungen war jedoch die Einführung eines sowohl für Exporte in Nato- und EU-Mitgliedsstaaten als auch Drittstaaten zu berücksichtigenden Menschenrechtskriteriums. Zusätzlich erfolgte die Streichung der noch in der Vorgängerregelung enthaltenen Bestimmungen bezüglich des ‘grundsätzlichen Vorrangs’ der Kooperationsfähigkeit im Rahmen der Nato vor der Verwirklichung der rüstungsexportpolitischen Grundsätze (Ziff. I. 3 PGs 1982). Beide Maßnahmen können als erste Abkehr von einer vorbehaltlosen Privilegierung der Bündnispartner betrachtet werden. Gerade die mit der Streichung der Vorrangklausel angestrebte stärkere Verwirklichung der rüstungsexportpolitischen Grundsätze bei Kooperationsprojekten, wurde mit Ziff. II. 2 PGs 2000 allerdings auf eine Bemühensklausel reduziert. Die Aufnahme einer Veto-Möglichkeit gegen Exportvorhaben der Kooperationspartner war weiterhin auch für neu abzuschließende Kooperationsverträge keine zwingende Voraussetzung. Wurde sowohl die Berücksichtigung menschenrechtlicher Aspekte als auch die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Wertorientierung bei Kooperationsprojekten bereits im Rahmen der Vorgängerregelungen thematisiert, so ist Ziff. III. 7 PGs 2000 als Novum zu betrachten: Für die Zukunft war bei Genehmigungsentscheidungen auch zu berücksichtigen, ob die finanziellen Aufwendungen für die Rüstungsgüter die ‘nachhaltige Entwicklung’ des Empfängerlandes ‘ernsthaft beeinträchtigen’. Gerade die Möglichkeit zur Berücksichtigung entwicklungspolitischer Aspekte wie auch die Einführung eines für alle Rüstungsexporte zu berücksichtigenden Menschenrechtskriteriums hatten auch von Seiten friedenspolitisch bzw. rüstungskritisch engagierter Akteure außerordentlich positive Reaktionen zur Folge. Diese bewerteten die neugefassten Politischen Grundsätze teilweise sogar als ‘deutliche Verschärfung’ und ‘qualitativen Sprung’. Es gab allerdings auch zurückhaltendere Bewertungen, welche gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen darauf verwiesen, dass ‘the relative weight given to these new principles in the licensing process will determine their overall effectiveness’. 4.3, Rahmenabkommen zur europäischen Rüstungszusammenarbeit: Weniger mediales Echo rief die zeitgleich erfolgende Intensivierung der Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zur europäischen Rüstungszusammenarbeit hervor, welche 2001 zum Erfolg geführt wurden. Mit diesem bietet sich erstmals die Möglichkeit, im Rahmen von Kooperationsprojekten vor Projektbeginn verbindlich festzulegen, welche nicht am Projekt beteiligten Staaten ausschließlich als Empfänger für spätere Exporte in Frage kommen. Eine Abänderung dieser Festlegungen ist nach Projektbeginn nur durch eine zwingend einstimmig erfolgende Entscheidung aller Kooperationspartner möglich. Insofern sich alle Kooperationspartner auf die Anwendung des Rahmenabkommens einigen können, besteht damit erstmals die Möglichkeit im Rahmen der stetig an Bedeutung hinzugewinnenden Kooperationsprojekte Einfluss auf den Endverbleib bzw. die Rüstungsexportentscheidungen der Kooperationspartner zu nehmen. Dadurch kann den in den neugefassten Politischen Grundsätzen aufgeführten Entscheidungskriterien auch mittelbar Wirksamkeit verschafft werden.

Über den Autor

Johannes Wild, M. A. wurde 1983 in München geboren. Sein Studium der Staats- und Sozialwissenschaften mit dem Schwerpunkt Internationales Recht und Politik, schloss der Autor 2011 mit dem akademischen Grad Master of Arts erfolgreich ab. Seine berufliche Tätigkeit als Offizier, verschiedene Auslandsaufenthalte sowie die anhaltende öffentliche Diskussion über das Für und Wider von Rüstungsexporten motivierten den Autor, sich der Thematik der Legalität aber insbesondere auch der Legitimität von Rüstungsexporten zu widmen.

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