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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 04.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 72
Abb.: 14
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Im Rahmen der Studie wird die Frage untersucht, wie die Europäische Union über Strukturfondsmittel in der städtischen Dimension im Zusammenspiel mit nationalen Mitteln Einfluss nehmen kann und wie die Möglichkeiten der Strukturförderung in Deutschland genutzt werden können bzw. in der Förderperiode 2007—2013 tatsächlich genutzt wurden. Der Grundlagenteil des Buches erläutert die Entwicklung der städtischen Dimension auf europäischer Ebene als einen sich entwickelnden Politikbereich und beschreibt die Entscheidungen für die Förderung auf europäischer und auf deutscher Ebene sowie die Implementierung der Strukturförderung im nationalen Bereich. Im empirischen Teil wird anhand von EFRE-geförderten Projekten der Förderperiode 2007—2013 aus den Bundesländern Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen versucht, Unterschiede, Gemeinsamkeiten und Signifikanzen beim Kombinieren dieser Förderungen mit der Städtebauförderung zu benennen. Die Studie schließt mit einem Blick auf die Förderperiode 2014—2020.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.3.2,. Nordrhein-Westfalen: Auf der Grundlage der VV-Städtebauförderung regelt die Förderrichtlinie des Landes NRW die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und die näheren Auswahlkriterien. Die Verwaltungsvereinbarung und die Förderrichtlinie steuern so die programmatische Zielsetzung. Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Planungshoheit für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen zuständig. Haushaltsrechtliche Grundsätze zur Bewilligung und Bewirtschaftung der Fördermittel ergeben sich aus §§ 23 und 44 LHO. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008) setzt fest, dass angesichts der Bedeutung der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zur Regionalentwicklung die Stadterneuerung in der FP 2007—2013 stärker begünstigt werden soll. ‘Bei der Programmaufstellung hat für das Land die Förderung von integrativen Gesamtmaßnahmen vorrangige Bedeutung, bei denen sich die Gemeinden auf Handlungsräume der Regionen mit interkommunalen Strategien, der Innenstädte und Ortsteilzentren mit Leerstandsproblemen einschließlich der Neunutzung innenstadtnaher Brachflächen sowie Stadtteile mit sozialen und strukturellen Problemen konzentrieren.’ Der Regelfördersatz wurde in NRW 2008 mit der Förderrichtlinie auf 60% gesenkt und mit Zu- und Abschlägen zum Strukturausgleich verbunden. Die Kommunen erhalten danach einen an ihre Leistungsfähigkeit angepassten Fördersatz zwischen 40 und 80%. Die individuellen Eigenanteile werden anhand der Kriterien Haushaltslage und Arbeitslosenquote jährlich neu bestimmt. Laut Fördersatzerlass zur Städtebauförderung 2008 wird der Regelfördersatz um je 10% aufgestockt, wenn die städtebauliche Maßnahme in einer Gemeinde durchgeführt wird, deren Haushalt nicht ausgeglichen ist und daher ein Haushaltssicherungskonzept erstellt wird und/oder die Arbeitslosenquote dieser Gemeinde überdurchschnittlich vom Mittelwert abweicht. Bei finanzstarken Gemeinden -als solche gelten diejenigen, die in den vorangegangenen drei Jahren mindestens zwei Jahre keine Schlüsselzuweisungen erhalten haben- wird ein Abschlag von 10% auf die Regelförderquote eingerechnet. Der Fördersatzerlass regelt explizit die kommunale Mitfinanzierung von Maßnahmen aus der EFRE-Förderung und stellt fest, dass die Finanzhilfen des Bundes (max. ein Drittel) und des Landes sich aus den durch die EFRE-Mittel nicht finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben errechnen. Damit ist an dieser Stelle bereits ein Hinweis auf die Kombination der Förderungen enthalten. Eine Besonderheit in Nordrhein-Westfalen ist die Regelung zu Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils nach § 28 Abs. 3 des Haushaltsgesetztes NRW . Diese Regelung geht abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in den Förderrichtlinien vor. Hiernach kann der Förderrahmen bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Diese Regelung gilt ausschließlich für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungs-konzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, unter anderem im investiven Förderbereich der Städtebauförderung – Unterpunkt Soziale Stadt. Das Land NRW konnte in den Jahren 2007—2013 über einen Betrag von 515.920.000 € an Städtebauförderungsmitteln verfügen.

Über den Autor

Silke Lorenz wurde 1965 in Stadthagen geboren. Nach einer Ausbildung in der Kommunalverwaltung zur Diplom-Verwaltungswirtin war sie als hauptamtliche Bürgermeisterin in den Städten Lütjenburg (Schleswig-Holstein) und Walsrode (Niedersachsen) tätig. Im Jahre 2014 schloss sie erfolgreich ihr Studium des europäischen Verwaltungsmanagements an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin mit dem akademischen Grad Master of Arts ab. Die Autorin ist für verschiedene Verbände in Brüssel und die Investitionsbank in Schleswig-Holstein tätig.

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