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  • Die gemeinnützige GmbH vor dem Hintergrund des Steuer- und Gesellschaftsrechts

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 08.2008
AuflagenNr.: 1
Seiten: 98
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Der gemeinnützige Sektor entwickelt sich in der Bundesrepublik Deutschland mit einer hohen Dynamik und bildet somit einen gewichtigen wirtschaftlichen Faktor. Zahlreiche Einrichtungen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, im Kultur- und Wissenschaftsbereich, aber auch im Sportbereich gehören dem gemeinnützigen Sektor an. Gemeinsam haben diese verschiedenen Organisationen, dass sie nicht Gewinne erwirtschaften möchten, sondern dass sie eine ideelle Zielsetzung verfolgen. Steuerlich verbindet sie aufgrund dessen eine weitgehende Steuerfreiheit. Die Ökonomisierung im Bereich des sogenannten Dritten Sektors führt zu einer Zunahme wirtschaftlicher Risiken, Differenzierung der betrieblichen Organisation und Professionalisierung der Leitungsebene. Hier stellt sich also zum einen die Frage nach der geeigneten Rechtsform, zum anderen welche genauen Voraussetzungen an den Erhalt des Steuerstatus der Gemeinnützigkeit gestellt werden. Der wirtschaftliche Stellenwert der GmbH ist in den letzten Jahren enorm gestiegen, die GmbH hat einen Spitzenplatz als umsatzstärkste Rechtsformgruppe erreicht. Außerdem kann die GmbH laut Gesetz zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, somit auch zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Aufgrund dieser Gegebenheiten scheint sich die Kombination der Rechtsform der GmbH mit ihrem organisatorischen Rahmen mit den steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützige Körperschaft sehr zu eignen, was in diesem Buch den Gang der Untersuchung vorgibt.

Leseprobe

Kapitel 6, Kombination von GmbH und Gemeinnützigkeit: Nachdem sowohl die wesentlichen Gesichtspunkte der Rechtsform der GmbH als auch die verschiedenen Aspekte der Gemeinnützigkeit erläutert wurden, werden diese nun miteinander kombiniert. Das Ergebnis bildet die Organisationsform der gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Zu dieser Abkürzung, die innerhalb dieses Buches verwendet wird, ist allerdings anzumerken, dass die Rechtsprechung entschieden hat, dass die gängige und zur Hervorhebung der Gemeinnützigkeit verwendete Abkürzung gGmbH kein zulässiger gesellschaftsrechtlicher Vereinigungsformzusatz i. S. d. § 4 GmbHG ist. Als Begründung wird angeführt, dass der Zusatz g als Abkürzung zum Gesellschaftszweck nicht in Betracht kommt, da die Gefahr bestehen würde, dass der Rechtsverkehr gemeinnützige GmbHs als eine Art Sonderform der GmbH ansehe und dadurch Unsicherheiten entstehen könnten, ob und inwieweit die GmbH-Regelungen für diese Gesellschaftsform gelten. Dies ist, da es sich zum einen bis dato um eine Einzelfallentscheidung handelt, zum anderen in Hinblick auf die Vielzahl existierender gGmbHs und der üblichen Verwendung in der Literatur, noch als kritisch zu betrachten. Die gGmbH stellt keine eigene Rechtsform an sich dar, sondern vielmehr eine Erweiterung der GmbH um den Aspekt der Gemeinnützigkeit. Es handelt sich um keine gesellschaftsrechtliche Sonderform, die gGmbH unterliegt ohne Einschränkung den allgemeinen Regelungen des GmbH-Rechts. Von den sonstigen GmbHs unterscheidet sie sich allein durch ihre Zwecksetzung. Sie verfolgt nicht gewerbliche, sondern gemeinnützige und damit steuerlich begünstigte Zwecke i. S. der §§ 51 ff. AO. Eine GmbH darf gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, was somit auch für die gGmbH gilt. Sie darf auch im Non-Profit-Bereich tätig sein, d. h. also ideelle Zwecke verfolgen und sich ganz ihrer Fördertätigkeit widmen. Gründungsverfahren und steuerlicher Aspekt: Grundsätzlich ist das Verfahren zur Gründung einer gGmbH zweigeteilt. Formell gesehen, muss zunächst die Gesellschaft errichtet werden, für die dann der Status als gemeinnützige Einrichtung beantragt werden kann. In der Praxis empfiehlt es sich allerdings, den Weg faktisch umzukehren, so dass der Satzungsentwurf zunächst informell mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen ist, bevor der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt und die GmbH zum Handelsregister angemeldet wird. Das erübrigt spätere Satzungsänderungen, die erneut beurkundet und zum Handelsregister angemeldet werden müssten und somit erneut Kosten verursachen würden. Errichtung der GmbH und Satzungsgestaltung: Zur Gründung einer GmbH ist der Abschluss eines notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags gem. § 2 Abs. 1 GmbHG mit anschließender Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nach § 7 GmbHG erforderlich. Bereits bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags - der Satzung - ist wie bereits erwähnt darauf zu achten, dass die Anforderungen an die Satzung für gemeinnützige Körperschaften eingehalten werden. Die Vorgaben für die Satzungsgestaltung sind in den §§ 59 ff. AO enthalten, nach denen eine Steuervergünstigung aufgrund der Gemeinnützigkeit nur gewährt wird, wenn sich unmittelbar aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft erfüllt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht und, dass er gem. §§ 56,57 AO ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Aufgrund dieser Zwecksetzungen unterscheiden sich die Satzungen von gGmbHs und gewerblichen GmbHs regelmäßig. Die Satzung einer gGmbH ist aufgrund des Grundsatzes der Vermögensbindung nach § 55 AO außerdem so zu fassen, dass den Gesellschaftern keine laufenden Erträge in Form von Dividenden zufließen und sie auch keinen Anteil am Liquidationserlös eingeräumt bekommen. Im Liquidationsfall darf ihnen allein ihr eingezahlter Kapitalanteil zustehen. Steuerliche Anerkennung und ihre Folgen: Die gegründete GmbH kann nun eine vorläufige Bescheinigung über ihren gemeinnützigen Status verlangen, die endgültige Freistellung erfolgt im jeweiligen Veranlagungsverfahren. Die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung erfordert nicht nur die Übereinstimmung der Satzung mit den Vorgaben der §§ 51 ff. AO, auch muss die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen über die Gemeinnützigkeit entsprechen. Sind die Voraussetzungen der Satzungsgestaltung und des Satzungsvollzugs entsprechend erfüllt, trifft das zuständige Finanzamt die positive Entscheidung über die Gemeinnützigkeit. Die Folge der Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung führt zu den Steuervergünstigungen nach den genannten Bestimmungen der Einzelsteuergesetze, namentlich der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Neben denen in dieser Arbeit näher erläuterten, gibt es noch weitere Steuerbefreiungen die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, so z. B. im Erbschaftsteuergesetz § 13 Abs. 1 Nr. 16 b, im Grundsteuergesetz § 3 Abs. 1 Nr. 3 b sowie im Grunderwerbsteuergesetz §§ 3 und 4. Vor allem die Befreiung von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und die Minderung bei der Umsatzsteuer machen die Steuervorteile der gGmbH gegenüber nicht gemeinnützigen Organisationen aus. Davon gesondert zu betrachten ist natürlich immer der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Die gGmbH kann auch Zuwendungen entgegennehmen und nach Erteilung des Freistellungsbescheides über die erhaltene Leistung Spendenbescheinigungen ausstellen. Den zugewendeten Betrag kann der Spender im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, was seiner Motivation zur Spende dienlich ist. Organisatorischer Aspekt: Der zweite wesentliche Aspekt der Gemeinnützigkeit neben dem steuerlichen ist der organisatorische. Durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden die organisatorischen Freiheiten der GmbH zum Teil eingeschränkt. Bei der gGmbH ist eine Bindung an die satzungsmäßigen Zwecke und Zielsetzungen Voraussetzung, wodurch der Spielraum der tatsächlichen Geschäftsführung insoweit eingegrenzt wird. Die GmbH darf zwar zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, bei der gGmbH ist allerdings die Gewinnerzielung für Beteiligte von vorneherein ausgeschlossen. Aufgrund des Postulats der Selbstlosigkeit dürfen weder Gesellschafter noch Aufsichtsrat, Geschäftsführung oder Dritte Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen im Rahmen der zulässigen Mittelverwendung von der Gesellschaft erhalten. Die gGmbH darf Gewinne erwirtschaften, soweit sie nur nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen. Sie darf diese aber wiederum nur für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Zur Vermeidung einer Gewinnausschüttung muss auch beachtet werden, dass die Bezüge der Geschäftsführer in einem angemessenen Verhältnis zur Aufgabe und deren Erfüllung stehen. Im Falle eines Missverhältnisses zugunsten der Geschäftsführung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die auch bei einer nicht gemeinnützigen GmbH nicht zulässig wäre. Auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der gGmbH darf dieser nicht mehr als seinen eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert seiner Sacheinlagen zurückerhalten. An etwaigen Wertsteigerungen des Vermögens nehmen die Gesellschafter also nicht teil, diese bleiben für die steuerbegünstigten Zwecke gebunden. Aufgrund der Mittelbindung für den steuerbegünstigten Zweck ist also die Freiheit der Geschäftsführung der gGmbH in diesem Bereich erheblich eingeschränkt. Die grundsätzliche Leitungsstruktur und die Mitbestimmung der GmbH bleiben bei der gGmbH im Rahmen der geforderten Satzungskonformität erhalten. Die wesentlichen Verwaltungsrechte der Gesellschafter, wie das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, das Stimmrecht und das Recht zur Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse, stehen diesen neben ihrem Informationsrecht auch innerhalb der gGmbH uneingeschränkt zu. Die Gesellschafter sind aber auch hier bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte stets an den in der Satzung getroffenen Gesellschaftszweck gebunden. Die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen ist bei der GmbH zwar der Formvorschrift der notariellen Beurkundung unterstellt, die Anteile können aber gem. § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei übertragen werden. Bei der gGmbH ist das nicht anders, es scheint aber ratsam, in der Satzung die Übertragung zwar zu gestatten, sie aber an Zustimmungserfordernisse aller Gesellschafter zu binden. Dadurch kann verhindert werden, dass Personen in den Gesellschafterkreis eintreten, die die gemeinnützige Zielsetzung der Gesellschaft nicht mittragen.

Über den Autor

Nach dem Abitur im Jahr 1992 absolvierte Diana Horn (Jahrgang 1973, geboren und wohnhaft in Mannheim) erfolgreich ihre dreijährige Ausbildung zur Fachkraft in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen mit darauffolgender mehrjähriger Tätigkeit in Steuerberatungskanzleien. Im Jahr 2003 begann sie ihr Studium zur Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) an der Fachhochschule Nordhessen. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Januar 2008 ist sie derzeit selbständig im Bereich der Wirtschaftsberatung tätig.

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