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  • Fahrzeugkontrollen von LKWs mit einer zGM bis 7,5t: Ein Leitfaden für die polizeiliche Praxis in Thüringen

Recht


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 04.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 124
Abb.: 27
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Laut dem Statistischen Bundesamt lag die Beförderungsmenge von Gütern im Jahr 2012 bei rund 4 Milliarden Tonnen im gewerblichen Güterverkehr. Davon wurden ca. 70% durch Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr transportiert. Im Bereich des Transportvolumens durch KFZ im Straßenverkehr gab es im Vergleich zum Jahr 2002 eine Steigerung von ca. 6,2%. Diese Zahlen lassen die Schlussfolgerung zu, dass das Gütertransportaufkommen und die Gütertransportleistung sukzessive steigen werden. Auch in Thüringen werden tagtäglich zehntausende Tonnen Güter durch Kraftfahrzeuge befördert. Thüringen besitzt ein ca. 530km langes Autobahnnetz, welches eine optimale Anbindung an die benachbarten Bundesländer garantiert. Weiterhin sind Städte wie z.B. Jena und Erfurt große Produktionsstandorte für weltweit agierende Wirtschaftsunternehmen. Bei der Güterbeförderung auf Straßen werden vor allem Kraftfahrzeuge mit einer zGM>7,5t benutzt. In der Entwicklung der Neuzulassungs- und Bestandszahlen des KBA zeigt sich jedoch eine anhaltende Zunahme der Kraftfahrzeuge, welche in dem Bereich der zGM zwischen 2,8t und 7,5t liegen. Unternehmen erkennen dadurch die ökonomischen und logistischen Vorteile der Nutzung von Kleintransportern und kleineren Lkws an. Allerdings zeigen TÜV-Mängelberichte und Nachrichten, in welch einem desolaten Zustand sich diese Kraftfahrzeuge oftmals befinden. Problematisch ist weiterhin, dass in der Thüringer Polizei nur wenige Beamte mit der Thematik LKW-Kontrollen ausreichend vertraut sind. Ziel dieser Studie ist es daher, die Polizeibeamten Thüringens – aber auch die anderer Bundesländer – hinsichtlich dieser Thematik zu sensibilisieren, sodass sie bei Kontrollen handlungsfähig und -sicher sind. Weiterhin soll eine Checkliste erarbeitet werden, welche als praktische Handlungsanleitung bei einer Fahrzeugkontrolle dient.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3. Zulassung von Personen: 3.1. Fahrerlaubnisrechtliche Bestimmungen: 3.1.1 Fahrerlaubniserfordernis und Erteilungsverfahren: Wer im öffentlichen Verkehrsraum, unbeachtet davon ob es sich um den tatsächlich oder rechtlich öffentlichen Verkehrsraum handelt, ein Kraftfahrzeug führt, bedarf gem. §2 I StVG einer Erlaubnis. Diese Maßgabe wird im §4 I FeV konkretisiert. Ausnahmen hierzu werden im §6 StVG genannt und im §4 I Nr. 1-3 FeV abschließend aufgeführt. Um in den Besitz einer Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu kommen, müssen gewisse Anforderungen erfüllt werden, welche im §2 II StVG definiert sind. Konkretisierungen dazu finden sich unter der Thematik Vorraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in den §§ 7- 20 der FeV. Diese Vorraussetzungen reichen von einem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, einem Mindestalter bis hin zu einer von einem Arzt attestierten geistigen- und körperlichen Tauglichkeit des Bewerbers. Nach Ablegen und Bestehen einer schriftlichen und praktischen Prüfung wird dem Fahrschüler eine Fahrerlaubnis gem. §4 II S. 1 FeV erteilt. Durch eine amtliche Bescheinigung, dem sogenannten Führerschein, wird diese Erlaubnis in schriftlicher Form nachgewiesen. Die Erlaubnis muss gem. §4 II S.2 FeV beim Führen eines KFZ mitgeführt werden und bei Verlangen zur Prüfung den zuständigen Personen ausgehändigt werden. Mitzuführen ist dabei das Originaldokument, Kopien oder beglaubigte Ablichtungen genügen dabei nicht. Zuständige Personen sind dabei vor allem Polizeivollzugsbeamte der Länder und des Bundes. Aushändigen heißt, dass das Dokument händisch dem kontrollierenden Beamten übergeben wird, sodass dieser es überprüfen kann. Es genügt nicht, den Führerschein zur Einsichtnahme vorzuzeigen. Die Bundesrepublik Deutschland führte entsprechend der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie den Scheckkartenführerschein gem. Muster 1 der Anlage 8 zu §§25 I, 26 I, 48 III FeV als einzig zulässiges Dokument ein. Alte Führerscheine behalten bis zu ihrem Umtausch jedoch ihre Gültigkeit. Diese Regelung betrifft sowohl den grauen Lappen , aber auch den rosafarbenen Führerschein, welcher der 1. EG-Führerscheinrichtlinie entspricht. Eingeschlossen sind dabei auch die DDR-Führerscheine und die von der NVA ausgegeben Dokumente. 3.1.2 Änderungen durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie: Im Dezember 2006 wurde die 3. EU-Führerscheinrichtlinie veröffentlicht und ist gem. der deutschen Regelung ab dem 19.01.2013 in Deutschland umzusetzen. Grundsätzliche Überlegung für ein neues Führerscheindokument bestand darin, dass zwischenzeitlich in den Mitgliedsstaaten diverse neue Führerscheindokumente als gültig anzuerkennen sind. Außerdem traten weitere Staaten der Europäischen Union bei und somit entstand Handlungsbedarf seitens der EU ein neues, einheitliches Führerscheindokument einzuführen. Unter anderem wurde seitens ausländischer Kontrollorgane immer wieder bemängelt, dass die Lichtbilder, welche von dem Führerscheininhaber auf dem Führerschein aufgeklebt sind, des Öfteren nicht mehr zu erkennen sind. Dies stellt durchaus einen begründeten Mangel dar, wenn man sich überlegt, dass die Bilder 13 Jahre (rosa Dokument) bzw. über 25 Jahre alt sein können. In etlichen EU-Staaten werden aufgrund dieses Mangels Bußgelder verhängt. Weiterhin war allgemein bekannt, dass der bis dahin gültige Kartenführerschein der 2. EU-Führerscheinrichtlinie nur bei Verlust erneuert werden musste. Jedoch bestand keine Notwendigkeit der regelmäßigen Erneuerung bei den nicht befristeten Fahrerlaubnisklassen (PKW und Motorradklassen). Im Rahmen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wird hierfür eine Frist von 15 Jahren gesetzt. Führerscheine mit befristeten Klassen gelten allgemein für 5 Jahre, was der Befristung der Klasse entspricht. Seitens der EU wurde die Vorgabe gegeben, dass alle bis dahin gültigen nationalen Führerscheine, einbezogen der bis zum 18.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine, bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden sein müssen. Von praktischer Relevanz bei der Kontrolle der Fahrerlaubnis sind hierbei die Eintragungen des Gültigkeitsdatums des Führerscheins unter Nummer 4b (Abb.1). Weiterhin wird die Spalte 11 von großer Wichtigkeit sein (Abb.2), da hier das Datum des Ablaufs der jeweiligen Klasse vermerkt ist. Fahrzeuge dieser Klasse(n) dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geführt werden. Der Führerschein ist zu erneuern, da das Dokument ebenfalls ungültig geworden ist. Die Erteilung eines Führerschein stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. §35 VwVfG dar. Aufgeführte Auflagen und Beschränkungen sind Nebenbestimmungen dieses Verwaltungsaktes gem. §36 VwVfG. Diese werden im Scheckkartenführerschein in codierter Form, den Schlüsselzahlen, nach näherer Maßgabe der Anlage 9 FeV eingetragen. Auflagen sind dabei grundsätzlich als eigenständige Verwaltungsakte anzusehen, daraus resultiert, dass bei einem Zuwiderhandeln gegen die Auflage der Rest-Verwaltungsakt nicht berührt wird. Es wurde durch die Nicht-Beachtung der Auflage eine Ordnungswidrigkeit begangen. Die Beschränkung hingegen ist ein immanenter Bestandteil des Grundverwaltungsaktes, sprich dem Führerschein. Daher verliert der Betroffene bei Zuwiderhandeln gegen eine fahrerlaubnisrechtliche Beschränkung seine Fahrerlaubnis. Es wurde ein Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. §21 StVG begangen. Bei den o.g. Beschränkungen handelt es sich um Verpflichtungen gegenüber dem Kraftfahrzeugführer, nur bestimmte KFZ oder nur ein solches KFZ zu führen, welches mit bestimmten, näher beschriebenen Einrichtungen ausgerüstet ist. Diese sollen die Bedienung des KFZ ermöglichen oder erleichtern, um damit das KFZ sicher Fortbewegen zu können. Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken (Abb. 2). Die Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern, den so genannten Hauptschlüsselzahlen. Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und zwei Ziffern u./o. Buchstaben (zweiter Teil). Beide Teile sind durch einen Punkt getrennt. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern und gelten nur im Inland. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Inhaber eines Führerscheins über die Bedeutung der Schlüsselzahlen bei der Ausstellung des Dokuments hinreichend informiert wurde. Weiterhin sollten innerhalb der Polizeikontrolle folgende Punkte überprüft werden: 1. Herstellungsdatum der Karte. 2. Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis. 3. Ausstellungsdatum bzw. Aushändigungsdatum des Führerscheins.

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