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  • Die Eigentümerstruktur deutscher Aktiengesellschaften: Eine Betrachtung ihrer Relevanz für den Unternehmenserfolg

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Produktart: Buch
Verlag: Igel Verlag
Erscheinungsdatum: 08.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Abb.: 25
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Moderne Aktiengesellschaften (AG) bedürfen für ihr Wachstum eine erhebliche Menge an Kapital. Die Deckung dieses Bedarfs führt zur Bildung von Publikumsgesellschaften, was wiederum verantwortlich ist für eine Transformation der Eigentümerstruktur und das wiederum führt zu einer Trennung von Eigentum und Verfügungsmacht. Dies kann zu Konflikten zwischen dem Management und den Aktionären führen, da dem Management zum einen zur Führung des Unternehmens notwendige Verfügungsrechte über das Kapital der Aktionäre eingeräumt werden und zum anderen können Interessenskonflikte zwischen Manager und den Eigentümern entstehen. Zudem können Interessenskonflikte zwischen Aktionären entstehen, wenn zum Beispiel ein Aktionär durch seinen Einfluss auf das Unternehmen gewisse Vorteile hervorbringen kann, die ausschließlich ihm zugutekommen, und wird infolgedessen die damit verbundene Schmälerung des Unternehmenswerts von allen Aktionären getragen, kann das zur Ausbeutung der anderen Aktionäre führen. Diese Problematik ist auch unter dem Begriff ‚Principal-Agent-Konflikt‘ bekannt und die Konflikte verursachen sogenannte ‚Agency-Kosten‘, die sich im Unternehmenserfolg niederschlagen. Die Ausgestaltung der Eigentümerstruktur ist demnach relevant für den Erfolg eines Unternehmens und deshalb untersucht diese Arbeit den Zusammenhang zwischen Eigentümerstruktur und Unternehmenserfolg.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.2.2, Herrschaftsrechte: Herrschaftsrechte dienen der Durchsetzung der Vermögensrechte und werden vom Aktionär während der Hauptversammlung wahrgenommen. Sie ‘beziehen sich auf gesetzlich und statutarisch vorgesehene Einfluß-, Finanz- und Strukturentscheidungsrechte.’ Da die Eigenkapitalgeber keinen Anspruch auf Erzielung einer Rendite haben, tragen sie ein höheres Risiko als die Fremdkapitalgeber der Gesellschaft, die einen Anspruch auf feste Verzinsung ihres in der Gesellschaft befindlichen Kapitals haben. Hinzu kommt, dass die Beteiligung des Aktionärs weder an einen festen Vermögensgegenstand gekoppelt ist, noch das Verhältnis zur Gesellschaft durch schlichte Kündigung beendet werden kann. Als Ausgleich für dieses zusätzlich übernommene Risiko erhält der Aktionär ein mit der Aktie verbrieftes Stimmrecht, durch das er über seine Vermögensrechte verhandeln und über eine Entlastung des aktuellen Managements entscheiden kann. Dieses Stimmrecht (§ 12 I) sowie das Recht auf dessen Ausübung (§ 134) sind die bedeutendsten Herrschaftsrechte des Aktionärs. Sie können weder entzogen, noch von der Aktie abgespalten werden. Es ist dem Aktionär gem. § 134 III 1 jedoch möglich, sein Stimmrecht von einem Bevollmächtigten ausüben zu lassen, wobei das Abspaltungsverbot beachtet werden muss. Das Stimmrecht darf lediglich von einer dritten Person ausgeübt, nicht aber an diese übertragen werden. Das Aktiengesetz (§ 12) regelt eindeutig, dass es grundsätzlich weder eine Aktie ohne Stimmrecht noch ein Stimmrecht ohne Aktie gibt, so wie jede Aktie ein gleiches Stimmrecht besitzt. Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden zum einen stimmrechtslose Vorzugsaktien (§ 139 AktG) sowie Höchststimmrechte. Letztere sind seit dem KonTraG nur noch bei Unternehmen zulässig, die nicht börsennotiert sind. Das Stimmrecht wird – analog zu den Vermögensrechten – bei Nennbetragsaktien nach Nennbeträgen und bei Stückaktien nach deren Anzahl ausgeübt (§ 134 I 1) und beginnt mit vollständiger Leistung der Einlage. Auch wenn dem Stimmrecht kein monetärer Wert zugemessen werden kann, wird dessen ökonomische Bedeutung am Kapitalmarkt wiedergegeben. Stimmrechtslose Vorzugsaktien werden an den Börsen im Vergleich zu Stammaktien oft mit einem Kursabschlag gehandelt. Ferner bietet das Aktiengesetz eine Reihe von Rechten zum Schutz von Minderheitsaktionären. Dabei sind diese Minderheitenrechte (insbes. §§ 122 I, 179) jedoch an bestimmte Beteiligungsquoten gekoppelt. Sobald die Aktionäre einen 5%-Anteil des Grundkapitals halten, können sie die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen (§ 122). Wichtiger noch als diese aktiven Mitwirkungsrechte sind jedoch die passiven Sperrminoritätsrechte. Sie geben Aktionären, die mindestens 5% der Anteile an der AG halten, die Möglichkeit, einen Squeeze Out (den zwingenden Ausschluss von Minderheitsaktionären) zu verhindern, (§ 327a). Hält eine Gruppe von Aktionären gemeinsam 25% des Grundkapitals, so können sie sogar Satzungsänderungen verhindern (§ 179). 2.2.3, Informationsrechte: Die Informationsrechte sollen gewährleisten, dass der Aktionär seine Vermögens- und Herrschaftsrechte in Kenntnis aller entscheidungsrelevanten, zweckdienlichen Sachverhalte ausüben kann. Dies umfasst das Recht auf Einsicht in Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Vorschlag des Vorstands zur Gewinnverwendung (§ 175). Ein weiterführendes Recht zur Einsicht in Dokumente der Gesellschaft hat er nicht. Zusätzlich zu den beschriebenen individuellen Informationsrechten besteht ein Kollektivrecht, das sich in einer Vielzahl von weiteren Publizitätspflichten der Gesellschaft niederschlägt. Die Adressaten dieser Informationsrechte sind nicht nur aktuelle, sondern auch die potentielle Aktionäre, da gewährleistet werden soll, dass auch Letztere eine fundierte Informationsgrundlage für ihre Anlageentscheidungen haben. Von diesen Regelungen sind insbesondere börsennotierte AGs betroffen. Sie sind u.a. zur ad-hoc-Publizität sowie zu Zwischenberichten verpflichtet, unterliegen jährlichen Offenlegungspflichten und müssen einen Börsenzulassungsprospekterstellen. Neben den eben dargestellten Rechten eines Aktionärs entstehen diesem mit dem Erwerb der Aktie auch Pflichten, die im folgenden Abschnitt behandelt werden. 2.2.4, Pflichten des Aktionärs: Mit dem Erwerb einer Aktie entsteht für den Anteilseigner die Pflicht, eine Einlage in Höhe des Ausgabebetrags bzw. des Kaufpreises zu leisten (§ 54). Diese einmalige Einlagepflicht stellt nach dem Aktiengesetz die Hauptpflicht dar, weitere Einlage- oder Nachschusspflichten bestehen nicht. Die zweite wichtige Pflicht des Aktionärs ist seine Treuepflicht. Allgemein bezeichnet sie eine Loyalität des Aktionärs gegenüber seiner Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern. Sie ist als Generalklausel zu verstehen, die jeden Aktionär gegenüber der AG und seinen Mitaktionären über das Gebot der Sitte hinaus nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet. Aktionäre sollen innerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse Handlungen vornehmen, die dem Zweck der Gesellschaft dienen, sowie zuwiderlaufende Handlungen unterlassen. Dabei gilt, dass ‘dem Maß des Einflusses des Aktionärs das Maß seiner Verantwortung […] mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft und auf die […] Mitgesellschafter entsprechen’ muss. Die Treuepflicht in AGs war lange Zeit umstritten es wurde argumentiert, dass aufgrund der losen Bindung zwischen Aktionär und Gesellschaft keine weitere Pflicht neben der Einlage verlangt werden könne. Mit den BGH-Urteilen zu Lynotype und Girmes wurde jedoch bestätigt, dass auch innerhalb des Rechtsgebildes einer AG eine Treuepflicht des Gesellschafters besteht. Dennoch ist die Herleitung der Treuepflicht bisher nicht eindeutig geklärt und daher im Aktiengesetz auch nicht zu finden. Sie ist aber ‘durch kontinuierliche Rechtsfortbildung des II. Zivilsenats des BGH inzwischen […] fester Bestandteil des Aktienrechts’ geworden. Von Kleinaktionären verlangt die Treuepflicht z.B., dass sie bei der Ausübung ihrer Individualrechte – wie etwa dem Rederecht auf der Hauptversammlung – rücksichtsvoll vorgehen. Minderheitsaktionäre sind dazu gehalten, bei der Ausübung ihrer Sperrminoritäten die Interessen der Gesellschaft zu beachten. Überwiegend ist die Treuepflicht jedoch eine Maßgabe für Paketaktionäre, bei denen angenommen wird, dass ihre Interessen über die der reinen Geldanlage hinausgehen und sie aktiv versuchen werden, diese durchzusetzen. Von ihnen wird ein hohes Maß an Rücksichtnahme auf die Belange von Mitaktionären und Gesellschaft gefordert. Dies kann sich z.B. in der Verpflichtung konkretisieren, bei einem beabsichtigten Verkauf des Aktienanteils an der Börse möglichst kursschonend zu verfahren. Die Folgen einer Nichtbeachtung der Treuepflicht hängen davon ab, wie schwer diese verletzt wird. Sie können aber bis hin zu Schadensersatzpflichten reichen. 2.2.5, Aktiengattungen: In Deutschland sind heutzutage noch zwei Arten von Aktien verbreitet, die dem Inhaber unterschiedliche Rechte zugestehen. Die Stammaktie entspricht dabei dem Prinzip ‘One share - one vote’, das international zunehmend gefordert wird. Jede Stammaktie besitzt gem. § 12 I 1 AktG neben den anderen Mitgliedschaftsrechten genau ein Stimmrecht. Die Vorzugsaktie wiederum wurde geschaffen, um Unternehmen die Aufnahme von neuem Eigenkapital zu erleichtern. Dabei schließt ihr Besitz alle Mitgliedschaftsrechte außer dem Stimmrecht mit ein. Dies ermöglicht es Unternehmen, neue Aktien auszugeben, ohne dabei die bestehende Stimmrechtsstruktur zu verändern bzw. die Gefahr einer feindlichen Übernahme zu vergrößern. Die Vorzugsaktie schützt u.a. die Altaktionäre vor Verwässerung ihrer Anteile. Als Kompensation für das fehlende Stimmrecht wer-den Vorzugsaktien bei der Gewinnverteilung privilegiert behandelt und haben Anspruch auf einen nachzuzahlenden Vorzug (i.d.R. eine höhere Dividende). Wird dieser in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht gezahlt, so steht auch den Vorzugsaktionären ein Stimmrecht zu. 2.2.6, Gleichbehandlungsgrundsatz: Obgleich die Emission von Aktien mit unterschiedlichen Rechten zulässig ist, verpflichtet § 53a des Aktiengesetzes die AG zur Gleichbehandlung aller Aktionäre. Der dort verankerte Grundsatz besagt, dass Aktionäre ‘unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln’ sind. Ohne schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft kann somit keine Gruppe von Aktionären hinter eine andere zurückgesetzt werden. Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Mitgliedschaft insbesondere vor Eingriffen der Gesellschaftsorgane. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich demnach im Gegensatz zur Treupflicht ausschließlich auf die Beziehung zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft und nicht auf jene zwischen den einzelnen Aktionären. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Maßstab der Gleichbehandlung zu ändern. Eine zulässige Form wäre die satzungsmäßige Emission unterschiedlicher Aktiengattungen mit verschiedenen Stimm- bzw. Vermögensrechten. Dadurch würde das Gleichheitsgebot zwischen den Aktiengattungen auf zulässige Weise aufgelöst, bestünde innerhalb einer Gattung jedoch weiter. Sollte bei einem Hauptversammlungsbeschluss widerrechtlich gegen das Gleichheitsgebot verstoßen werden, so kann dieser Beschluss angefochten werden. Nachdem die Anteilseigner als homogene Gruppe betrachtet wurden, werden im Folgenden unterschiedliche Aktionärsgruppen differenziert.

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