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Benjamin Marzahl

Risikomanagement im Mittelstand: Ratgeber für den professionellen Forderungseinzug

ISBN: 978-3-95485-216-1

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Produktart: Buch
Verlag: Igel Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Abb.: 11
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Dieses Buch widmet sich dem Kreditrisiko- und Forderungsmanagements in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Häufig wird die existentielle Bedeutung, die diesen Fachgebieten zukommt, von KMU nicht erkannt. Diese Bedeutung nimmt vor allem in Zeiten vieler Unternehmensinsolvenzen weiter zu. Im KMU-Segment gibt es viele Unternehmen, die einen hohen Fremdfinanzierungsgrad aufweisen und somit unbedingt auf Liquidität angewiesen sind, um weiterhin den eigenen Verbindlichkeiten nachkommen zu können. Die schlechte Zahlungsmoral auf Kundenseite und die daraus resultierende mangelnde Liquidität kann, bei geringer Eigenkapitalausstattung des Unternehmens und zusätzlich schlechter Auftragslage, negativen Einfluss auf die eigene Zahlungsmoral nehmen. Außerdem verpflichtet die Eigenkapitalrichtlinie BASEL II die Banken dazu, die Kreditkonditionen stärker als bisher an die Bonität des Kreditnehmers zu knüpfen, was es für die Unternehmen zusätzlich schwieriger macht, von der Bank eine höhere Kreditlinie eingeräumt zu bekommen, um weiterhin ausreichend mit Liquidität versorgt zu sein. Als Folge dessen werden häufig Lieferantenkredite zur Finanzierung von Liquiditätsengpässen genutzt. Ein funktionierendes Kreditrisiko- und Forderungsmanagement sind somit als Instrumente zu verstehen, die vor und während der Geschäftsbeziehung helfen können, die Liquidität des Unternehmens zu bewahren und den Forderungsausfall zu reduzieren.

Leseprobe

Textprobe: 3.2, BASEL II – die drei Säulen: Die neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarungen, an der seit 1998 die Kreditwirtschaft und die Politik gemeinsam arbeiteten, wurden erstmals im Juni 2004 veröffentlicht und traten dann am 01. Januar 2007 in Kraft. Sie lösten die bis dahin geltende Eigenkapitalvereinbarung von 1988, die unter dem Namen BASEL I bekannt war, ab. BASEL II ruht auf drei Säulen: Die Mindestkapitalanforderungen, die das vorzuhaltende Eigenkapital für herausgegebene Risikoaktiva regelt, die Bankenaufsicht bzw. den bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess und die Marktdisziplin, dies ist die erweiterte Veröffentlichungs- und Publizitätspflicht der Kreditinstitute. Die erste Säule wurde grundlegend überarbeitet. Die zweite und dritte Säule sind unter BASEL II neu hinzugekommen. 3.2.1, Erste Säule – Mindestkapitalanforderungen: Die Mindestkapitalanforderungen beschreiben die Regelungen für das haftende Eigenkapital (hEK), welches ein Kreditinstitut vorhalten muss, um Risikoaktiva an Unternehmen herauszugeben. Die Eigenmittel eines Kreditinstituts bestehen aus dem haftenden Eigenkapital, welches sich aus dem Kern- und Ergänzungskapital zusammensetzt sowie den Drittrangmitteln. Beim Kernkapital wird zwischen dem harten und weichen Kernkapital unterschieden. Das haftende Eigenkapital muss im Kreditinstitut für das gesamte Portfolio an Risikoaktiva, wie z. B. Darlehen, Betriebsmittelkredite, Derivate u. Ä. zum Abfangen von nicht erwarteten Verlusten vorgehalten werden. Unter BASEL I mussten einheitlich acht Prozent der Bilanzaktiva-positionen an Eigenkapital vorgehalten werden. Nach den neuen Richtlinien von BASEL II hängt die Eigenkapitalunterlegung von Risikoaktiva künftig von der Bonität und somit der statistischen Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers ab. Die Eigenkapitalwertbasis von acht Prozent hat sich nicht geändert, lediglich werden diese acht Prozent nun mit einem Gewichtungsfaktor, der wiederum von der Bonität und der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers abhängt, multipliziert. Neben dem Kreditrisiko wird außerdem das Marktrisiko, als auch das operationelle Risiko in die Ermittlung des vorzuhaltenden Eigenkapitals miteinbezogen. Für die Ermittlung der Kundenbonität haben die Kreditinstitute die Wahl, ob sie den Standard-Ansatz, also das Ratingergebnis einer externen Rating-Agentur zulassen oder den IRB-Ansatz (internal Ratings based Approach), also das bankinterne Rating für die Bonitäts- und Ausfallwahrscheinlichkeitsermittlung nehmen. Der unternehmensinterne IRB-Ansatz eines Kreditinstituts muss zuvor erst einmal entwickelt und später von der nationalen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) zugelassen werden, bevor das Kreditinstitut den eigenen Ansatz einsetzt, um den Bestimmungen von BASEL II nachzukommen. Wenn ein Kreditinstitut für die Eigenkapitalunterlegung von Risikoaktiva das Ratingergebnis einer externen Rating-Agentur zulässt, muss diese Agentur ebenfalls von der BAFin zugelassen sein. Eine Rating-Agentur muss gewisse Anforderungskriterien, wie z. B. Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz, Glaub-würdigkeit und gewisse Veröffentlichungspflichten erfüllen, um von der BAFin zugelassen zu werden. Die Zulassungspflicht durch die BAFin stellt eine weitere Sicherheit von BASEL II dar. Die Zulassungspflicht garantiert, dass nur Unternehmens-ratings von zugelassenen Rating-Agenturen in Kreditinstituten verarbeitet werden dürfen. Diese Regelung soll ein größeres Maß an Sicherheit bei der Verwendung des Standard-Ansatzes gewährleisten und außerdem für eine gewisse Vergleichbarkeit auf dem Markt sorgen. Neben den gängigen internationalen Rating-Agenturen wie Moody´s, Standard & Poor´s und Fitch Ratings, haben sich mittlerweile auch nationale Unternehmen, wie bspw. die Creditreform Rating AG durch die BAFIN, als sog. External Credit Assessment Institution (ECAI) zertifizieren lassen. Die Rating-Agentur Standard & Poor´s klassifiziert die Bonität von Unternehmen alphabetisch, dabei stellt AAA (Trible A) das beste Ergebnis dar, während C als sehr spekulative Anlage mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit gilt. Die Eigenkapitalunterlegungspflicht für ein Unternehmen mit einem sehr guten Ratingergebnis, z. B. AAA oder AA+, würde mit einem Gewichtungsfaktor von 20 % belegt werden. Somit müsste das Kreditinstitut lediglich 20 % der acht Prozent an Eigenkapital vorhalten, ergo 1,6 %. Demzufolge muss das Kreditinstitut bei einem Unternehmen mit schlechtem Ratingergebnis, z. B. CCC oder CC+ 150 % der acht Prozent des Kreditvolumens, also zwölf Prozent an Eigenkapital aufbringen. Je nach Bonität des Kreditnehmers ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, 20 %, 50 %, 100 % oder 150 % der acht Prozent an Eigenkapital vorzuhalten. Je besser das Ratingergebnis und somit die Bonität des Kreditnehmers ist, desto geringer ist der Gewichtungsfaktor und folglich auch das vorzuhaltende Eigenkapital für das Kreditinstitut. Somit ist das Kreditinstitut verpflichtet, für Kreditnehmer mit schlechter Bonität mehr Eigenkapital vorzuhalten, als bei Kreditnehmern mit guter Bonität. Die neue Regelung bewirkt, dass ein risikoträchtiges Geschäft das jeweilige Kreditinstitut aufgrund des höheren vorzuhaltenden Eigenkapitals sofort belastet und damit das risikoreiche Geschäft trotz des höheren Zinses weniger attraktiv macht. Die Regelung des zweiten Baseler Eigenkapitalakkords, die Höhe der Eigenkapitalunterlegung an die Bonität und Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers zu knüpfen, trägt der damaligen Entwicklung von Kreditinstituten Rechnung, gerne risikoträchtige Kreditgeschäfte zu tätigen, um größere Margen aufgrund des höheren Kreditzinses zu generieren. Außerdem wird mit dieser Regelung auch eine adverse Selektion von Kreditnehmern bzw. von risikoträchtigen Investitionen verhindert. Zu einer adversen Selektion kann es kommen, wenn Kreditgeber und Kreditnehmer nicht über die gleichen Informationen verfügen, dies wird auch als Informationsasymmetrie bezeichnet. Ein Unternehmensrating soll das Informationsgefälle und somit das Kreditausfallrisiko ex ante des Geschäftsabschlusses reduzieren. Ein Rating ist lediglich zahlenbasiert, es werden fast nur finanzwirtschaftliche Kriterien für die Gesamtbeurteilung herangezogen. Die leistungswirtschaftlichen Kriterien werden dabei kaum berücksichtigt. Von Seiten des Kreditinstituts wird angenommen, dass sich die leistungswirtschaftlichen Kriterien direkt auf die finanzwirtschaftlichen auswirken, dies ist aber gerade bei Startup-Unternehmen, also jungen Unternehmen im KMU-Segment, noch gar nicht möglich. Somit fallen manche Kredit- bzw. Finanzierungskonditionen aufgrund des Ratings für junge Unternehmen schlechter aus, da sich die eventuell guten leistungswirtschaftlichen Faktoren noch nicht auf die finanzwirtschaftlichen Faktoren niederschlagen konnten. Insgesamt können Ratings dem Kreditinstitut nur vor dem Geschäftsabschluss einen Einblick in das Unternehmen geben, sind aber nicht dazu in der Lage, mehr als nur einen vagen und kurzsichtigen Ausblick in die Zukunft zu geben. Die Ratings können bei der Frage, ob ein Unternehmen aktuell einen Konto-korrentkredit erhält, als Entscheidungsgrundlage dienen. Bei einem großvolumigen und langfristigen Investitionskredit kann ein Rating keine sichere Prognose für die Zukunft darstellen, auf welche sich das Kreditinstitut verlassen kann. Grundsätzlich soll das Kreditrisikomanagement bzw. die Berücksichtigung aller bankbetrieblichen Risiken, von denen einige in den folgenden Unterkapiteln erläutert werden, das Kreditinstitut vor Liquiditätsengpässen schützen und Ausfallrisiken reduzieren. Außerdem soll ein funktionierendes Kreditrisikomanagement ein Instrument für den dauerhaften Erfolg eines Kreditinstituts darstellen und das Vertrauen der Marktteilnehmer bestärken. Mit der Einführung des aus Bankensicht optimierten Risikomanagements unter BASEL II können die Kreditausfallrisiken besser analysiert und reduziert werden. Nur reduziert, nicht eliminiert. Der dauerhafte Erfolg eines Kreditinstituts hängt in Zeiten, in denen Landesbanken höchst spekulative Engagements eingehen, nicht nur von der Kreditvergabepraxis in den einzelnen Engagements ab. (…). 3.2.2, Zweite Säule – Bankenaufsicht: Die zweite Säule beinhaltet die Bankenaufsicht bzw. das bankenaufsichtliche Überprüfungsverfahren, den sog. Supervisory Review Process (SRP), welches unter BASEL II weiter überarbeitet wurde. Die Hauptaufgabe der Bankenaufsicht besteht darin, die Kreditinstitute hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen aus der ersten und dritten Säule zu überprüfen und bei Verstößen gegen diese Bestimmungen im Bedarfsfall zu intervenieren. Das bankenaufsichtliche Überprüfungsverfahren SRP umfasst die Bereiche des internen und externen Aufsichtsverfahrens, den intensiven Dialog zwischen Banken und den jeweiligen Aufsichtsbehörden sowie einen Maßnahmenkatalog, falls es die Bankenaufsicht für erforderlich hält einzuschreiten. Die Aufgaben der internen Aufsicht bestehen darin, die im Kreditinstitut angewandten Verfahren zur Bemessung und Bewertung von Risiken aller Art und der damit verbundenen Eigenkapitalvorhaltung bzw. Kapitalausstattung zu kontrollieren und wenn möglich, zu verbessern. Des Weiteren gehört auch die Weiterentwicklung der bankinternen Prüfungsprozesse und Risikomanagementtools zu den Aufgaben der internen Bankenaufsicht. Die Kernaufgaben der externen Aufsicht liegen insbesondere in der Beobachtung von externen Einflüssen, wie z. B. internationalen konjunkturellen Schwankungen oder besonders starken Veränderungen auf größeren Märkten. Hier ist vor dem Hintergrund der Wirtschaftkrise vor allem die Immobilienbranche in den Fokus gerückt. BASEL II gibt den Kreditinstituten mehr Eigenverantwortung durch die freie Wahl der Risikomanagementprozesse, die vor der Anwendung eingehend von der BAFin geprüft werden. Dies bewirkt auf der Gegenseite einen größeren Dialog zwischen Aufsichtsbehörden und Kreditinstituten. Der sogenannte Dialog, der vor allem die Überprüfung der Risiken beinhaltet, stellt für die Kreditinstitute eine Form der Überwachung dar, welche sie wiederum dazu veranlassen soll, die bankinternen Risikomanagementsysteme zur Messung der Risiken weiter zu verbessern, um den Anforderungen aus der ersten Säule (Mindestkapitalanforderungen) zu genügen. Dieser Dialog findet in Form von routinemäßigen oder auch anlassbezogenen Bankaufsichtsgesprächen mit den Kreditinstitutsleitern und leitenden Angestellten der verschiedenen Geschäftsfelder statt. Bei anlassbezogenen Gesprächen kann neben der Bankenaufsicht auch die BAFin anwesend sein. Diese Vor-Ort-Gespräche mit den Kreditinstituten sind für die Bankenaufsicht von besonderer Wichtigkeit, geben sie der Bankenaufsicht doch einen wesentlich genaueren Einblick in die Prozessabläufe der Kreditinstitute. Gleichzeitig können die Gespräche auch von Seiten der Kreditinstitute genutzt werden, um über die eigenen Belange und Anforderungen zu sprechen. Bei der Feststellung von Schwächen oder möglichen Risiken in den Prozessabläufen, der Eigenkapitalunterlegung für Kreditportfolios oder den bankinternen Risikomanage-mentsystemen eines Kreditinstituts hat die Bankenaufsicht sowohl die Kompetenz, als auch die Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwachstellen aufzuerlegen. Dies können z. B. Zuschläge bei der Eigenkapitalausstattung sein, falls von der Bankenaufsicht ermittelt wurde, dass diese für die zugrundeliegenden Risiken zu gering ausfällt. Die Ursache liegt in einer historischen Unterbewertung der Risiken, was wiederum in der Folge zu einer zu niedrigen Eigenkapitalausstattung geführt hatte. Ein positiven Nebeneffekt dieser bankenaufsichtlichen Überprüfung ist die nachfol-gende Pflicht des Kreditinstituts seine bankinternen Verfahren zur Messung von Risiken zu optimieren. Zudem soll die nationale und internationale (Wirtschafts-)Kriminalität eingedämmt werden. Hierbei wird insbesondere versucht, die Terrorfinanzierung über Ländergrenzen hinweg und die damit häufig einhergehende Geldwäsche einzudämmen bzw. zu verhindern. Außerdem sollen die Wettbewerbsbedingungen der Kreditinstitute international angepasst werden, um sie damit vergleichbarer zu machen. Dies soll die Chancengleichheit im internationalen Bankenwettbewerb verbessern. 3.2.3, Dritte Säule – Marktdisziplin: Die dritte Säule rundet mit der erweiterten Offenlegung für Kreditinstitute, unter dem Stichwort Marktdisziplin den zweiten Baseler Eigenkapitalakkord ab. Die erweiterte Offenlegungspflicht soll das Vertrauen des Marktes in die Kreditwirtschaft wieder bestärken. Es wird davon ausgegangen, dass ein höherer Grad an Transparenz den Markt dazu veranlasst sich automatisch ein Kreditinstitut auszusuchen, welches risikobewusst und vorsichtig am Kapitalmarkt agiert. Die Vorschriften zur erweiterten Offenlegung werden auf die Eigenkapitalvorschriften, die Eigenkapitalstruktur, die eingegangenen Risiken und auf die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute angewendet. Die Transparenz, die durch die erweiterte Offenlegung erreicht werden soll, eröffnet nicht nur der Bankenaufsicht, sondern auch den Marktteilnehmern eine Kontrollmöglichkeit. Die Offenlegungs- bzw. Publizitäts-pflichten haben keinen Empfehlungscharakter, sondern sind mit dem wirksam werden des zweiten Baseler Eigenkapitalakkords auch Bestandteil des KWG geworden. Zum 1. Januar 2007 wurden die Anforderungen aus der dritten Säule in § 26a des KWG sowie im fünften Teil des SolvV verankert. Die Pflicht zur Offenlegung besteht insbesondere für die frei wählbaren institutsinternen Verfahren zur Bestimmung von unterlegungspflichtigen Risiken sowie bei der Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Kreditvergabe, da diese Verfahren maßgeblich für die Eigenkapitalunterlegung dieser Risiken sind. Hier haben die sonst als Empfehlung gestalteten Vorschläge für die Offenlegung Vorschriftscharakter, da die Kreditinstitute diese Verfahren missbrauchen könnten, um die zu unterlegenden Risiken zu schönen.

Über den Autor

Benjamin Marzahl, Dipl.-Kfm (FH), wurde 1982 in Hamburg geboren. Sein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fachhochschule für Ökonomie und Management in Hamburg schloss der Autor im Jahre 2011 mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann (FH) erfolgreich ab. Bereits während seines Abendstudiums sammelte der Autor im Berufsleben als Berater für einen Finanzdienstleister im Bereich Forderungseinzug umfassende Kenntnisse im Bereich des Kreditrisikomanagements. Dieses motivierte ihn sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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