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Sozialwissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 11.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 56
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Ein gesellschaftliches Umdenken über Sexualität und Behinderung lässt sich in den letzten Jahrzehnten vermerken. Dennoch wird der Aspekt der Elternschaft nicht berücksichtigt und gilt daher weiterhin als erniedrigend für Menschen mit Behinderung. ‚Normale‘ Frauen müssen sich rechtfertigen, weshalb sie keine Kinder bekommen möchten. Frauen mit einer Behinderung dagegen müssen sich rechtfertigen, weshalb sie sich Kinder wünschen. Menschen mit geistiger Behinderung orientieren sich in ihrer Lebensweise zunehmend an der Normalität. Dementsprechend äußern sie den Wunsch nach einer ‚normalen‘ Familie, die in der gegenwärtigen Gesellschaft aus Vater, Mutter und Kind beziehungsweise Kindern besteht. Durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird jedem Menschen das Recht auf Gleichheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit und Schutz von Ehe und Familie zugesprochen. Zu der freien Entfaltung der Persönlichkeit zählen auch Partnerschaft und Sexualität, so dass folglich keinem Menschen, egal ob dieser eine geistige Behinderung hat oder nicht, das Recht auf Elternschaft abgesprochen werden darf. Die Arbeit zu der Aufgabenstellung‚Untersuchung des Spannungsverhältnisses von Sozialer Arbeit und den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung‘ beginnt inhaltlich mit einer Auseinandersetzung mit dem Kinderwunsch bei Menschen mit geistiger Behinderung. Hierbei wird der Wunsch nach einem eigenen Kind in Bezug zur heutigen Gesellschaft gesetzt und Vorurteile gegenüber einer Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung werden aufgegriffen. Nachfolgend findet eine Betrachtung der Gründe und der Motive für einen Kinderwunsch statt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.3.1, Kriterien der Aufsichts- und Erziehungspflicht: Im Folgenden werden Gesichtspunkte zu Segmenten der Elterlichen Sorge, der Aufsichts- und Erziehungspflicht, genannt. Im § 1 SGB VIII sind Elternverantwortung und das Recht auf Erziehung gesetzlich formuliert. Sorgeberechtigte Eltern oder gegebenenfalls sorgeberechtigte PflegerInnen oder der Vormund des Kindes stehen in der Pflicht, das Kind oder die Kinder zu beaufsichtigen und zu erziehen. Doch sorgeberechtigte Personen müssen nicht beständig selbst die Aufsicht leisten. Diese kann durch einen Vertrag an weitere geeignete Menschen wie beispielweise Pflegeeltern und nicht sorgeberechtigte Eltern bei der Wahrung ihres Umgangsrechts durch die faktische Personensorge gemäß § 1631 BGB, aber auch LehrerInnen und ErzieherInnen übertragen werden. Kann aufgrund einer geistigen Behinderung der aufsichtspflichtigen Person der Pflicht nicht nachgekommen werden, so müssen professionelle Unterstützungsangebote entwickelt und eingesetzt werden, 'um das Kind vor Schande zu bewahren.' Dementsprechend soll durch Hilfsmaßnahmen das Wohl des Kindes geschützt werden. 4.3.2, Haftpflicht: Auch hier findet eine Erläuterung eines Teiles der Elterlichen Sorge, der Haftpflicht, statt. Es soll so eine Erklärung abgeben werden, wer bei einem möglichen Schaden im Zusammenhang mit der Elterlichen Sorge zur Verantwortung gezogen werden kann. 'Die Haftpflicht der Eltern ergibt sich aus der Aufsichts- und Erziehungspflicht.' Kommt eine aufsichtspflichtige Person ihrer Pflicht nicht nach und entsteht dadurch ein Schaden, der wiederum durch Erziehung der Eltern verhindert sein sollte, so muss diese den durch die Verletzung der Pflicht entstandenen Schaden gemäß § 832 BGB ersetzen. 4.4, Aspekte der professionellen Begleitung nach SGB: Im kommenden Abschnitt findet eine Beschreibung der rechtlichen Kriterien aus den Sozialgesetzbüchern (SGB) hinsichtlich der Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung, die ein oder mehrere Kinder haben, statt. Benötigen Familien, in denen ein oder beide Elternteile eine geistige Behinderung haben, einen Beitrag an Hilfe, so sollten sie mit der Jugend- und/ oder Eingliederungshilfe in Kontakt treten. Mit der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff SGB VIII schafft die Jugendhilfe den sorgeberechtigten Müttern und Vätern eine Möglichkeit der Unterstützung. So beschreibt Absatz 1 des Paragraphen, dass ein Anspruch auf Hilfe besteht, '[…] wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.' Weiter bietet der Paragraph im Absatz 2 Unterstützungen 'nach Maßgabe der §§ 28 bis 35' an, wobei sich die Gewährung und nachfolgende Gestaltung der Hilfsmaßnahmen nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten, wie die Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII, in der eine ratende Unterstützung zur Bearbeitung und Lösung von individuellen und familienbezogenen Problemen als Handlungsmöglichkeit angeboten wird. Weiter wird im § 29 SGB VIII die soziale Gruppenarbeit beschrieben, die sich hauptsächlich auf ältere Kinder und Jugendliche bezieht. Diesen soll durch die soziale Gruppenarbeit die Möglichkeit geboten werden, eventuelle Verhaltensprobleme und Entwicklungsschwierigkeiten durch soziales Lernen in der Gruppe zu überwinden. Auch Hilfen gemäß § 30 SGB VIII unterstützen das Kind oder den Jugendlichen mit einem Erziehungsbeistand oder BetreuungshelferInnen bei der Entwicklung. Die §§ 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe sowie 33 SGB VIII Vollzeitpflege beziehen sich wieder auf Kinder und Jugendliche, wobei zum einen das soziale Lernen in der Gruppe stattfindet und zum anderen eine Verbesserung der Erziehungsbedingungen für die Kinder und Jugendliche erreicht werden soll. Nach § 35 SGB VIII soll Jugendlichen eine '[…] sozialpädagogische Einzelbetreuung […] gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen.' Die rechtlichen Grundlagen der stationären Hilfen sind in § 34 SGB VIII geregelt. Die Hilfe zur Erziehung findet in Form der Heimerziehung oder in sonstigen betreuten Wohnformen statt, mit den Zielen die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch alltagserleben oder therapeutischen und pädagogischen Maßnahmen zu fördern sowie die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu verbessern. Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) gemäß § 31 SGB VIII bezieht sich nicht nur auf Kinder, sondern die gesamte Familie steht im Fokus. Durch eine ambulante Unterstützung werden Familien beispielsweise bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie im Kontakt mit Ämtern begleitet und sollen zur Selbsthilfe angeregt werden. Der Aspekt der Eingliederungshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung ist in den §§ 53–60 SGB XII gesetzesmäßig geregelt. § 53 Absatz 3 Satz 1 SGB XII macht deutlich, dass die '[…] Aufgabe der Eingliederungshilfe ist […], eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.' Weiter wird vermerkt, dass als Ziel die Partizipation am Leben der Gesellschaft erreicht werden soll, wozu unter anderem auch die Teilhabe im Berufsleben zählt. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind in den §§ 55–59 SGB IX rechtlich verankert. Speziell im § 55 Absatz 2 SGB IX werden Leistungen betitelt, die mit der Thematik des Kinderwunsches von Menschen mit geistiger Behinderung in Berührung stehen. Demnach findet eine Begleitung bei der Bildung und Förderung von Kompetenzen statt, die für die Teilhabe in der Gesellschaft wichtig sind. Des Weiteren sollen betroffene Familien zu einer selbstbestimmten Lebensführung in betreuten Wohnanlagen unterstützt und befähigt werden. Neben den Angeboten gemäß der §§ 26, 33, 41, 55–59 SGB IX richten sich die Leistungen der Hilfe gemäß § 54 SGB XII auf die Sicherung der medizinischen Versorgung und Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben durch beispielsweise Hilfen zur Schul- und Ausbildung. Werden aufgrund der Unterstützungsangebote das Kind oder die Kinder von ihren Eltern getrennt, demnach wo anders untergebracht, steht ihnen immer noch das Recht auf Umgang miteinander zu. Hierzu wird ein Antrag auf begleiteten Umgang, der neben dem Umgangsrecht auch den Schutz des Kindes wahrt, gemäß § 18 Absatz 3 SGB VIII gestellt und entweder vom Jugendamt oder durch eine familiengerichtliche Anordnung veranlasst. Die Eingliederungshilfe bietet in diesem Kontext eine Unterstützung und Beratung für die Mütter und Väter und stellt sicher, dass das Umgangsrecht ausgeübt werden kann.

Über den Autor

Carmen Schrader, B.A. Soziale Arbeit, wurde im Jahr 1989 in Northeim geboren. Bereits während ihrer Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und auch im BA-Studium entwickelte die Autorin ein besonderes Interesse an der Thematik Kinderwunsch und Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung , sodass sie sich dieser auch in ihrer Abschlussarbeit widmete. Momentan studiert die Autorin im Master-Studiengang Soziale Arbeit an der HAWK HHG, um weitere fachliche Qualifikationen in dem Bereich ‚Soziale Problemlagen erwachsener und älterer Menschen‘ zu erlangen. Mithilfe dieser Qualifikationen möchte sie weitere Untersuchungen zur Thematik des Kinderwunsches und der Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung durchführen.

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