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Technische Wissenschaften

Christina Faye Weiss

Der österreichische Hochwasserschutz: Eine Besprechung der WRG-Novelle 2011

ISBN: 978-3-86341-256-2

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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 09.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 60
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Wasser, unverzichtbare Grundlage menschlicher Existenz, steht für Reinheit, Klarheit und Leben. Andererseits verursacht es unermessliches Leid und Verwüstung durch Unwetter und Überschwemmungen. Gerade die Neuzehnfünfziger und -sechziger Jahre waren in Österreich von Hochwässern geprägt. Nach seither mehreren Hochwasserkatastrophen in jedem Jahrzehnt sind nach der Jahrtausendwende schließlich die Hochwässer von 2002, 2005, 2009 und 2010 von Bedeutung. Gerade über den Eintritt solcher Naturgefahren hat der Mensch grundsätzlich keine Kontrolle. Allerdings ist er befähigt, aus Vergangenem zu lernen, Methoden in der Forschung weiterzuentwickeln und durch Gesetze ein gemeinsames Vorgehen zu regeln, um so den Hochwässern und deren Gefährdungspotential vorzubeugen und im Eintrittsfall bestens gerüstet zu sein. Natürlich kann man den Eintritt von Hochwässern nicht vorhersehen. Ein großer Teil des Schadens ist aber auch auf Mängel bei der Handhabe der Katastrophenvorsorge zurückzuführen. Schwierigkeiten beim Hochwasserrisikomanagement liegen vor allem in der weitreichenden Verknüpfung von unterschiedlichsten Fachgebieten und in der Koordination dieser begründet. Gegenstand des Buches ist die rechtliche Gestaltung des Umgangs mit Hochwässern anhand des 2011 novellierten Wasserrechtsgesetzes. 2007 wurde von der Europäischen Union eine Richtlinie erlassen, die einen einheitlichen Rahmen für den Umgang mit dieser Art von Naturgefahr vorgibt. Sie legt besonderes Augenmerk auf die Erfassung von Risiken und die Auswirkungen von Hochwassergeschehen, die Bewertung dergleichen und die entsprechenden zu treffenden Maßnahmen. Der Schwerpunkt der WRG-Novelle liegt auf der Umsetzung dieser Hochwasserrichtlinie in nationales Recht, weshalb diese Grundlage zuvor erläutert wird. Weiters wird das neue Managementsystem geschildert, welches für Österreich einen Hochwasserschutz bieten soll. Es folgt eine Kritik der Novelle, die Details aus den novellierten Paragraphen und entsprechende Zusammenhänge erläutert und auch die Novelle in ihrer Gesamtheit bewertet. Im Zuge dessen wird besonders auf den Entstehungsvorgang der Novelle eingegangen, in dem WissenschaftlerInnen, Projektteams und Interessenvertretungen ihre Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf abgegeben haben, die man nicht immer bedacht hatte und die in unterschiedlicher Reichweite in das endgültige Gesetz aufgenommen wurden. Dabei wird das gesamtheitliche Konzept des novellierten WRG betreffend Hochwasserschutz dargestellt und bewertet.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel C, Der Hochwasserschutz des novellierten WRG mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der Hochwasserrichtlinie: 1, Allgemeines zur Umsetzung der Richtlinie und die österreichische Kompetenzverteilung: Insgesamt erkennt man, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten und betroffenen Gebieten genug Spielraum überlässt, die Hochwasserrisiken den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend zu verringern. Dennoch besteht eine Schwierigkeit darin, dass die EU die Regelungen an den Mitgliedsstaat als Gesamtes richtet und darüberhinaus ‘länderblind” ist. Das bedeutet, dass es aus Sicht der EU irrelevant ist, wer die Regeln im Staat durchsetzt oder in welcher Art von Norm sie postuliert werden - eingehalten (bzw. bei einer Richtlinie: umgesetzt) müssen sie werden. Die Umsetzung allein in bestehenden Systemen zur Hochwasserrisikoverringerung zu sehen reicht allerdings nicht aus, eine normative Grundlage ist notwendig. Es gilt das Prinzip der effizienten Umsetzung. Die vollständige Anwendung der neuen Regelungen muss durch die Umsetzung der Richtlinie tatsächlich gewährleistet sein. In Österreich sind Bundesrecht und Landesrecht gleichrangig. In der gerade im Bereich des Umweltrechts (und dabei den Katastrophenschutz betreffenden) komplexen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung stößt man in Österreich auf Schwierigkeiten, was nicht selten zu Koordinationsproblemen führt. ‘Die Umsetzung der HWRL stellt sohin eine große interdisziplinäre Herausforderung dar.” Die Zuständigkeiten der österreichischen Gebietskörperschaften sind in der Kompetenzverteilung in den Art. 10 - 15 B-VG geregelt, wobei Art. 13 und 14 B-VG Sonderbestimmungen sind. Alles, was nicht von den Art. 10 - 14 B-VG als Bundesangelegenheit miterfasst ist, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Diese sind im Rahmen der Generalkompetenz des Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig. Dies ist notwendig, da in Österreich das Prinzip der Vollständigkeit und Abgeschlossenheit der Kompetenzordnung gültig ist. Jeder Sachverhalt fällt in eine der Zuständigkeiten. Dabei ist zu beachten, dass ein Kompetenztatbestand dem Bund oder dem Land zugewiesen wird (Grundsatz der strikten Kompetenztrennung). Es gibt grundsätzlich keine konkurrierenden Kompetenzen betreffend eine Materie. Die Kompetenztatbestände des Art. 10 B-VG sind dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig für das Wasserrecht, die Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten und zur Wildbachverbauung. Von der Wasserrechtskompetenz ist die chemische Verbindung H2O in jedem Aggregatzustand umfasst - ausgenommen ist der atmosphärische Wasserdampf - in jedem Vermischungsverhältnis, Verunreinigungsgrad und an jedem Ort ihres Vorkommens, solange sie sich in ihrem natürlichen Kreislauf befindet. Die Zuständigkeit in Bezug auf Hochwasser ergibt sich, wenn man die Versteinerungstheorie anwendet. Als Inhalt des Kompetenztatbestandes wird jener angenommen, der im Zeitpunkt der Festlegung dieses Kompetenztatbestandes davon umfasst war. Dabei wird das Jahr 1925 als maßgeblicher Zeitpunkt der Auslegung herangezogen, da Art. 10 Abs. 1 Z. 10 in diesem Jahr wirksam wurde. Diesem Versteinerungsmaterial zufolge bezieht sich die Bundeskompetenz zum Hochwasserschutz rein auf präventive Maßnahmen. Manche Materien sind nicht als selbstständiger Kompetenztatbestand in der Bundesverfassung aufgenommen, sondern erstrecken sich über mehrere selbstständige Materien (Querschnittsmaterien). Beim Katastrophenschutz ist es relevant, zu beurteilen, ob Bundeskompetenzen vorliegen, und wenn ja, ob diese durch Landeskompetenzen des Art. 15 Abs. 1 ergänzt werden. Das Thema Hochwasser berührt nämlich nicht nur Bundesrecht. In Fragen des Katastrophenschutzes, speziell des Hochwasserschutzes, sind viele Materien betroffen, die von unterschiedlichen Gebietskörperschaften geregelt werden: Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz, Wildbachverbauungsgesetz, die Raum- und Bauordnungen der Länder, das Katastrophenfondsgesetz uvm. Das ist deshalb möglich, weil ein Lebenssachverhalt, hier das Hochwassergeschehen, von verschiedenen Gesichtspunkten her betrachtet werden kann. Je nach Gesichtspunkt fällt dieser Lebenssachverhalt in die Zuständigkeit der einen und der anderen Gebietskörperschaft (Gesichtspunktetheorie). Vor allem im Bereich der Raumordnung spielen Hochwässer eine große Rolle. Die Raumordnungskompetenz kommt gemäß Art. 15 Abs. 1 BVG den Ländern zu, sofern nicht bestimmte Raumplanungen dem Bund vorbehalten sind. Landessache ist außerdem das Baurecht das Land soll durch seine Gesetze und Ausführung der Gesetze die Bauwerke vor negativem Einwirken der Naturgewalten schützen bzw. Der Möglichkeit eines negativen Einwirkens vorbeugen. Gerade hier ergibt sich auch in der Judikatur breit gefächertes Anschauungsmaterial durch den Eintritt von Naturgefahren wie Hochwässern.

Über den Autor

Mag. Christina F. Weiss, BA, wurde 1989 in Villach geboren und schloss die Studien der Rechtswissenschaften und der Politikwissenschaften in Linz und Innsbruck erfolgreich ab. Bereits während des Studiums legte sie ihren Schwerpunkt auf das Umweltrecht. In diesem Bereich verfasste sie Themenabhandlungen wie ‚Bewirken Mautsysteme mehr als Mauteinnahmen?’, in: Fokus EU: Ziele und Trends bis 2020, Verlag Aristokles Society, Innsbruck, 2011. Fasziniert von Mensch-Umwelt-Beziehungen in politischer wie in rechtlicher Hinsicht widmete sie sich der Thematik des vorliegenden Buches.

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