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Recht / Wirtschaft / Steuern

Dennis Bausch

Vergütung, Nachträge und Behinderungen nach VOB

ISBN: 978-3-95425-436-1

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Produktart: Buch
Verlag: disserta Verlag
Erscheinungsdatum: 05.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 148
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Diese Arbeit informiert in einer verständlichen Sprache und Darstellung über die schwierige Materie der Vergütung und der Behinderung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Umwandlung der juristischen Kommentierung in einen technischen Sprachgebrauch ist dabei die größte Herausforderung. Das Buch soll dem Bauleiter im Bauunternehmen, bei Behörden oder Auftraggebern die Materie der rechtlichen Komponente in der Bauabwicklung eines Bauvorhabens deutlich machen. Es ist in der Sprache des Ingenieurs geschrieben und soll komplexe juristische Themen für den Bauleiter anschaulich darstellen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4, Nachtragsmanagement: In der alltäglichen Baupraxis spielen Nachträge eine sehr große Rolle. Kaum ein Bauvorhaben wird ohne Nachträge abgewickelt, da sich im Laufe einer Bauphase sehr oft Veränderungen der Leistung und der Rahmenbedingungen ergeben. Es ist zu beobachten, dass die Bauvertragspartner im Umgang mit dem so genannten Nachtragsmanagement immer wieder erhebliche Schwierigkeiten haben. Resultat daraus ist in vielen Fällen, dass bei einer späteren, oftmals gerichtlichen Auseinandersetzung dem AN häufig zusätzliche Vergütungsansprüche aberkannt werden. Im Zuge der Nachtragsbehandlung ist aufzuweisen, auf welcher Rechtsgrundlage der geschlossene Vertrag basiert. Bei einem BGB – Vertrag können Leistungsänderungen nur im Einverständnis beider Vertragspartner getroffen werden. Bei einem VOB – Vertrag hat der AG nach dem § 1 Nr. 3 VOB/B das Recht, einseitig den Vertrag zu ändern, indem er Änderungsanordnungen trifft oder zusätzliche Leistungen fordert. Der AN erhält dann bei Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der VOB automatisch einen Vergütungsanspruch. Kernziel eines vernünftigen Nachtragsmanagements müsste sein, alle Vereinbarungen über die Vergütungsänderungen und die daraus resultierenden Kosten vor Beginn der Arbeiten zu treffen. Ist das nicht der Fall, ist der AN häufig dazu gezwungen, diese Mehrvergütungsansprüche langfristig vorzufinanzieren. Das ist dann mit weiteren erheblichen Mehrkosten verbunden. Ferner ist es nach Ende der Arbeiten immer sehr schwer, mit dem AG eine Einigung über die Vergütung zu erzielen, da der AN das ‘Druckmittel’ der Arbeitsverweigerung nicht mehr zur Verfügung hat. Eine Einstellung der Arbeiten kann der AN aber nur dann begründen, wenn der AG sich ganz und gar den Mehrvergütungsansprüchen verschließt. Beauftragt der AG die Nachtragsleistung dem Grunde nach, ohne eine Vereinbarung über die Preise zu treffen, hat der AN nicht das Recht zur Einstellung der Arbeiten. Um die Ziele der eindeutigen Klärung der Sachverhalte vor Beginn der Arbeiten durchzuführen, bedarf es der Schaffung eines gewissen Verfahrensablaufes. Ebenso müssen die Rechte und Pflichten der Bauvertragspartner bzw. deren Erfüllungsgehilfen eindeutig geklärt werden. Die Vollmachten der Architekten des AG sowie auch die Rechte der Bauleiter des AN müssen im Vorfeld eindeutig geklärt werden. Häufig fängt der Streit um einen Nachtrag schon bei den Handlungen und Weisungen an, die zu dieser Mehrbelastung geführt haben. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, beispielsweise ein vollmachtlos handelnder Architekt, für den entstandenen Schaden in Haftung genommen werden kann. 4.1, Anforderungen an das Nachtragsmanagement: Die Anforderungen an ein ordentliches Nachtragsmanagement sind sehr vielseitig. Neben einem gewissen ‘Fingerspitzengefühl’ im Umgang mit dem AG sind die Anforderungen beim Nachtragsmanagement wichtig, die bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Gericht an das Nachtragswesen stellen wird. Dies ist in erster Linie eine ordnungsgemäße Dokumentation. Die Dokumentation sollte stets zeitnah erfolgen, damit sie besser nachprüfbar ist und einen hohen nachträglichen Arbeitsaufwand vermeidet. Bestens zur Dokumentation ist beispielsweise das Bautagebuch geeignet. Änderungsanordnungen des Bauherrn bzw. eines Erfüllungsgehilfen können dort sehr klar vermerkt werden. Es ist jedoch wichtig, dass eine Kopie des Bautagebuches dem AG täglich bzw. wöchentlich zugestellt wird. Aber auch Besprechungsprotokolle eignen sich hervorragend zur Dokumentation und zur gleichzeitigen Information des AG. Eine ordnungsgemäße Dokumentation wirkt sehr oft Streit vermeidend, da bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sachverhalte klar und eindeutig geschildert werden können und somit u.U. ein gerichtliches Verfahren überflüssig wird. Die Vorlage von Urkunden (Schriftstücke) ist in einem Prozess oftmals das einzig glaubhafte Beweismittel. Zeugen sind zwar nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zugelassen, werden aber in einem Bauprozess vom Gericht häufig als qualitativ schlechtes Beweismittel angesehen. Werden Nachträge zum Streitfall zwischen den Vertragspartnern, müssen sie trotzdem bei der Schlussrechnungsstellung aufgeführt werden. Ein fehlender Vorbehalt in der Schlussrechnung kann dazu führen, dass die Ansprüche verfallen. Ebenso kann ein Nachtrag grundsätzlich noch bis zur Schlussrechnung gestellt werden. Der Zeitpunkt der Abnahme ist dabei nicht von Bedeutung. Es muss also bei einer Schlussrechnungsstellung stets überprüft werden, ob noch Nachtragsangebote gestellt bzw. in der Schlussrechnung aufgeführt werden müssen. a) Ankündigung der Ansprüche: Der Auftragnehmer reicht häufig bei einer Änderung des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen des AG ein Nachtragsangebot ein. Dies ist auch gleichzeitig die Mitteilung, dass eine Vergütungsänderung verlangt wird. Generell muss bei einer zusätzlichen Leistung im Sinne des § 2 Nr. 6 VOB/B der Anspruch der Vergütungsänderung angekündigt werden. Die Ankündigung vor Beginn der Arbeiten ist eine Anspruchsvoraussetzung. D.h. ohne die Ankündigung einer zusätzlichen Vergütung (§ 2 Nr. 6 VOB/B) vor Beginn der Arbeiten hat der AN keinen Anspruch auf den Lohn für seine erbrachte Leistung. Nur in Ausnahmefällen kann bei einer Anspruchsgrundlage nach § 2 Nr. 6 VOB/B auf die Ankündigung vor Beginn der Arbeiten verzichtet werden. Anders stellt sich der Sachverhalt bei einem Nachtrag auf der Grundlage von § 2 Nr. 5 VOB/B dar. Hier soll die Ankündigung der Vergütungsänderung vor Beginn getroffen werden. Es liegt keine Anspruchsvoraussetzung vor, d.h. der Anspruch muss nicht zwingend vor Beginn der Arbeiten angekündigt werden. Die Empfehlung an ein ordnungsgemäßes Nachtragsmanagement lautet aber, den Anspruch auf eine Vergütungsänderung immer vor Beginn der Arbeiten anzukündigen. Handelt es sich um einen Fall des § 2 Nr. 3 VOB/B, Änderung der Einheitspreise aufgrund von Mehr- oder Mindermengen, muss der AN den Anspruch auf Änderung der Vergütung nicht vor Beginn der Arbeiten ankündigen. Der Vertragspartner, der eine Änderung des Einheitspreises verlangt, muss aber eine eindeutige Willenserklärung abgeben. Dies ist bis zur Anerkennung der Schlussrechnung möglich. Danach kann das Verlangen des AN nicht mehr berücksichtigt werden, da mit Anerkennung der Schlussrechnung die Zahlungsverpflichtungen des AG eindeutig abschließend festgelegt sind.

Über den Autor

Der Diplom-Ingenieur Dennis Bausch wurde 1980 in Hadamar geboren. Nach seiner Lehre zum Maurer im Handwerk studierte er in Gießen Bauingenieurwesen und erhielt 2003 den Förderpreis des Hessischen Baugewerbes. Aufgrund seines Interesses am privaten Baurecht ist die Lektüre ‚Vergütung, Nachträge und Behinderungen nach VOB‘ entstanden. Dennis Bausch arbeitet gegenwärtig in einem mittelständischen Bauunternehmen.

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