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  • Der Bauvertrag im reformierten Werkvertragsrecht: Auswirkungen auf die zusätzliche Vergütung von Bauleistungen (§650b, c BGB)

Recht


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 07.2020
AuflagenNr.: 1
Seiten: 60
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt seit dem 1. Januar 2018. Es sind explizit Regelungen für den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordung der neuen Normen §650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermöglichen, wird in der vorliegenden Studie zunächst ein Überblick über die wesentlichen Änderungen der Reform gegeben und die wichtigsten Regelungen werden kurz vorgestellt. Die Studie untersucht ausschließlich den Bauvertrag nach §650a ff. BGB und die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts (§650b BGB) auf die Vergütung von Nachtragsleistungen (§650c BGB). Eine der wesentlichen Neuerungen ist das Anordnungsrecht des Auftraggebers, den Werkerfolg ohne Zustimmung des Auftragnehmers einseitig zu verändern. Der Gesetzgeber sieht für Änderungen im Vertrag und deren Auswirkung auf die Vergütung ein definiertes Prozedere vor, dessen Ziel ein frühes Einvernehmen der Parteien. Die vorliegende Untersuchung stellt die enge Verknüpfung der geänderten Leistungen und die korrespondierenden gesetzlichen Regelungen der Vergütung dar. In der Praxis von Bedeutung sind die Änderungsbefugnisse des Auftraggebers und die Möglichkeiten des Unternehmers auf ein Änderungsbegehren zu reagieren, sowie die Fragestellung nach einem einvernehmlichen Einigungsbestreben vor der einseitigen Anordnung durch den Auftraggeber. Der aus dem Anordnungsrecht des Auftraggebers resultierende Vergütungsanspruch des Unternehmers und seine Möglichkeiten der zeitnahen Durchsetzung sowie die Preisbildung werden untersucht. Der Unternehmer hat die Möglichkeit seine Preisforderung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten oder auf Basis einer hinterlegten Urkalkulation durchzusetzen. In der Praxis noch nicht einheitlich beantwortete Fragen sind in diesem Zusammenhang die Definition und Ermittlung der tatsächlichen erforderlichen Kosten , die Beurteilung der Angemessenheit der Zuschläge , und Voraussetzungen einer ausreichenden Aufschlüsselung der Urkalkulation . Ergänzend werden anhand eines vereinfachten Beispiels die verschiedenen Methoden zur Preisermittlung des geänderten Mehraufwandes im zeitlichen Ablauf des gesetzlich vorgegebenen Prozederes – also vor (§650b BGB) und nach (§650c BGB) einer Anordnung durch den Auftraggeber – dargestellt. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der in der Praxis auftretenden Problemstellungen bei der Anwendung der neuen Regelungen sowie ein Ausblick auf gegebenenfalls notwendige Anpassungen der gesetzlichen Regelungen in der Zukunft.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.3: Regelungen für den Bauvertrag (§650a - §650o BGB): Zunächst definiert der Gesetzgeber in §650a BGB den Bauvertrag und damit den Anwendungsbereich der nachfolgenden Regelungen. Ein Bauvertrag ist demnach ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerkes ist ebenfalls ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Das Bauvertragsrecht teilt sich in ein Bauvertragsrecht für den unternehmerischen Rechtsverkehr (§§650b - 650h BGB) und in ein Verbraucherbauvertragsrecht (§§650i - 650o BGB). Demnach hängen die anzuwendenden Normen zukünftig davon ab, ob beide Vertragspartner Unternehmer sind oder ob Verbraucher am Vertrag beteiligt sind. Im Folgenden werden lediglich die Änderungen bezogen auf den unternehmerischen Rechtsverkehr kurz vorgestellt. In §650b BGB wird das im Einzelnen noch näher zu untersuchende Anordnungsrecht des Bestellers und in §650c BGB die daraus resultierende Anpassung der Vergütung geregelt. Die Regelungen des §650b BGB erlauben es dem Besteller, den Werkerfolg einseitig zu verändern und stellt somit eine der wesentlichen Ergänzungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage dar. Die Regelungen des §650c Abs. 1 und 2 BGB definieren zukünftig die Vorgehensweise zur Preisermittlung geänderter Leistungen. Der §650c Abs. 3 BGB ermöglicht es dem Auftragnehmer bei streitigen Nachträgen 80% des Nachtrages geltend zu machen, so dass der weiterhin vorleistungspflichtige Unternehmer seine Forderungen zeitnah in Liquidität umsetzen kann. Nach §650d BGB ist es für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht nach §650b BGB oder die Vergütungsanpassung nach §650c BGB nach Beginn der Bauarbeiten nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird. Durch diese Regelung kann jetzt schnell einstweiliger Rechtsschutz zur Abwehr oder Durchsetzung einer Anordnung sowie eines Vergütungsanspruches erlangt werden, was in der Vergangenheit selten erfolgte. In §650e BGB wird der Anwendungsbereich der bisher in §648 BGB geregelten Sicherungshypothek des Unternehmers um die Errichtung einer Außenanlage erweitert. In §650g BGB räumt der Gesetzgeber dem Unternehmer das Recht ein, nach Abnahmeverweigerung des Bestellers eine Zustandsfeststellung zu verlangen. Die Zustandsfeststellung führt in Bezug auf offenkundige Mängel zu einer Vermutung dahingehend, dass diese, wenn das Werk dem Besteller verschafft und die offenkundigen Mängel nicht in der Zustandsfeststellung erfasst wurden, als später entstanden und vom Besteller zu vertreten anzusehen sind. Die Vermutungsregelung soll lediglich nicht gelten, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann. Zusätzlich zu der Abnahme nach §650g Abs. 4 BGB gilt nun die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung als Voraussetzung der Fälligkeit. In §650h BGB ist geregelt, dass die Kündigung des Bauvertrages grundsätzlich der Schriftform bedarf. 2.4, Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag (§650p - §650t BGB): Die Architekten – und Ingenieurverträge beinhalten typischerweise verschiedene Aufgaben, so dass eine eindeutige Einordnung in das Vertragsrecht schwierig ist. Einige Aufgaben des Architekten und des Ingenieurs, bei denen die Herbeiführung eines Erfolges nicht geschuldet ist, lassen sich eher dem Dienstvertragsrecht zuordnen. Dennoch hat sich der Gesetzgeber entschieden, den Architekten- und Ingenieurvertrag im Werkvertragsrecht zu verorten, da die Tätigkeit des Architekten und Ingenieurs auf die Herstellung eines Bauwerkes gerichtet ist und somit der Herbeiführung eines Erfolges dient. Das Werkvertragsrecht soll jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung auf Architekten- und Ingenieurverträge finden, sondern durch spezielle Regelungen soll den Besonderheiten dieses Vertragstyps Rechnung getragen werden. Zu den nur auf Architekten- und Ingenieurverträge anwendbaren Regelungen gehören die vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (§650p BGB), das Sonderkündigungsrechts (§650r BGB), die Teilabnahme (§650s BGB) sowie die gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (§650t BGB). §650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen: Nach §631 Abs. 1 BGB ist der Architekt und Ingenieur zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Der §650p BGB präzisiert nunmehr die Pflichten des Architekten und Ingenieurs dahingehend, dass der Architekt und Ingenieur diejenigen Leistungen zu erbringen hat, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerkes oder der Außenanlage erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Es wird zwischen dem Planungserfolg und den dazu notwendigen Planungs- und Leistungsschritten differenziert. Die zu erbringende Architekten- und Ingenieurleistung beinhaltet sowohl die Herstellung von Bauwerken als auch die Herstellung von Außenanlagen. Wesentliches Merkmal der Herstellung von Außenanlagen ist die Ausrichtung auf eine gestalterische Arbeit – unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einem Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes oder einer Anlage steht. Nach §650p Abs. 2 BGB hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der Planungs- und Überwachungsziele zusammen mit einer Kostenschätzung zur Zustimmung dem Besteller zu übergeben. Die Planungsgrundlage ist dabei von der eigentlichen Planung abzugrenzen. In der Regel sind die zu erbringenden Leistungsbilder und Leistungsphasen des Architekten – und Ingenieurvertrages in der HOAI, bei der es sich um einen öffentlich-rechtliche Gebührenordnung handelt, definiert, im Einzelfall können sie jedoch davon abweichen, so dass ein direkter Bezug auf die HOAI in den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist. Die Vergütung richtet sich zukünftig nach den werkvertraglichen Regelungen des §650q BGB in Verbindung mit §631 Abs.1 BGB und §632 Abs. 1 BGB die Anwendbarkeit der HOAI für das durch den Besteller zu entrichtende Honorar bleibt davon unberührt. §650q BGB Anwendbare Vorschriften: Die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§631 - §650 BGB) und Einzelregelungen des Bauvertrages wie das Anordnungsrecht des Bestellers (§650b BGB) sowie weitere Regelungen (§650e - §650h BGB) sollen grundsätzlich auch Anwendung auf die Architekten und Ingenieurverträge finden, soweit sich aus den Regelungen dieses Untertitels nichts anderes ergibt (§650q Abs. 1 BGB). Bei angeordneten Leistungsänderungen, die in den Anwendungsbereich der HOAI fallen, wird die Mehr- oder Mindervergütung anhand der HOAI in der jeweiligen Fassung berechnet (§650q Abs. 2 Satz 1 BGB), wohingegen bei Leistungsänderungen, die nicht in den Leistungsbereich der HOAI fallen, die entstandenen Mehr- oder Mindervergütungen frei vereinbar sind (§650q Abs. 2 BGB). Für den Fall, das weder die HOAI anwendbar ist und keine Vereinbarung zur Vergütungsanpassung zwischen den Vertragsparteien geschlossen worden ist, sieht das Gesetz die Anwendung des §650c Abs. 3 BGB vor, wonach die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten inklusive angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn erfolgen soll. Das Anordnungsrecht des Auftraggebers führt im Regelfall also nicht zu wesentlichen Änderungen im Planungsgeschäft, sondern vielmehr ergeben sich in der Praxis Probleme bei der Vergütung der Änderungen. §650r BGB Sonderkündigungsrecht: Um den Verbraucher vor den Folgen eines übereilt abgeschlossenen und alle Leistungsphasen umfassenden Architektenvertrag zu schützen, gewährt §650r Abs. 1 BGB dem Besteller ein besonderes Kündigungsrecht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kostenschätzung im Sinne des §650p BGB. Der Architekt und Ingenieur ist jedoch verpflichtet, den Besteller über das besondere Kündigungsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen der Kündigung zu unterrichten, andernfalls bleibt das Kündigungsrecht über die Frist von 2 Wochen hinaus bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen gewähren die neuen Regelungen auch dem Architekten und Ingenieur ein Kündigungsrecht (§650r Abs.2 BGB). Der Architekt und Ingenieur kann sich nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag lösen, wenn der Besteller nicht an der Fortführung der Planung mitwirkt oder die Zustimmung zu der übermittelten Planungsgrundlage und der Kostenschätzung verweigert. Der Vergütungsanspruch des Architekten und Ingenieurs richtet sich in den Fällen nach §650r Abs. 1 und Abs. 2 BGB nur nach den bis dahin erbrachten Leistungen. §650s BGB Teilabnahme Die Regelungen des §650s BGB ermöglichen es dem Architekten oder Ingenieur ab dem Zeitpunkt der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Architekten- und Ingenieurleistung zu verlangen. Dadurch wird ein Gleichlauf der Verjährungsfrist der Mängelhaftung mit der des bauausführenden Unternehmers erreicht. Ohne diese Regelungen war bisher der Rückgriff eines in Anspruch genommenen Architekten oder Ingenieurs auf den bauausführenden Unternehmer wegen der für diesen zu dem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Mängelgewährleistungsfrist häufig nicht mehr möglich, wenn beispielsweise der Architekten- und Ingenieurvertrag auch die über die eigentliche Bauphase hinausgehende Objektbetreuung beinhaltete. §650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Architekt oder Ingenieur, der vom Besteller wegen eines Überwachungsfehlers, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder der Außenanlage geführt hat, in Anspruch genommen wird, die Leistung verweigern kann, wenn auch der bauausführende Unternehmer für den Mangel haftet und der Besteller diesem noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ziel der Vorschrift ist zum einen die vorrangige Nacherfüllung durch die ausführenden Unternehmen und zum anderen die Reduzierung der Belastungen für die Architekten und Ingenieure aufgrund Schadensersatzansprüchen im Rahmen der der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem bauausführenden Unternehmen. Von Bedeutung ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Architekten und Ingenieurs sich nicht auf Planungsmängel bezieht, sondern nur im Falle von Überwachungsfehlern gültig ist.

Über den Autor

Frank Krüger, Jahrgang 1973, schloss das Studium des Bauingenieurwesens an der TU Braunschweig im Jahr 1998 ab und erweiterte seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse durch den berufsbegleitenden Abschluss zum Diplom Wirtschaftsingenieur im Jahr 2002. Durch seine langjährige Tätigkeit in verantwortungsvollen Positionen der Bauwirtschaft auf Auftragnehmerseite ist er mit den juristischen Besonderheiten des Vergaberechts und Projektmanagements vertraut. Im Jahr 2020 schloss der Autor ein berufsbegleitendes Studium zum LL.M ab.

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