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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Abb.: 16
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das vorliegende Buch verfolgt das Ziel, die Unterschiede der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes (GoF) im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme nach HGB und IFRS grundlegend zu erläutern. Differenziert nach dem jeweiligen Rechnungslegungssystem soll anschließend eine Beurteilung der Bilanzierung des GoFs anhand ausgewählter Unternehmen der Telekommunikationsbranche erfolgen. Zur Erreichung dieses Ziels werden die betriebswirtschaftlich relevanten Grundlagen erläutert, die für das weitere Verständnis des vorliegenden Buches erforderlich sind. Weiterhin werden die relevanten Vorschriften zur Bilanzierung des GoFs sowohl nach den Vorschriften des HGBs als auch der IFRS dargestellt (Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften). Auf der Grundlage der theoretischen Vergleichsdarstellung der Bilanzierung des GoFs erfolgt eine empirische Analyse anhand ausgewählter Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Neben einer Untersuchung der bilanziellen Bedeutung bezieht sich die empirische Analyse zudem auf die verschiedenen Vorschriften zur Folgebewertung sowie auf eine Analyse des Publizitätsverhaltens.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3 , Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach dem HGB: 3.1, Ziele und Grundsätze des HGB-Abschlusses: Der handelsrechtliche Jahresabschluss als Bestandteil einer Rechtsordnung dient dazu, Konflikte zwischen verschiedenen Interessengruppen zu schlichten. Dies impliziert eine multiple Zielsetzung. Grundsätzlich unterliegt der handelsrechtliche Jahresabschluss dabei jedoch keiner Zieldefinition. Die Zielidentifikation erfolgt deshalb aufgrund der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Dabei unterscheiden sich die primären Ziele des Jahresabschlusses von denen des Konzernabschlusses. Auf Ebene des Jahresabschlusses lassen sich aus den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches primär drei grundlegende Ziele ableiten. An erster Stelle ist dabei die Dokumentationsfunktion zu nennen, welche sich aus dem Wortlaut des § 238 Abs. 1 HGB ergibt. Die in diesem Zusammenhang stehende Aufzeichnung der erfolgten Transaktionen ist eine grundlegende Voraussetzung, damit der Jahresabschluss als verlässliche Informationsquelle angesehen werden kann. Des Weiteren hat der Jahresabschluss den Zweck, sowohl externen als auch internen Adressaten, Rechenschaft über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage abzulegen. Er dient somit zur Information und Rechtfertigung der Geschäftstätigkeit, der Verwendung des anvertrauten Kapitals sowie des wirtschaftlichen Erfolgs der Unternehmung. Zuletzt sollen die Gläubiger durch eine Beschränkung des an die Eigner auszuschüttenden Betrages (Kapitalerhaltung) geschützt werden. Diesem Ziel kommen die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften unter anderem durch Ausschüttungsbeschränkungen, Bewertungsobergrenzen oder auch Ausschüttungssperren nach. Der Jahresabschluss bildet somit die Grundlage zur Zahlungsbemessung einer Unternehmung. Der Konzernabschluss hat nach § 297 Abs. 2 S. 2 HGB die Funktion, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Im Vergleich zum Jahresabschluss hat er deshalb lediglich eine Informationsfunktion, nicht jedoch eine Zahlungsbemessungsfunktion. Aufgrund dessen ist es möglich, auf Ebene des Konzernabschlusses andere Rechnungslegungsvorschriften wie z. B. die IFRS zu adaptieren. 3.2, Originärer Geschäfts- oder Firmenwert: Ob ein Vermögensgegenstand in die Bilanz aufzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach der allgemeinen handelsrechtlichen Aktivierungskonzeption. Dazu muss zunächst die abstrakte Aktivierungsfähigkeit gem. § 246 Abs. 1 HGB erfüllt sein. Diese ist gegeben, wenn von einem Vermögensgegenstand ausgegangen werden kann. Aufgrund der nicht vorhandenen gesetzlichen Definition des Begriffs ‘Vermögensgegenstand’ erfolgt eine Charakterisierung nach den GoB. Eine Klassifizierung als Vermögensgegenstand hat demnach nur zu erfolgen, wenn er selbständig verwertbar ist und deshalb Schuldendeckungspotential aufweist. Als zweiten Schritt darf es im Sinne der konkreten Aktivierungsfähigkeit gem. § 248 Abs. 2 HGB zu keinem expliziten Aktivierungsverbot kommen. Der originäre GoF bildet ein Konglomerat aus vielen verschiedenen Wertkomponenten. Deshalb lassen sich ihm etwaige Herstellungskosten nicht zweifelsfrei zurechnen. Die Abgrenzung zwischen den zu aktivierenden Aufwendungen und den für die Entwicklung des Unternehmens in seiner Gesamtheit aufzubringenden Aufwendungen ist deshalb schwierig bzw. unmöglich. Dies führt dazu, dass der GoF, welcher fest an das Unternehmen gebunden ist, nicht losgelöst von diesem veräußert werden kann. Aufgrund dieser Eigenschaft kann dem originären GoF die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes nicht zugesprochen werden. Es ergibt sich somit nach § 246 Abs. 1 S. 1 HGB ein abstraktes Aktivierungsverbot, was dazu führt, dass § 248 Abs. 2 HGB nicht greift. Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert ist in der Bilanz nicht anzusetzen. 3.3, Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert: Gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften handelt es sich bei dem entgeltlich erworbenen, derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, um einen Unterschiedsbetrag im Sinne einer Mehrzahlung des erwerbenden Unternehmens. Diese ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen der Zahlung des erwerbenden Unternehmens und dem Nettovermögen des übernommenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert. 3.3.1, Ansatz im Jahres- und Konzernabschluss: Ein möglicher Ansatz des derivativen GoFs setzt, analog zur Vorgehensweise des originären GoFs, zunächst das Vorliegen der abstrakten Aktivierungsfähigkeit voraus, welche sich nach dem § 246 Abs. 1 S. 1 HGB ergibt. Ob der derivative GoF handelsrechtlich einen Vermögensgegenstand darstellt ist umstritten und primär auf die nicht eindeutig vorhandene gesetzliche Definition des Begriffs ‘Vermögensgegenstand’ zurückzuführen. Der derivative GoF als eigentliche Restgröße, d. h. als Summe aller nicht greifbaren immateriellen Vorteile ist nicht einzeln veräußerbar. Folglich kann ihm die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes nicht zugesprochen werden was dazu führt, dass die abstrakte Aktivierungsfähigkeit ausbleibt. Gemäß § 246 Abs.1 S. 4 HGB fingiert der Gesetzgeber jedoch einen zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand (...gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand). Unabhängig von der Erfüllung der allgemeinen Aktivierungskonzeption des HGBs, verpflichtet diese Spezialregelung gemäß dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali zur Aktivierung des derivativen GoFs in der Handelsbilanz. Die Legaldefinition des § 246 Abs. 1 S. 4 HGB gilt über den § 298 Abs. 1 HGB entsprechend auch für den im Rahmen der Konsolidierung im Konzernabschluss entstehenden GoF, weshalb hinsichtlich des bilanziellen Charakters auf die Ausführungen zum Jahresabschluss verwiesen werden kann. Zudem verpflichtet die gesetzliche Vorschrift des § 301 Abs. 3 S. 1 HGB, welche sich speziell auf Konzernabschlüsse bezieht, zum Ansatz des sich im Konzernabschluss durch die Kapitalkonsolidierung ergebenden (positiven) derivativen GoFs.

Über den Autor

Michael Liening, B.A., B.A. (Hons) in Accounting & Finance, wurde 1988 in Ochtrup geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt: Rechnungswesen, Betriebliche Steuerlehre) schloss er an der FH Münster im Jahre 2013 mit der Note sehr gut” ab. Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Internationalisierung der externen Rechnungslegung absolvierte er zudem ein 2-semestriges Auslandsstudium an der Dublin Business School (Studienfach: Accounting & Finance), welches er mit der Erlangung des akademischen Grades B.A. (Hons) in Accounting & Finance und Bestnote abschloss. Die Erfahrungen des Studiums sowohl an der FH Münster als auch an der Dublin Business School motivierten ihn, sich mit der Thematik des vorliegenden Buches auseinanderzusetzen. Das Buch widmet er sowohl seinem Vater auch als seiner Mutter, die ihn bei seinem Studium sehr unterstützt haben.

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